Bauen und WohnenDas Bau- und Planungsamt zeichnet sich u.a. verantwortlich für:
Das Bau- und Planungsamt ist wie folgt zu erreichen: Anschrift: Hafenstraße 23, 25938 Wyk auf Föhr 1954 / 55 wurde mit dem Bau einer Vollkanalisation und einer mechanischen Kläranlage begonnen. Seit 1967 ist das gesamte Stadtgebiet an die Kanalisation angeschlossen. Die Kanalnetzverwaltung wird mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung, eines sogenannten Kanalkatasters, durchgeführt. Der Standort der Kläranlage in Wyk auf Föhr befindet sich am nördlichen Stadtrand unmittelbar hinter dem Seedeich. Mit dem Bau einer einfachen mechanischen Abwasserreinigungsanlage (Absetzbecken) wurde in den 50er Jahren der Grundstock für die heutige Kläranlage geschaffen. Um den jeweiligen Anforderungen an die Reinigungsleistung und den ständig ansteigenden Einwohner- und Gästezahlen gerecht zu werden, wurde eine kontinuierliche verfahrenstechnische und bauliche Erweiterung durchgeführt: 1972 Neubau der mech. Vorreinigung, einstufige Belebung mit Nachklärung Die Kläranlage der Stadt Wyk auf Föhr dient der Reinigung des häuslichen und gewerblichen Abwassers der Stadt einschließlich des Ortsteiles Boldixum sowie der Gemeinden Wrixum, Oevenum, Midlum, Alkersum und Nieblum mit insgesamt ca. 7.000 Einwohnern. Während der Ferienzeit leben etwa 15.000 bis 20.000 Kur- und Feriengäste zusätzlich in den o.g. Orten. Mit dem derzeitigen Ausbaustandart gehört die auf 33.000 Einwohnerwerte bemessene Wyker Kläranlage zu den modernster seiner Art in Europa. Die seit 1996 geltenden behördlichen Überwachungswerte (ÜW) sind: Gesamtstickstoff, anorganisch: 10,0 mg/l Die Keimzahlen gemäß EG-Badegewässer-Richtlinie (nicht ÜW) werden jederzeit deutlich unterschritten. Nähere Auskünfte und ggf. Termine zwecks Besichtigungen können beim Abwassermeister, Herrn Gerhard Meinert, unter Tel. 0 46 81 / 26 40 eingeholt werden. Die Stadt Wyk auf Föhr betreibt getrennte Kanalnetze für die Sammlung und Ableitung von Schmutz- und Regenwasser. Dabei beträgt die Länge des Schmutzwasserleitungsnetzes ausschließlich der angeschlossenen Föhr-Land-Gemeinden ca. 35 km, das Regenwassernetz umfasst ca. 23 km Länge, das Druckrohrleitungsnetz ca. 15 km. Im Februar 2004 ist der Abschlussbericht über eine Voruntersuchung (Kosten-/Nutzenanalyse) zur solaren Klärschlammtrocknung auf den Inseln Pellworm, Sylt und Föhr vorgelegt worden, der im Auftrag der Stadt Wyk auf Föhr als Projektträgerin erstellt wurde. Der vollständige Bericht steht hier als PDF-Datei zum Download zur Verfügung (Ladezeit 782 KB). Die Kläranlage auf Amrum ist als Eigenbetrieb (in einem Versorgungsbetrieb) organisiert. Technischer Werkleiter des Versorgungsbetriebes ist Herr Henry Waidhas (Tel. 04682 995017). Nähere Informationen zu den vorgeschriebenen Dichtheitsprüfungen privater Entwässerungsanlagen finden Sie hier. Für die Fernwärmeversorgung in Wyk auf Föhr ist die E.ON Hanse AG, Hafenstraße 11 in Wyk
auf Föhr zuständig. Aufgabe der Bauleitplanung ist die Vorbereitung und Leitung der baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke in den Gemeinden. Dazu gehören die Flächennutzungspläne als vorbereitende Bauleitpläne. Im Flächennutzungsplan ist die Art der Bodennutzung für das gesamte Gemeindegebiet in ihren Grundzügen dargestellt. Abgeleitet wurden diese Darstellungen aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung und den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde. Der Flächennutzungsplan der Stadt Wyk auf Föhr stammt in seiner Urform aus dem Jahre
1972, wurde aber im Rahmen zahlreicher Planverfahren mehrfach in Teilbereichen geändert.
Er wirkt sich nicht unmittelbar gegenüber dem einzelnen aus, ist jedoch
behördenverbindlich. Die Planzeichnung kann jederzeit während der Öffnungszeiten im
Bau- und Planungsamt des Amtes Föhr-Amrum eingesehen werden. Die Bebauungspläne Der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er ist grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Der Bebauungsplan ist von maßgeblicher Bedeutung für die Zulässigkeit von Vorhaben in den Plangebieten. Seine Festsetzungen wirken sich unmittelbar auf die jeweiligen Eigentümer aus. Zudem bildet er die Grundlage für die Handhabung verschiedener anderer planungsrechtlicher Instrumente (z.B. Teilungsgenehmigung, Vorkaufsrecht). Die Wyk auf Föhr hat nahezu für das gesamte Stadtgebiet Bebauungsplansatzungen vorgesehen, die sich in verschiedenen Stadien des Planverfahrens befinden. Die Bebauungspläne bestehen grundsätzlich aus einer Planzeichnung (Teil A) und einem Textteil (Teil B). Ergänzend dazu gibt es eine Begründung, in dem die Erforderlichkeit der Einzelfestsetzungen im Sinne der Gesetze dargelegt ist. Gleiches gilt für die anderen Gemeinden des Amtes. Die zeichnerischen und textlichen Inhalte der Bebauungspläne beziehen sich auf die Vorgaben des Baugesetzbuches, der Baunutzungsverordnung sowie der Planzeichenverordnung. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Einzelvorhabens sind immer die Gesetze und Verordnungen maßgebend, die der Satzung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens zu Grunde liegen. Die rechtskräftigen Bebauungspläne der amtsangehörigen Gemeinden können jederzeit während der
Öffnungszeiten im Bau- und Planungsamt des Amtes Föhr-Amrum eingesehen werden. Städtebauliche Satzungen Die wichtigsten städtebaulichen Satzungen der Stadt Wyk auf Föhr sind die Erhaltungssatzungen, die Ortsgestaltungssatzungen und die Satzungen nach § 22 BauGB. a) Die Erhaltungssatzung Zur Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten kann die Gemeinde durch Erhaltungssatzung eine Genehmigungspflicht für den Neubau, den Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen einführen (§§ 172 bis 174 BauGB). Die Stadt Wyk auf Föhr hat auf der Grundlage dieser Bestimmungen Satzungen erlassen, deren räumliche Abgrenzung und inhaltliche Ausgestaltung jederzeit während der Öffnungszeiten im Bau- und Planungsamt des Amtes Föhr-Amrum eingesehen werden kann. Zudem stehen die Satzungen als PDF-Dokumente zur Verfügung. b) Die Ortsgestaltungssatzung Zum Schutz wertvoller Ensembles und zur Bewahrung stadtgestalterischer Individualität kann die Gemeinde Satzungen erlassen, mit denen die äußere Gestaltung baulicher Anlagen in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets beeinflusst werden soll. Die Stadt Wyk auf Föhr hat in dieser Form bauliche Veränderungen im Ortsteil Boldixum sowie in einem genau abgegrenzten Bereich der Innenstadt unter Genehmigungsvorbehalt gestellt, um deren gestalterische Einzigartigkeit auf Dauer zu sichern. Die genauen räumlichen Abgrenzungen und deren inhaltliche Ausgestaltung kann jederzeit während der Öffnungszeiten im Bau- und Planungsamt des Amtes Föhr-Amrum eingesehen werden. Zudem stehen die Satzungstexte der Ortsgestaltungssatzung Boldixum und der Ortsgestaltungssatzung Altstadt hier in der Rubrik Ortsrecht zur Verfügung. c) Satzungen nach § 22 BauGB Mit dem Erlass von Satzungen zum Schutz von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach
§ 22 BauGB wird die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum unter
den Genehmigungsvorbehalt durch die Gemeinde gestellt, um den Entzug dieser Unterkünfte
aus der touristischen Nutzung zu verhindern und der Zunahme der Zweitwohnungsnutzung
entgegenzuwirken. Die Stadt Wyk auf Föhr hat in vielen Bereichen des Stadtgebietes Satzungen mit
diesen Inhalten erlassen, um den Fremdenverkehr als wichtige Lebensgrundlage der
Bevölkerung langfristig zu sichern. Vorprüfung von Bauanträgen Die Zulässigkeit eines Vorhabens kann grundsätzlich auf zwei unterschiedlichen Wegen geklärt werden. Im Rahmen einer Bauvoranfrage läßt sich die grundsätzliche Zulässigkeit eines Vorhabens abklären. Die Grundlage für die Realisierung des geplanten Vorhabens bildet jedoch nur ein positiv beschiedener Bauantrag. Die unterschiedlichen Rechtswirkungen der beiden Verfahren begründet die unterschiedlichen Ansprüche an das Verfahren. Dies betrifft zum einen die antragsbefugte Person selbst und die vorzulegenden Bauunterlagen, zeigt sich aber auch in der Höhe der Gebühren, die für den jeweiligen Bescheid zu entrichten sind. Es gibt eine Vielzahl von Gründen, die einem Bauvorhaben entgegenstehen können. Um die grundsätzliche Zulässigkeit eines Vorhabens abzufragen, ist die Bauvoranfrage zunächst eine wenig aufwendige und kostengünstige Alternative. Auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen ergeht ein schriftlicher und rechtsmittelfähiger Bescheid, der in der Regel für einen Zeitraum von drei Jahren die grundsätzliche Bebaubarkeit des benannten Grundstücks mit dem im Antrag beschriebenen Bauvorhaben zusichert. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob der Antragsteller schon Eigentümer des Grundstücks ist, oder erst werden will. Folgende Antragsunterlagen zu einem Bauvorbescheid sind in dreifacher Ausfertigung beim Bau- und Planungsamt des Amtes Föhr-Amrum einzureichen:
Ob weitere Unterlagen notwendig sind, teilt Ihnen der zuständige Sachbearbeiter mit. Während der Sprechzeiten haben Sie auch die Möglichkeit, sich persönlich beraten zu lassen. So bekommen Sie unmittelbare Informationen, die Ihnen als Entscheidungshilfe dienen können. Ein positiver Vorbescheid wird Ihnen vom Kreis Nordfriesland (Untere
Bauaufsichtsbehörde) erteilt, wenn dem geplanten Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entgegenstehen. Die Gebühren richten sich nach dem finanziellen Umfang des
Bauvorhabens. Auf diese verbindliche Auskunft hin kann der Bauherr die weitere Planungs-
und Genehmigungsphase durchführen. Vor Erteilung der schriftlichen Baugenehmigung darf
jedoch keinesfalls mit dem Bauvorhaben begonnen werden. Ein Verstoß zieht ein
ordnungsrechtliches Verfahren nach sich und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Der Bauantrag Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und dem Abbruch baulicher Anlagen müssen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Die genannten Baumaßnahmen unterliegen in der Regel einer Genehmigungspflicht. Welche Anlagen und Einrichtungen genehmigungsfrei sind, wird durch § 69 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) bestimmt. Allerdings müssen auch die dort benannten Vorhaben den Anforderungen des öffentlichen Baurechts entsprechen, also beispielsweise den Festsetzungen eines Bebauungsplans. D.h., auch wenn ein Bauvorhaben seitens der LBO als genehmigungsfrei anzusehen ist, kann es auf Grund bestehenden Ortsrechtes (Bebauungsplan o.ä.) unzulässig sein. Für alle genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen ist ein Bauantrag bzw. eine Bauanzeige zu stellen (Formulare gibt es im Buchhandel oder beim Amt Föhr-Amrum). Zum Bauantrag gehört ein Erhebungsbogen zur Bautätigkeitsstatistik der von hier aus direkt aufgerufen und dann ausgedruckt werden kann. Die Landesbauordnung unterscheidet folgende Genehmigungsverfahren: normales Baugenehmigungsverfahren gem. § 73 LBO Ziel dieser unterschiedlichen Verfahren ist es, in einer Reihe von Fällen auf die bauaufsichtliche Prüfung völlig zu verzichten (Baufreistellung) oder den Prüfungsumfang zu beschränken (vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren). Dabei werden jedoch dann größere Verantwortlichkeiten auf die EntwurfsverfasserInnen und BauherrInnen übertragen. a) Normales Baugenehmigungsverfahren gem. § 73 LBO Soweit nicht die Voraussetzungen für eine Baufreistellung vorliegen, ist der Bauantrag schriftlich beim Amt Föhr-Amrum einzureichen. Sie leitet ihn mit eigener Stellungnahme an die Untere Bauaufsichtsbehörde des Kreises Nordfriesland weiter. Die Entscheidungen zum Inhalt der Stellungnahme werden in der jeweils nächsten Sitzung des Bau- und Planungsausschusses der Stadt Wyk auf Föhr bzw. in der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung der jeweiligen Gemeinde, vom Zeitpunkt des Einreichens Ihrer Bauunterlagen an, gefällt, bzw. aus einem gegebenenfalls vorhandenen Bebauungsplan abgeleitet. Die Untere Bauaufsichtsbehörde bestätigt Ihnen schriftlich den Eingang Ihres Antrages und entscheidet dann nach Recht und Gesetz über Ihren Antrag. Damit Ihr Antrag schnell bearbeitet und genehmigt werden kann, müssen die Bauvorlagen vollständig sein. Dazu gehören im Einzelnen:
Die Bauaufsichtsbehörde des Kreises Nordfriesland kann darüber hinaus weitere Bauvorlagen anfordern, wenn dies im Einzelfall zur Beurteilung notwendig ist. Bauanträge mit erheblichen Mängeln können von der Bauaufsichtsbehörde kostenpflichtig zurückgewiesen werden. Dazu zählen zum Beispiel:
Vollständige Unterlagen verhindern Verzögerungen im Genehmigungsverfahren! Ergibt die Prüfung Ihres Antrages, dass das Vorhaben zulässig ist, bekommen Sie eine Baugenehmigung. Die Gebühren richten sich nach dem finanziellen Umfang des Bauvorhabens. Die Genehmigung ist eventuell mit Bedingungen und/oder Auflagen und Hinweisen verbunden. Wenn Sie den Bauschein in der Hand haben, dem Kreisbauamt mindestens eine Woche vor dem geplanten Baubeginn schriftlich Mitteilung gegeben und den Namen der oder des zu bestellenden Bauleiters/In benannt haben, kann es losgehen. b) Baufreistellung bzw. Bauanzeigeverfahren gem. § 74 LBO Wohngebäude geringer Höhe und die dazugehörigen Stellplätze, Garagen, Abstellanlagen für Fahrräder und ähnliche Nebenanlagen unterliegen der Baufreistellung und bedürfen keiner Baugenehmigung. Wenn
Der Bauherr hat dann lediglich eine Bauanzeige beim Amt Föhr-Amrum und zeitgleich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde des Kreises Nordfriesland (über die Gemeinde) einzureichen. Der Bauanzeige müssen beigefügt werden:
Mit den Bauarbeiten kann bei der Baufreistellung einen Monat nach Eingang der Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden, wenn der Baubeginn nicht von der Bauaufsichtsbehörde untersagt wird. c) Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren gem. § 75 LBO Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren werden für die Errichtung, Änderung, Erweiterung und den Abbruch baulicher Anlagen folgende Aspekte nicht geprüft:
Über Ausnahmen und Befreiungen entscheidet auch hier die Untere Bauaufsichtsbehörde des Kreises auf Antrag. Die einzureichenden Bauvorlagen müssen von Entwurfsverfassern gefertigt werden, die nach § 71 (3) LBO bauvorlageberechtigt sind, also einem eingetragenen Architekten oder einem bauvorlageberechtigten Ingenieur. Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Bauantrag spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Zu diesen gehören im Einzelnen:
Bei Ausnahmen und Befreiungen verlängert sich die Frist um einen Monat. Die Frist kann
um zwei Monate verlängert werden, wenn beispielsweise andere Behörden oder Nachbarn
beteiligt werden müssen. Die Genehmigung gilt beim einfachen Baugenehmigungsverfahren als
erteilt, wenn sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist von der Bauaufsichtsbehörde
versagt wird. Städtebauliche Rahmenplanung Städtebauliche Rahmenpläne sind informelle Planungen der Stadt, in denen übergeordnete städtebauliche Ziele für die Entwicklung der Stadt losgelöst von den konkreten Festsetzungsmöglichkeiten des Bebauungsplanes formuliert werden können. Diese Rahmen- oder Entwicklungskonzepte haben keine rechtliche Bindungswirkung sondern dienen im wesentlichen der Entscheidungsvorbereitung. Sie sind jedoch bei der Aufstellung von Bebauungsplänen im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Eine übergeordnete Planung dieser Form ist für die Wyker Innenstadt mittel- bis
langfristig geplant. Baurechtlicher Grundstücksverkehr Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches und der Neufassung der Landesbauordnung 2000 bedürfen Grundstücksteilungen keiner Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde mehr. Die Gemeinde prüft in diesem Fall nur die Übereinstimmung der geplanten Grundstücksteilung mit der kommunalen Satzung - wie beispielsweise dem betreffenden Bebauungsplan - und erteilt ein Negativattest. Diese Genehmigungsfreiheit bedeutet jedoch nicht, dass Grundstücke ohne die Beachtung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (z.B. der Landesbauordnung) geteilt werden dürfen. Nach der neuen Regelung in § 8 (1) Landesbauordnung kann die Untere Bauaufsichtsbehörde des Kreises nach der Grundstücksteilung die Herstellung baurechtsmäßiger Zustände von Gebäuden und Gebäudeteilen verlangen, wenn durch eine Grundstücksteilung Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften zuwiderlaufen. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn durch die Grundstücksteilung die erforderlichen Grenzabstände nicht mehr eingehalten werden. Die Gemeinde kann durch Satzung für Bebauungsplangebiete festlegen, dass Grundstücksteilungen grundsätzlich der Genehmigung durch die Gemeinde bedürfen (Teilungsgenehmigung nach § 19 BauGB). Ihr Zweck ist insbesondere die Vermeidung von Grundstücksteilungen, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen. Auch hier kann die Untere Bauaufsichtsbehörde des Kreises die Herstellung baurechtsmäßiger Zustände verlangen. Hervorzuheben ist, dass nach dem derzeitigen Recht, eine Grundstücksteilung bzw. Teilungsgenehmigung nicht gleichzeitig eine Aussage zur Bebaubarkeit der neu gebildeten Teilgrundstücke beinhaltet. Dies ist nur auf dem Wege einer Bauvoranfrage zu klären. Die Gemeinde hat zudem die Möglichkeit, die gemeindlichen Vorkaufsrechte beim Kauf von Grundstücken auszuüben, um sie der planmäßigen Nutzung oder anderen städtebaulichen Zwecken zuzuführen (§§ 24-28 BauGB). Man unterscheidet das gesetzliche, allgemeine Vorkaufsrecht von dem durch Gemeindesatzung erweiterbaren Vorkaufsrecht. Die allgemeinen Vorkaufsrechte gelten beispielsweise für öffentlichen Zwecken gewidmete Flächen im Bebauungsplan, im Gebiet einer Erhaltungssatzung und auf unbebauten für die Wohnnutzung vorgesehenen Flächen. Die Möglichkeit ihr Vorkaufsrecht durch Satzung zu erweitern hat die Gemeinde im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes sowie in Gebieten mit beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen. Eine weitere Möglichkeit der Gemeinde, den Grundstücksverkehr zu beeinflussen, ist der Erlass einer Satzung zum Schutz von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB. Damit wird die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum unter den Genehmigungsvorbehalt durch die Gemeinde gestellt, um den Entzug dieser Unterkünfte aus der touristischen Nutzung zu verhindern und der Zunahme der Zweitwohnungen entgegenzuwirken. | ||||
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