SondernutzungssatzungSatzung vom 13.05.2011 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. Seite 57) in der z.Zt. geltenden Fassung und der §§ 20 ff und § 62 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 25.11.2003 in der z.Zt. geltenden Fassung wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Wyk auf Föhr vom 12. Mai 2011 folgende Satzung erlassen: § 1 (1) Diese Satzung gilt für Sondernutzungen und Nutzungen nach bürgerlichem Recht für alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten öffentlichen Straßen, Wege, Plätze, Park- und Grünanlagen der Stadt Wyk auf Föhr, der Kurpromenade, für das Gebiet des Wyker Hafens sowie für die Ortsdurchfahrten der Kreisstraßen und der L 214 im Stadtgebiet mit Ausnahme des Strandes. (2) Zu den Straßen, Wegen und Plätzen im Sinne des Abs. 1 gehören deren Grundflächen, der Luftraum darüber, das Zubehör und die Nebenanlagen. § 2 (1) Gemeingebrauch ist die jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften offenstehende Benutzung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze zum Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird. (2) Sondernutzung ist jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der in § 1 genannten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze. Eine Sondernutzung an öffentlichen Verkehrswegen ist nicht zulässig, wenn dadurch der gewidmete Zweck des Verkehrsweges gestört oder eingeschränkt wird. Eine Sondernutzung auf Verkehrswegen im Bereich der Fußgängerzone ist nur bis einschließlich der Wasserlaufrinne oder in Abstimmung mit der Ordnungsbehörde zulässig. (3) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf eine Sondernutzung an den in § 1 dieser Satzung genannten Straßen, Wege und Plätze der vorherigen Erlaubnis des Amtes Föhr-Amrum (Sondernutzungserlaubnis). (4) Zur erlaubnispflichtigen Sondernutzung zählen insbesondere:
§ 3 Werbeständer (Infoschilder)
§ 4 (1) Öffentliche Straßen, Wege und Plätze dürfen für Sondernutzungen erst aufgrund einer Sondernutzungserlaubnis in Anspruch genommen werden. Diese Erlaubnis darf nur zeitlich befristet oder auf Widerruf erteilt werden. Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen versehen werden. Sie ist ohne Zustimmung des Amtes Föhr-Amrum nicht übertragbar. Die Erlaubnis kann insbesondere aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs, des Straßenbaus oder aus städtebaulichen Gründen (Ortsbild) versagt oder widerrufen werden. (2) Die Sondernutzungserlaubnis ist bei der Amtsdirektorin oder beim Amtsdirektor als Ordnungsbehörde des Amtes Föhr-Amrum schriftlich mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung zu beantragen. Der Erlaubnisantrag ist mindestens eine Woche vor Inanspruchnahme der Sondernutzung zu stellen. Abweichungen sind nur im Ausnahmefalle möglich. Es können folgende Unterlagen und Nachweise verlangt werden:
Bei zeitlicher Sondernutzung, die jährlich wiederkehrend im gleichen Umfang in Anspruch genommen wird, ist die Antragstellung auch durch schlüssiges (konkludentes) Handeln zulässig. (3) Wird durch die Sondernutzung ein im Eigentum eines Dritten stehendes Grundstück in Anspruch genommen oder in seiner Nutzung beeinträchtigt, kann die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis von der schriftlichen Zustimmung des Berechtigten abhängig gemacht werden. Entsprechend kann verfahren werden, wenn durch die Sondernutzung Rechte Dritter auf Benutzung der Straße, des Weges oder des Platzes über den Gemeingebrauch hinaus beeinträchtigt werden können. (4) Die Sondernutzungserlaubnis erlischt,
(5) Die oder der Sondernutzungsberechtigte hat gegen die Stadt Wyk auf Föhr keinen Ersatzanspruch, wenn die genutzte öffentliche Verkehrsfläche gesperrt, geändert oder eingezogen oder die Erlaubnis widerrufen wird. § 5 (1) Die Sondernutzungsberechtigten haben Anlagen so zu errichten und zu
unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit sowie den anerkannten
Regeln der Technik genügen. Im Bereich von Baumscheiben, an Bäumen oder
Straßenlaternen ist die Sondernutzung nicht zulässig. Arbeiten an der Straße
bedürfen der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast, bei Veränderung oder
Einschränkung des Straßenverkehrs auch der Straßenverkehrsbehörde. Die
Sondernutzungsberechtigten haben ihr Verhalten und den Zustand ihrer baulichen
Anlage, der ausgestellten Ware oder Werbung, der Fahrzeuge und des mitgeführten
Materials so einzurichten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als
nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Sie haben
insbesondere die von ihnen erstellten Einrichtungen sowie die ihnen zugewiesenen
Flächen ständig in ordnungsgemäßem und sauberen Zustand zu halten. (2) Die Sondernutzungsberechtigten haben auf Verlangen des Amtes Föhr-Amrum die Anlagen auf ihre Kosten zu ändern und alle Kosten oder Schäden zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür können gemäß § 3 Abs. 2c dieser Satzung angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangt werden. (3) Die Sondernutzungsberechtigten haben für einen ungehinderten Zugang zu allen in die Verkehrsoberfläche eingebauten Einrichtungen zu sorgen. Wasserlaufrinnen, Kanalschächte, Hydranten, Kabel-, Heizungs- oder sonstige Revisionsschächte sind freizuhalten. Soweit beim Aufstellen , Anbringen oder Entfernen von Gegenständen die Verkehrsoberfläche aufgegraben werden muss, ist die Arbeit so vorzunehmen, dass nachhaltige Schäden oder Veränderungen vermieden werden. Das Amt Föhr – Amrum sowie der Träger der Straßenbaulast ist frühestmöglich vor Beginn über den Zeitpunkt und den Umfang der Maßnahme zu unterrichten. Mit den Arbeiten darf erst nach schriftlicher Freigabe, zumeist in Form eines Besichtigungsprotokolls begonnen werden. Die Verpflichtung, andere beteiligte Behörden oder Stellen zu benachrichtigen oder deren Genehmigung einzuholen, bleibt unberührt. (4) Erlischt die Erlaubnis, haben die Sondernutzungsberechtigten die Sondernutzung unverzüglich einzustellen, alle von ihnen erstellten Einrichtungen und die zur Sondernutzung verwendeten Gegenstände unverzüglich zu entfernen und den früheren Zustand der genutzten Fläche und deren Einrichtungen ordnungsgemäß wiederherzustellen. (5) Wird eine Straße, ein Weg oder Platz ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der oder die Sondernutzungsberechtigte seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann das Amt Föhr-Amrum die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten der unberechtigten Nutzerin oder des unberechtigten Nutzers der öffentlichen Verkehrsfläche gemäß § 238 Landesverwaltungsgesetz SH sofort beseitigen oder beseitigen lassen. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht. § 6 (1) Das Amt Föhr-Amrum oder der Träger der Straßenbaulast haftet nicht für Schäden, die sich aus dem Zustand der Straßen, Wege und Plätze und der darin eingebauten Leitungen und Einrichtungen für die Sondernutzungsberechtigten und die von ihnen erstellten Anlagen ergeben. Mit der Vergabe der Fläche übernimmt das Amt Föhr-Amrum keinerlei Haftung, insbesondere nicht für die Sicherheit der von den Benutzern eingebrachten Anlagen, Einrichtungen oder sonstigen Gegenständen. (2) Die Sondernutzungsberechtigten haften für alle Schäden durch unbefugte, ordnungswidrige oder nicht rechtzeitig gemeldete Arbeiten oder Veränderungen im Bereich der genutzten Fläche. Sie haften weiterhin dafür, dass die Sondernutzung die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt. Sie haben das Amt Föhr-Amrum oder den Träger der Straßenbaulast von allen Ansprüchen freizustellen, die von dritter Seite wegen der Sondernutzung und deren Folgen erhoben werden können. Ferner haften die Sondernutzungsberechtigten für sämtliche Schäden, die sich aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten zur Beaufsichtigung des Personals und der von diesem verursachten Verstöße gegen diese Satzung ergeben. (3) Das Amt Föhr-Amrum kann verlangen, dass die Sondernutzungsberechtigten zur Deckung des Haftpflichtrisikos vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweisen und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung aufrechterhalten. Auf Verlangen des Amtes Föhr-Amrum sind ihr der Versicherungsschein und die Prämienquittung vorzulegen. § 7 Die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG) des Landes Schleswig-Holstein vom 25.11.2003 ( GVOBl. Schl.-H. S. 631) in der z.Zt. geltenden Fassung bleiben unberührt und sind auf Sondernutzungen im Bereich der Stadt Wyk auf Föhr anwendbar. § 8 Für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen werden Gebühren nach einer besonderen Gebührensatzung erhoben. § 9 Das Amt Föhr-Amrum ist berechtigt, die für die Regelung der Sondernutzung sowie die Erstattung von Mehrkosten im Sinne von § 27 StrWG erforderlichen personenbezogenen Daten bei den Betroffenen gemäß § 10 Abs. 2 Landesdatenschutzgesetz zu erheben. § 10 (1) Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt über § 56 StrWG hinaus folgendes: Ordnungswidrig im Sinne des § 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung SH handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Diese Ordnungswidrigkeiten können pro Einzelfall mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. § 11 Diese Satzung tritt am am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisherige Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Wyk auf Föhr vom 22.12.2009 ihre Gültigkeit Wyk auf Föhr, den 13.05.2011 | ||||
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