Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die Aufgaben nach dem Bestattungsgesetz werden von den Gemeinden gemäß § 27 Absatz 2 dieses Gesetzes als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen. Die Zuständigkeit liegt somit bei der Gemeinde und nicht beim Amt.

 

Dies stellt einen Unterschied zu der vormaligen Regelung in der Landesverordnung über das Leichenwesen dar, wonach es sich um eine Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung handelt und damit bereits automatisch die Zuständigkeit des Amtes begründet war.

 

Um die Zuständigkeit des Amtes zu begründen, bedarf es jetzt eines Übertragungsbeschlusses durch die Gemeindevertretung auf das Amt. Die Übertragung beruht auf § 5 Absatz 1 der

Amtsordnung, wonach Gemeinden gemeinsam Selbstverwaltungsaufgaben auf das Amt übertragen können.

 

Beschlussempfehlung:

 

Die Gemeinde Nebel überträgt gemäß § 5 Absatz 1 der Amtsordung die Aufgaben nach dem Bestattungsgesetz auf das Amt-Föhr-Amrum.

 

Die Gemeindevertretung stimmt einstimmig ab, die Aufgaben nach dem Bestattungsgesetz an das Amt-Föhr-Amrum zu übertragen.