Frau Rudolph  berichtet über den verteilten Fragenkatalog und bittet diesen in den Fraktionen eingehend zu beraten. Anschließend erklärt sie die Wirkungsweise des Flächennutzungsplanes.

Der Flächennutzungsplan (FNP) ist Teil der Bauleitplanung. Er wird auch als vorbereitender Bauleitplan bezeichnet. Das heißt, er bereitet die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke vor. Was im Flächennutzungsplan dargestellt werden darf, ist im §5 des Baugesetzbuches (BauGB) aufgelistet. Die Inhalte des Flächennutzungsplans werden durch den Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan), für Teilbereiche konkretisiert, d.h. ausführlicher dargestellt.

Der Flächennutzungsplan stellt die erste Stufe der Bauleitplanung dar. Die besondere Bedeutung des Flächennutzungsplans im Rahmen der Stadtentwicklung liegt darin, dass die Gemeinde im FNP grundsätzlich entscheidet, in welcher Weise und für welchen Zweck (Bebauung, Verkehr, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Erholung, Naturschutz usw.) die vorhandenen Flächen sinnvoll und sachgerecht genutzt werden können und sollen.

Diese Entscheidung soll auf der Grundlage der voraussehbaren Bedürfnisse der Gemeinde entstehen und sollte auf die folgenden 10 bis 15 Jahre ausgerichtet sein. Denn das ist der Zeitraum, den der FNP seine Gültigkeit behalten soll. Erst nach dieser Zeit sollte der FNP an die aktuellen Entwicklungen angepasst und neu aufgestellt werden. Häufige Änderungen parallel zu abweichenden Bebauungsplänen, wie in der Praxis leider häufig üblich, sind nicht im Sinne des Gesetzgebers und sollten nur in Ausnahmefällen bei nicht vorhersehbaren Entwicklungen stattfinden.

Der Flächennutzungsplan wird nicht als Satzung beschlossen und ist deshalb nur behördenverbindlich. Für den „normalen“ Bürger haben die Darstellungen eines FNP keine rechtliche Bindungswirkung. Er schafft daher auch keine Baurechte wie der Bebauungsplan. Dennoch besitzt der Flächennutzungsplan große Bedeutung, da die Gemeinden bei der Aufstellung ihrer Bebauungspläne an die Darstellungen des FNP gebunden sind und die Festsetzungen der Bebauungspläne aus den Darstellungen des FNP entwickelt werden müssen (Entwicklungsgebot). Das bedeutet, dass ein Bebauungsplan beispielsweise kein Gewerbegebiet festsetzen kann auf einer Fläche, für die der Flächennutzungsplan landwirtschaftliche Nutzung vorsieht.

Der FNP umfasst das gesamte Gemeindegebiet, also auch die unbebauten Flächen außerhalb der Siedlungsbereiche. Er stellt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung dar, indem er die Art der Bodennutzung in den Grundzügen aufzeigt. Aus dem Geltungsbereich und der Grobheit der Inhalte ergibt sich die Notwendigkeit eines relativ kleinen Maßstabs. Während der Bebauungsplan im Maßstab 1 : 1.000 gezeichnet wird, ist beim FNP der Maßstab 1 : 5.000 die Regel. Eintragungen in einem Flächennutzungsplan werden als Darstellungen bezeichnet, während der Bebauungsplan Festsetzungen trifft.

Dargestellt werden können beispielsweise:

-                 Flächen, die zur Bebauung vorgesehen sind: Wohnbauflächen (W), gemischte Bauflächen (M), gewerbliche Bauflächen (G), Sonderbauflächen (S)

-                 Flächen für Versorgungsanlagen und Gemeinbedarfseinrichtungen (z.B. Kläranlage, Umspannwerk, Kirche, Sportplatz, Kultureinrichtungen)

-                 überörtliche Verkehrsflächen (klassifizierte Straßen, Sammelstraßen)

-                 Grünflächen (z.B. Parks, Kleingärten, Sportplätze, Friedhöfe)

-                 Wasserflächen (z.B. Seen, Häfen, Hochwasserschutzanlagen)

-                 Landwirtschaftliche Flächen und Wald

-                 Ausgleichsflächen

Eine weitere Detaillierung der Darstellungen ist möglich, wird aber in der Regel dem Bebauungsplan überlassen, da der Flächennutzungsplan Übersichtscharakter hat.

Dem gezeichneten Plan muss immer ein Erläuterungsbericht beigefügt sein, in dem die Gründe für die Darstellungen dargelegt sind. Der gesamte FNP, also Zeichnung und Erläuterungsbericht, müssen von der übergeordneten Verwaltungsbehörde, in Schleswig-Holstein das Innenministerium, genehmigt werden.

 

Im Anschluss an diese Erklärung wird gefragt, ob bei einer evtl. Beantragung eines Campingplatzes in Wyk dieser Antrag bis zur Fertigstellung des Flächenutzungsplanes zurückgestellt wird. Dies wird verneint. Für einen solchen Fall könnte der alte Flächenutzungsplan nochmals geändert werden. Diese Änderung würde parallel zum Antragsverfahren laufen.

Die Fraktionen werden gebeten, sich bis zur nächsten Sitzung über die Fragen des verteilten Kataloges zu beraten.