Sitzung: 07.04.2004 Bau- und Planungsausschuss
Frau Rudolph berichtet über den verteilten Fragenkatalog und bittet diesen in den Fraktionen eingehend zu beraten. Anschließend erklärt sie die Wirkungsweise des Flächennutzungsplanes.
Der Flächennutzungsplan
(FNP) ist Teil der Bauleitplanung. Er
wird auch als vorbereitender
Bauleitplan bezeichnet. Das heißt, er bereitet die bauliche
und sonstige Nutzung der Grundstücke vor. Was im Flächennutzungsplan
dargestellt werden darf, ist im §5 des Baugesetzbuches (BauGB) aufgelistet. Die
Inhalte des Flächennutzungsplans werden durch den Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan), für Teilbereiche konkretisiert,
d.h. ausführlicher dargestellt.
Der Flächennutzungsplan stellt die erste Stufe
der Bauleitplanung dar. Die besondere Bedeutung des Flächennutzungsplans im
Rahmen der Stadtentwicklung
liegt darin, dass die Gemeinde im FNP grundsätzlich entscheidet, in welcher Weise
und für welchen Zweck (Bebauung, Verkehr, Landwirtschaft, Forstwirtschaft,
Erholung, Naturschutz usw.) die vorhandenen Flächen sinnvoll und sachgerecht
genutzt werden können und sollen.
Diese Entscheidung soll auf der
Grundlage der voraussehbaren Bedürfnisse der Gemeinde entstehen und
sollte auf die folgenden 10 bis 15 Jahre ausgerichtet sein. Denn das ist
der Zeitraum, den der FNP seine Gültigkeit behalten soll. Erst nach dieser Zeit
sollte der FNP an die aktuellen Entwicklungen angepasst und neu aufgestellt
werden. Häufige Änderungen parallel zu abweichenden Bebauungsplänen, wie in der
Praxis leider häufig üblich, sind nicht im Sinne des Gesetzgebers und sollten
nur in Ausnahmefällen bei nicht vorhersehbaren Entwicklungen stattfinden.
Der Flächennutzungsplan wird
nicht als Satzung beschlossen und ist deshalb nur behördenverbindlich. Für
den „normalen“ Bürger haben die Darstellungen eines FNP keine rechtliche
Bindungswirkung. Er schafft daher auch keine Baurechte wie der Bebauungsplan.
Dennoch besitzt der Flächennutzungsplan große Bedeutung, da die Gemeinden bei
der Aufstellung ihrer Bebauungspläne an die Darstellungen des FNP gebunden sind
und die Festsetzungen der Bebauungspläne aus den Darstellungen des FNP
entwickelt werden müssen (Entwicklungsgebot). Das bedeutet, dass ein Bebauungsplan beispielsweise kein Gewerbegebiet festsetzen kann auf einer
Fläche, für die der Flächennutzungsplan
landwirtschaftliche Nutzung vorsieht.
Der FNP umfasst das gesamte
Gemeindegebiet, also auch die unbebauten Flächen außerhalb der
Siedlungsbereiche. Er stellt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung dar,
indem er die Art der Bodennutzung in den Grundzügen aufzeigt. Aus dem
Geltungsbereich und der Grobheit der Inhalte ergibt sich die Notwendigkeit
eines relativ kleinen Maßstabs. Während der Bebauungsplan im Maßstab 1 : 1.000
gezeichnet wird, ist beim FNP der Maßstab 1 : 5.000 die Regel.
Eintragungen in einem Flächennutzungsplan werden als Darstellungen bezeichnet, während
der Bebauungsplan Festsetzungen trifft.
Dargestellt werden können
beispielsweise:
-
Flächen, die zur Bebauung vorgesehen sind:
Wohnbauflächen (W), gemischte Bauflächen (M), gewerbliche Bauflächen (G),
Sonderbauflächen (S)
-
Flächen für Versorgungsanlagen und
Gemeinbedarfseinrichtungen (z.B. Kläranlage, Umspannwerk, Kirche, Sportplatz,
Kultureinrichtungen)
-
überörtliche Verkehrsflächen (klassifizierte
Straßen, Sammelstraßen)
-
Grünflächen (z.B. Parks, Kleingärten, Sportplätze,
Friedhöfe)
-
Wasserflächen
(z.B. Seen, Häfen, Hochwasserschutzanlagen)
-
Landwirtschaftliche Flächen und Wald
-
Ausgleichsflächen
Eine weitere Detaillierung der Darstellungen ist
möglich, wird aber in der Regel dem Bebauungsplan überlassen, da der
Flächennutzungsplan Übersichtscharakter hat.
Dem gezeichneten Plan muss immer ein Erläuterungsbericht
beigefügt sein, in dem die Gründe für die Darstellungen dargelegt sind. Der
gesamte FNP, also Zeichnung und Erläuterungsbericht, müssen von der
übergeordneten Verwaltungsbehörde, in Schleswig-Holstein das Innenministerium,
genehmigt werden.
Im Anschluss an diese Erklärung wird gefragt, ob bei einer
evtl. Beantragung eines Campingplatzes in Wyk dieser Antrag bis zur
Fertigstellung des Flächenutzungsplanes zurückgestellt wird. Dies wird
verneint. Für einen solchen Fall könnte der alte Flächenutzungsplan nochmals
geändert werden. Diese Änderung würde parallel zum Antragsverfahren laufen.
Die Fraktionen werden gebeten, sich bis zur nächsten Sitzung über die Fragen
des verteilten Kataloges zu beraten.