Wolfgang Kluge erklärt, dass er sich künftig nicht mehr als Berater für die Aufstellung des Bebauungsplanes der Gemeinde zur Verfügung stellt. Er würde sich nur noch als Gemeindemitglied einbringen. Er hat es nur gut gemeint, muss aber verstellen, dass dies nicht von allen so gesehen wird.

 

Herr Meer vom Bau- und Planungsamt des Amtes Föhr - Amrum gibt einen aktuellen Sachstand ab.

 

1. Möglichkeit: Bebauungsplan mit Auflagen der Landesplanung fortführen

Gemäß aktueller Stellungnahme der Landesplanung (25.05.2009) ist eine Zustimmung zum Bauleitplanverfahren im vorgesehenen Geltungsbereich an die Umsetzung folgender Punkte gebunden:

a)    kein freier Verkauf von Bauplätzen, auch nicht im Bereich Dorfstraße 8

b)    die Baugrundstücke am Ellenbogenweg sind nicht parallel zur Traumstraße zu entwickeln, sondern entlang des Ellenbogenwegs als Fortführung der bestehenden Bebauung. Einer der beiden Bauplätze wäre somit auf dem Grundstück auszuweisen, das im Vorentwurf als Fläche für die Landwirtschaft  vorgesehen ist.

Sofern beide Planveranlasser diesem Vorgehen zustimmen könnten, wäre eine Fortführung des Bauleitplanverfahrens – vorbehaltlich der Beschlüsse der Gemeindeversammlung – denkbar.

2. Möglichkeit: Bebauungsplan nur für Ortskern aufstellen

Gemäß informeller Mitteilung der Landesplanung (Telefonat vom 28.05.2009) könnte auf die vorangegangene Stellungnahme der Landesplanung zurückgegriffen werden, falls lediglich für den Dorfkern ein Bebauungsplan aufgestellt würde. Dies würde evtl. bedeuten, dass doch eines der beiden Baugrundstücke im Bereich Dorfstraße 8 zum freien Verkauf angeboten werden könnte. Es ist anzunehmen, dass ähnliche Zusagen bei zukünftigen Bauleitplanverfahren nicht mehr zu erwarten sind.

Die Umsetzbarkeit dieser Planungsalternative erscheint vor dem Hintergrund der bisherigen Beschlusslagen in den Gemeindeversammlungen fragwürdig.

3. Möglichkeit: Keine weiteren Verfahrensschritte, weiterhin §35-Bereich

Sofern die heutige Situation (kein Bebauungsplan) beibehalten wird, ist aus Sicht des Kreises die gesamte Gemeinde Witsum als Außenbereich gemäß §35 BauGB zu beurteilen.

Für das Grundstücks Dorfstraße 8 ergeben sich somit folgende Handlungs / Entwicklungsmöglichkeiten:

a)    einmalige Umnutzung eines landwirtschaftlichen Betriebs zu max. 3 Wohneinheiten, gleichzeitig Zusicherung, dass kein Betrieb an anderer Stelle errichtet wird. Rechtsgrundlage: §35 Abs. 4 BauGB

b)    Bebauung des Grundstück als „Lückenschluss im Außenbereich“, d.h. es wird argumentativ versucht, die Einschränkung gemäß §35 Abs. 3 Nr. 7 zu entkräften. Dies ist nur möglich, wenn es sich um eine Baulücke in einer Splittersiedlung handelt, bei deren Bebauung eine „Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung“ nicht zu befürchten wäre. Im vorliegenden Falle ist fragwürdig, ob es sich bereits um eine Baulücke handelt und wenn ja, ob eine Bebauung mit mehr als einem Wohngebäude genehmigungsfähig wäre. Eine Bebauung mit 3 zusätzlichen Wohnhäusern käme auf jeden Fall aus Sicht des Rechtsamtes des Kreises NF nicht in Betracht.


c)    Beschreiten des Klagewegs, um eine Genehmigung gemäß §34 BauGB zu erwirken. Gemäß Einschätzung des Rechtsamtes des Kreises NF sind die Aussichten, dass in einem Gerichtsverfahren der Ortskern der Gemeinde Witsum als Innenbereich gemäß §34 BauGB eingestuft würde, sehr gering. Es wird auf folgende Gerichtsverfahren verwiesen:

·         Witsum, Urteil aus 1986 des OVG Lüneburg: es wurde in der Urteilsbegründung in Frage gestellt, ob die Bebauung im Bereich zwischen Traumstraße und Dorfstraße überhaupt als „Ortskern“ bzw. im Zusammenhang bebauter Ortsteil einzustufen wäre.

·         Klein-Dunsum, Urteil vom 11.05.1990 des OVG Lüneburg: der Ortsteil Klein-Dunsum (13 Wohnhäuser) wurde durch das OVG als Splittersiedlung im Außenbereicht eingestuft. Aktenzeichen: 1 L 242 / 89

 

Es zeichnet sich ab, dass das Flurstück 4/3 ebenfalls überplant werden sollte, so dass die Gemeindeversammlung einstimmig die Verwaltung beauftragt, den Eigentümer im Namen der Gemeinde anzuschreiben, ob dieser Interesse an einer Veräußerung der Fläche an die Gemeinde hat.