Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein - Abt. IV 5 / Landesplanung und Vermessungswesen - hat mit Schreiben vom 29.05.2009 mitgeteilt, dass aus landes- und regionalplanerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung der Gemeinde Wittdün bestehen; insbesondere stehen Ziele der Raumordnung dem vorgelegten Entwurf zur Neufassung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Ortslage West“ nicht entgegen.

Es wird jedoch auf folgende Aspekte aufmerksam gemacht und um Berücksichtigung im Zuge der weiteren Planbearbeitung gebeten; eine weitergehende Stellungnahme im Zuge der nachfolgenden Verfahrensschritte wird sich vorbehalten:

a.
Die beabsichtigte Ausweisung von Sondergebieten „Dauerwohnen und Touristenbeherbergung“ wird mitgetragen, soweit die bestehenden Bebauungs- und Nutzungsstrukturen eine Durchmischung von Dauer- und Freizeitwohnen sowie gewerblich-touristischer Vermietung aufweisen. Dies gilt jedoch nicht für Bereiche, die erst einer (Neu-)Bebauung zugeführt werden sollen wie z. B. auf dem in Aussicht genommenen Grundstück „10“. Hier sollte die Schaffung von Dauerwohnraum für Einheimische bzw. am Ort Beschäftigte im Vordergrund stehen, so dass eine Ausweisung als Allgemeines Wohngebiet bei gleichzeitiger Beschreibung, wie die Dauerwohnnutzung langfristig gesichert werden soll, für zutreffender gehalten wird.

b.
Aufgrund der geplanten Festsetzungen werden bauliche Ergänzungen und Verdichtungen möglich, die auch die Errichtung zusätzlicher Wohneinheiten zum Ziel haben können; insofern ist eine unkontrollierte Zunahme von Zweitwohnungen zu Lasten des Wohnraums für die einheimische Bevölkerung nicht auszuschließen. Es ist daher zu prüfen, ob und ggf. inwieweit Steuerungsmöglichkeiten in Betracht kommen, mit denen die Errichtung und Sicherung von Dauerwohnraum unterstützt bzw. die Bildung von weiteren Zweitwohnsitzen unterbunden werden kann. In den Planunterlagen sollten die in Aussicht genommenen Steuerungsinstrumente dokumentiert werden.

c.
Die Einbeziehung des in Aussicht genommenen Grundstücks „52“ vermittelt den Eindruck einer unorganischen Siedlungsentwicklung und sollte auch aufgrund seiner Lage im Landschaftsschutzgebiet noch einmal überprüft werden. Die hier vorhandene Bebauung genießt Bestandsschutz.

d.
Mit den beabsichtigten Festsetzungen für das in Aussicht genommene Grundstück „70“ wird eine erhebliche bauliche Erweiterung - der aufgrund der rechtskräftigen 4. Änderung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 4 mögliche Baukörper würde mehr als verdoppelt - ermöglicht. Der Umfang wird im Vergleich zu anderen Strandversorgungseinrichtungen im Lande als atypisch eingeschätzt, zudem ist das Vorhaben aufgrund seines Standortes nicht unproblematisch. Nähere Informationen zum Projekt (z. B. Standortbegründung, erforderliches Raumprogramm) liegen nicht vor; die Planunterlagen sollten um diesbezügliche Ausführungen in der Begründung ergänzt werden.

e.
Aus Sicht des Referates für Städtebau- und Ortsplanung wird die Ausweisung von Sondergebieten „Dauerwohnen und Touristenbeherbergung“ begrüßt. Im Vollzug dieser planungsrechtlichen Regelung sollte frühzeitig mit der Bauaufsichtsbehörde geprüft werden, in welchem Rahmen deren Einhaltung sichergestellt werden kann.

f.
Seitens der Abteilung Wasserwirtschaft, Meeres- und Küstenschutz des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume wird darauf hingewiesen, dass das Land für die vorgesehenen baulichen Anlagen für die Strandversorgung im Bereich der Unteren Wandelbahn keine Verpflichtung zur Sicherung oder zum Schutz dieser Anlagen übernimmt.

 

 

Beschlussfassung: Einstimmig

 

a., b. und e.

Anlässlich einer Besprechung am 29.07.2009 mit Vertretern der Abteilungen Landesplanung sowie Städtebau- und Ortsplanung des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein wurde Übereinkunft erzielt, dass auch für das derzeit unbebaute Grundstück „10“ eine Festsetzung als Sondergebiet für Dauerwohnen und Touristenbeherbergung erfolgen kann. Die Umgebung ist diesbezüglich geprägt; Einheimische können ihr Wohneigentum meist nur finanzieren, wenn sie - neben ihrer Dauerwohnung, die eine familiengerechte Größe haben muss - auch noch Ferienwohnungen vermieten können. Durch eine Festsetzung als „WA“ - wie in der derzeit noch rechtsverbindlichen Fassung des Bebauungsplanes - wäre dies nicht zu erreichen, da dann Bindungen bzgl. Dauerwohnungen nicht möglich und Ferienwohnungen allgemein zulässig wären. Jetzt können an dieser Stelle 10 Dauerwohnungen erreicht werden; die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum bzw. Teileigentum unterliegt aufgrund der bestehenden Satzung nach § 22 BauGB darüber hinaus der Genehmigung.

Weitere Steuerungsinstrumente als die durch die Neufassung des Bebauungsplanes Nr. 4 und die bestehende Satzung nach § 22 BauGB vorgesehenen könnten nach erfolgter Rücksprache mit der Bauaufsicht des Kreises Nordfriesland am 21.07.2009 nur durchgesetzt werden, wenn die Gemeinde Eigentümer der Fläche wäre und dies privatrechtlich regeln würde. Baulasten o. ä. sind nicht möglich, da sich öffentlich-rechtliche Sicherungen nicht auf die Art der Nutzung von planungsrechtlich zulässigen Wohnungen beziehen können.

Die Planungsziele der Gemeinde sind im Abschnitt „3.“ der Begründung zum Bebauungsplan dokumentiert.

c.
Das Grundstück „52“ grenzt zwar an das Landschaftsschutzgebiet - es ist aber aufgrund der bestehenden Verordnung selbst vom Schutzgebiet ausgenommen. Entlang der Oberen Wandelbahn besteht - entsprechend der fachlichen Beurteilung durch den Kreis Nordfriesland - ein Bebauungszusammenhang, der das Grundstück „52“ einschließt. Dies war die Grundlage für den erteilten Bauvorbescheid zur Erweiterung des bestehenden Gebäudes bis zu dem in den Bebauungsplan übernommenen Maß der Nutzung. Durch die Einbeziehung in den Bebauungsplan und die dort getroffenen Festsetzungen wird erreicht, dass der Bereich zwischen dem bestehenden Gebäude und dem Weg zum Strand in Verlängerung der Straße Köhn’s Übergang nicht mehr der Beurteilung nach § 34 BauGB unterliegt. In Abstimmung mit dem Kreis Nordfriesland wird die Einbeziehung des Grundstücks „52“ in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4 zur Sicherung des Bestandes und der zugebilligten eingefügten Entwicklungsmöglichkeit für die Dauerwohnung auf diesem Grundstück beibehalten. Daraus resultierende Eingriffe in geschützte Landschaftsbestandteile sind nach Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Nordfriesland ausgleichbar, ohne dass der umgebende Dünencharakter geschädigt wird und ohne dass Beeinträchtigungen des Landschaftsschutzgebietes zu befürchten wären.

d.
Die bestehende, in den 60-er Jahren entstandene Strandversorgungseinrichtung bildet den westlichen Abschluss der Strandpromenade und grenzt mit ihren seitlichen und rückwärtigen Gebäudeseiten unmittelbar an eine Küstendüne; dieser Dünenabschnitt ist aufgrund seiner Lage zwischen der Oberen und der Unteren Wandelbahn als vorbelasteter Sekundärstandort anzusehen. Nach Untersuchung der gesamtinsularen touristischen Bedürfnisse - dokumentiert im „Infrastrukturentwicklungskonzept Amrum“, das einvernehmlich zwischen den drei Inselgemeinden abgestimmt ist - wurde dieser Standort für die touristische Nutzung als nach wie vor optimal und als unverzichtbar für die touristische Infrastruktur von Wittdün bewertet. Allerdings entsprechen sowohl der bauliche Zustand als auch das derzeitige Nutzungsangebot weder den aktuellen und zukünftigen Ansprüchen der Gäste noch den baurechtlichen Mindestanforderungen; eine Optimierung des erforderlichen touristischen Angebotes ist in dem vorhandenen Gebäude nicht möglich. Ausgehend von einer Neuausrichtung der kommunalen Infrastruktur in Wittdün durch Schließung der Amrum Touristik und der Nordseehalle mit der Info-Ausstellung kommt diesem Standort - neben dem „Gesundheitszentrum“ (Badeland und Thalassozentrum) eine noch stärkere zentrale touristische Bedeutung als bisher zu. Vorgesehen sind hier neben Einrichtungen für die Strandversorgung (behindertengerechte sanitäre Anlagen, DLRG-Station mit Sanitätsraum, Strandkorbvermietung, ggf. Surfschule, Kiosk / Bistro, Lagerraum für Mobiliar) insbesondere Angebote für den Tourismus (Info-Stelle der Amrum Touristik, Ausstellungsräume der Schutzstation Wattenmeer, multifunktionale Flächen für Kinderbetreuung sowie kleine Veranstaltungen bzw. naturkundliche Vorträge, Leseräume und Räume für den gemeindlichen Bedarf); außerdem sind eine Aussichtsterrasse bzw. ein überdeckter Freisitz erforderlich. Die in Aussicht genommenen Einrichtungen erfordern die dafür vorgesehene Grundfläche und somit eine Vergrößerung gegenüber der bisherigen Planung, die hauptsächlich von einer reinen Strandversorgungseinrichtung ausgegangen war. Das Gebäude soll so gestaltet und in den Naturraum eingefügt werden, dass es mit Belangen des Naturschutzes und der Landespflege an dem bereits vorbelasteten Standort mit den vorhandenen gut und behindertengerecht ausgebildeten Strandzugängen am Hauptaktivitätsstrand in Wittdün vereinbar ist.

Der in der Besprechung vorgetragenen Anregung, im Bebauungsplan eine Größenbegrenzung für die Gastronomie vorzugeben, wird gefolgt; der dafür mögliche Flächenanteil wird auf max. 150 qm zuzüglich einer überdachten Außenterrasse von max. 150 qm begrenzt. Um die angestrebten touristischen Funktionen stärker zu verdeutlichen, wird das Sondergebiet nunmehr mit der Zweckbestimmung „Strandversorgung und touristische Infrastruktur“ festgesetzt. Planzeichnung, Text und Begründung zum Bebauungsplan werden entsprechend geändert.

f.
Der Hinweis, dass das Land Schleswig-Holstein keine Verpflichtung zur Sicherung oder zum Schutz der Einrichtungen für Strandversorgung und touristische Infrastruktur südlich der Oberen Wandelbahn übernimmt, wird zur Kenntnis genommen.

Aufgrund der Ergebnisse des Abstimmungsgespräches wird - bei entsprechender Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung - seitens der Abteilung Landesplanung von einer weitergehenden Stellungnahme abgesehen. Bedenken aus landes- und regionalplanerischer Sicht gegen die Planung bestehen nicht; Ziele der Raumordnung stehen den mit der Neufassung des Bebauungsplanes Nr. 4 verfolgten Planungsziele der Gemeinde nicht entgegen.