Während des Beteiligungsverfahrens sind in nachfolgend aufgeführten Stellungnahmen Anregungen zur Planung vorgetragen worden:

 

Stellungnahme der AG 29 - Arbeitsgemeinschaft der anerkannten Naturschutzverbände in Schles­wig-Holstein - vom 21.04.2009

Abwägungsrelevanter Inhalt:

Hinweis, dass die umwelt- und naturschutzfachlichen Standards bei der Umsetzung der Planung einzuhalten sind.

Beschlussfassung: Einstimmig

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und bei der Umsetzung der Planung in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Nordfriesland beachtet werden.

Stellungnahme der GMSH - Gebäudemanagement Schleswig-Holstein - vom 23.04.2009

Abwägungsrelevanter Inhalt:

Anregung, die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben und die Wehrbereichsverwaltung Nord am laufenden Verfahren zu beteiligen.

Beschlussfassung: Einstimmig


Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist gemäß § 4 Abs.2 BauGB beteiligt worden. Eine Betei­ligung der Wehrbereichsverwaltung wird nicht für erforderlich gehalten, da durch die Überplanung eines Teilbereichs der bebauten Ortslage ohne Veränderung der bestehenden Höhenentwicklung der Gebäude Belange der Landesverteidigung und der territorialen Wehrverwaltung nicht berührt sein können.

 

Stellungnahme des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein - Niederlassung Flensburg - vom 11.05.2009

Abwägungsrelevanter Inhalt:

Hinweis, dass die ordnungsgemäße Anlegung von Zufahrten zur L 215 im Einvernehmen mit dem LBV - SH, Niederlassung Flensburg, durchzuführen ist.

Beschlussfassung: Einstimmig

Der Hinweis betrifft nicht das Verfahren zur Neufassung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Ortslage West“. Bei dem im Plangebiet ausgewiesenen Abschnitt der Landesstraße handelt es sich um einen Bereich innerhalb der Ortsdurchfahrt. Die Lage von Zufahrten zu den überwiegend bebauten Grundstücken entlang der L 215 wird durch den Bebauungsplan nicht geregelt; die Anlegung und Ausbildung von Zufahrten bleibt somit dem bauordnungsrechtlichen Verfahren überlassen.

 

Stellungnahme der Deutschen Telekom - Netzproduktion GmbH - vom 26.05.2009

Abwägungsrelevanter Inhalt:

Bitte, den Beginn und Ablauf von Erschließungsmaßnahmen so früh wie möglich mitzuteilen, damit der rechtzeitige Ausbau des Telekommunikationsnetzes mit dem Straßenbau und anderen Baumaßnahmen koordiniert werden kann.

Beschlussfassung: Einstimmig

Eine rechtzeitige Benachrichtigung der Deutschen Telekom wird erfolgen, sobald und soweit öffentliche Verkehrsflächen umgebaut bzw. saniert werden sollen.

 

Stellungnahme des Landrates des Kreises Nordfriesland - Amt für Kreisentwicklung, Bau und
Umwelt / Verwaltungsabteilung - vom 25.05.2009

Abwägungsrelevanter Inhalt:

a.

Unter Punkt „3.6“ der Begründung wird auf die im Plangebiet vorhandenen, gesetzlich nach § 25 LNatSchG geschützte Biotope eingegangen. In der Planzeichnung wurde ein Teilbereich dieser Bio­tope als Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft auf Baugrundstücken ausgewiesen. Wie aus der Naturschutzfachlichen Stellungnahme der UAG hervorgeht, umfasst der gesetzliche Biotopschutz darüber hinaus noch weitere Flächenanteile, die nicht übernommen wurden. Es ist eine nachrichtliche Übernahme sämtlicher nach § 25 des Landesnaturschutzgesetzes geschützter Biotope erforderlich.

b.

Eingriffe in Biotope sind gemäß § 25 LNatSchG unzulässig; dies gilt auch für die mit dem Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffe. Es wird erforderlich, dass in jedem Einzelfall eines betroffenen Grundstücks dargelegt wird, dass eine Aufhebung des Baurechts nicht möglich ist bzw. überwiegende Gründe des Allgemeinwohls (Entschädigungen wegen Eingriffe in zulässige Nutzungen, nicht hinnehmbare städtebauliche Missstände o. ä.) geltend gemacht werden können.

c.

Die vorliegende Planung sieht eine Erweiterung der Strandversorgung vor, die mit Eingriffen in die gesetzlich geschützten Küstendünen verbunden wäre. Es sind keine Gründe erkenntlich, die eine Größenordnung von 600 qm Grundfläche erfordern.

d.

Hinweis der Unteren Bodenschutzbehörde, dass für das in Aussicht genommene Grundstück „10“ vor der Neubebauung eine Erkundung bzgl. evtl. Altlasten aus der bisherigen Nutzung des Grundstücks erfolgen sollte, da ein diesbezüglicher Verdacht nicht ausgeschlossen werden kann.

e.

Hinweis der Verkehrsabteilung, dass über eine Ausweisung der Straßen als Verkehrsberuhigte Bereiche durch Verkehrszeichen erst nach Fertigstellung des Umbaus im Rahmen einer Verkehrsschau entschieden werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass sich der Straßenraum aufgrund seiner Gestaltung deutlich von anderen Verkehrsflächen unterscheidet und der Eindruck vermittelt wird, dass die Aufenthaltsfunktion in diesem Bereich überwiegt und der Fahrzeugverkehr hier eine untergeordnete Bedeutung hat. Auf der anderen Seite muss die Straße ein Befahren für alle dort vorgesehenen Fahrzeugarten gestatten und der Parkraumbedarf in angemessener Weise berücksichtigt werden; der Straßenraum ist so zu gestalten, dass lediglich Schrittgeschwindigkeit gefahren werden kann.

Beschlussfassung:  Einstimmig

a.

Der Anregung wird gefolgt. Nunmehr werden alle Flächen mit gesetzlich geschützten Biotopen (auf den in Aussicht genommenen Grundstücken „12 bis 16“ und „52 bis 70“ sowie in den öffentlichen Grünflächen - Schutzanpflanzung - südlich der Oberen Wandelbahn bzw. beiderseits des Übergangs zum Strand in Verlängerung der Straße Köhn’s Übergang) entsprechend der Bestandsaufnahme der UAG - Umweltplanung und -audit GmbH vom 20.11.2008 einschließlich der bestehenden Wege von der Mittelstraße zu den Gebäuden entlang der Oberen Wandelbahn, jedoch ohne die bestehende Zufahrt zur Erschließung der Grundstücke „60 bis 61“ bzw. „68 bis 69“, den vorhandenen Verlauf der Oberen Wandelbahn sowie die bestehenden öffentlichen Wege nachrichtlich als Biotope, die dem Schutz des § 25 des Landesnaturschutzgesetzes unterliegen, in die Planzeichnung übernommen; die Aussagen in der Zeichenerklärung werden entsprechend angepasst.

b.

Auf den in Aussicht genommenen Grundstücken „12 bis 16“ werden diejenigen Bereiche, die unter Biotopschutz stehen, durch entsprechende Anordnung der überbaubaren Grundstücksflächen mit größeren Abständen als in der bisherigen rechtsverbindlichen Fassung des Bebauungsplanes freigehalten und Zuwegungen nur in den Bereichen ermöglicht, die auch heute schon diesbezüglich genutzt werden. Das Maß der Nutzung ist gegenüber der seit 1988 rechtsverbindlichen Fassung des Bebauungsplanes Nr. 4 nicht verändert worden.

Für die Ergänzung der bestehenden Bebauung auf dem Grundstück „52“ besteht ein positiver Bauvorbescheid des Kreises Nordfriesland, dessen Inhalt in die Bauleitplanung übernommen worden ist; Abweichungen würden einen Eingriff in die - nach erfolgter Prüfung des Kreises - als zulässig festgestellte Nutzung bedeuten.

Entlang der Oberen Wandelbahn besteht ein Bebauungszusammenhang bis zum Grundstück „52“. Eine Schließung der Lücken, für die schon seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes im Jahre 1988 ein Baurecht besteht, ist planungsrechtlich geboten und aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildes vertretbar, da der Charakter des Dünenareals - wie auch auf den anderen bebauten Grundstücken - weiterhin wahrgenommen werden kann. Die zulässige Grundfläche wurde gegenüber der derzeit geltenden Fassung des Bebauungsplanes auf den in Aussicht genommenen Grundstücken „53 bis 57“ auf einen Wert erhöht, der dem baulichen Bestand bzw. dem erteilten rechtskräftigen Bauvorbescheid auf den östlich und westlich angrenzenden Grundstücken entspricht. Die festgesetzten Grundflächen für die Grundstücke „58 bis 69“ entsprechen weitgehend dem derzeitigen Bestand und wurden gegenüber der rechtsverbindlichen Fassung des Bebauungsplanes nicht oder nur geringfügig angehoben, damit ausreichend große Gebäude für Dauerwohnungen erhalten werden bzw. entsprechend der planerischen Zielsetzung der Gemeinde entstehen können. Daraus resultierende Eingriffe und damit verbundene Beeinträchtigungen sind ausgleichbar, ohne dass der Dünencharakter insgesamt geschädigt wird.

Die Aussagen in der Begründung zum Bebauungsplan werden entsprechend ergänzt.

c.

Die bestehende, in den 60-er Jahren entstandene Strandversorgungseinrichtung bildet den westlichen Abschluss der Strandpromenade und grenzt mit ihren seitlichen und rückwärtigen Gebäudeseiten unmittelbar an eine Küstendüne; dieser Dünenabschnitt ist aufgrund seiner Lage zwischen der Oberen und der Unteren Wandelbahn als vorbelasteter Sekundärstandort anzusehen. Nach Untersuchung der gesamtinsularen touristischen Bedürfnisse - dokumentiert im „Infrastrukturentwicklungskonzept Amrum“, das einvernehmlich zwischen den drei Inselgemeinden abgestimmt ist - wurde dieser Standort für die touristische Nutzung als nach wie vor optimal und als unverzichtbar für die touristische Infrastruktur von Wittdün bewertet. Allerdings entsprechen sowohl der bauliche Zustand als auch das derzeitige Nutzungsangebot weder den aktuellen und zukünftigen Ansprüchen der Gäste noch den baurechtlichen Mindestanforderungen; eine Optimierung des erforderlichen touristischen Angebotes ist in dem vorhandenen Gebäude nicht möglich. Ausgehend von einer Neuausrichtung der kommunalen Infrastruktur in Wittdün durch Schließung der Amrum Touristik und der Nordseehalle mit der Info-Ausstellung kommt diesem Standort - neben dem „Gesundheitszentrum“ (Badeland und Thalassozentrum) eine noch stärkere zentrale touristische Bedeutung als bisher zu. Vorgesehen sind hier neben Einrichtungen für die Strandversorgung (behindertengerechte sanitäre Anlagen, DLRG-Station mit Sanitätsraum, Strandkorbvermietung, ggf. Surfschule, Kiosk / Bistro, Lagerraum für Mobiliar) sowie insbesondere Angebote für den Tourismus (Info-Stelle der Amrum Touristik, Ausstellungsräume der Schutzstation Wattenmeer, multifunktionale Flächen für Kinderbetreuung sowie kleine Veranstaltungen bzw. naturkundliche Vorträge, Leseräume und Räume für den gemeindlichen Bedarf); außerdem sind eine Aussichtsterrasse bzw. ein überdeckter Freisitz erforderlich. Die in Aussicht genommenen Einrichtungen erfordern die dafür vorgesehene Grundfläche und somit eine Vergrößerung gegenüber der bisherigen Planung, die hauptsächlich von einer reinen Strandversorgungseinrichtung ausgegangen war. Das Gebäude soll so gestaltet und in den Naturraum eingefügt werden, dass es mit Belangen des Naturschutzes und der Landespflege an dem bereits vorbelasteten Standort mit den vorhandenen gut und behindertengerecht ausgebildeten Strandzugängen am Hauptaktivitätsstrand in Wittdün vereinbar ist.

Der in einer Besprechung mit der Abteilung Landesplanung des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vorgetragenen Anregung, im Bebauungsplan eine Größenbegrenzung für die Gastronomie vorzugeben, wird gefolgt; der dafür mögliche Flächenanteil wird auf max. 150 qm zuzüglich einer überdachten Außenterrasse von max. 150 qm begrenzt. Um die angestrebten touristischen Funktionen stärker zu verdeutlichen, wird das Sondergebiet nunmehr mit der Zweckbestimmung „Strandversorgung und touristische Infrastruktur“ festgesetzt. Planzeichnung, Text und Begründung zum Bebauungsplan werden entsprechend geändert.

d.

Dem Hinweis, dass eine Erkundung evtl. bestehender Altlasten auf dem in Aussicht genommenen Grundstück „10“ erfolgen sollte, ist bereits anlässlich des Grundstücksverkaufs Rechnung getragen worden. Es wurden keine Verunreinigungen des Bodens aus der bisherigen Nutzung der Fläche durch Garagen bzw. zum Abstellen von Bussen festgestellt.

e.

Der Hinweis, dass über eine Ausweisung der Straßen als Verkehrsberuhigte Bereiche durch Verkehrszeichen erst nach Fertigstellung des Umbaus im Rahmen einer Verkehrsschau entschieden werden kann, betrifft nicht das Verfahren zur Neufassung des Bebauungsplanes. Durch den Bebauungsplan werden entsprechende Maßnahmen an den Erschließungsflächen nur als Zielplanung der Gemeinde festgesetzt. Die aufgeführten Voraussetzungen für den Ausbau und die Gestaltung Verkehrsberuhigter Bereiche werden anlässlich der Erschließungsplanung zum Umbau bzw. zur Neugestaltung der Verkehrsflächen beachtet werden.

 

Stellungnahme des Landesbetriebs für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein vom 26.05.2009

Abwägungsrelevanter Inhalt:

a.

Für die Errichtung von Einrichtungen zur Strandversorgung im festgesetzten Sondergebiet ist zu beachten, dass die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung von Küstenschutzanlagen wie Lahnungen, Buhnen, Mauern, Deckwerken, Sielen, Schleusen oder Dämmen und sonstigen Anlagen an der Küste wie Brücken, Treppen, Stege, Pfahlwerke, Zäune, Rohr- und sonstige Kabelleitungen oder Wege sowie Vorhaben zur Landgewinnung am Meer gemäß § 77 LWG grundsätzlich der Genehmigung durch die Untere Küstenschutzbehörde bedürfen. Eine Genehmigung ist bei der Küstenschutzbehörde (LKN-SH in Husum) anhand von aussagekräftigen, detaillierten Planunterlagen sowie einer Beschreibung zu beantragen.

b.

Hinweis auf die Nutzungsverbote gemäß § 78 LWG. Die Nutzungsverbote betreffen grundsätzlich den räumlichen Bereich seeseitig bis 6 m Wassertiefe oder 200 m Uferlinie und über den Meeresstrand, Dünen oder Strandwälle hinaus bis einschließlich des Bereiches 50 m landwärts der oberen Böschungskante von Steilufern. Auf Antrag können unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zugelassen werden, deren Genehmigung bei der Unteren Küstenschutzbehörde anhand von aussagekräftigen, detaillierten Planunterlagen sowie einer Beschreibung zu beantragen ist.

c.

Gemäß Abschnitt „3.7“ der Begründung liegen Teile des Plangebietes im hochwassergefährdeten Bereich. In der Strandversorgungseinrichtung dürfen demnach keine Wohnungen oder Beherbergungseinrichtungen untergebracht werden. Aufgrund dieser Stellungnahme können Schadensersatzansprüche gegen das Land Schleswig-Holstein nicht geltend gemacht werden. Eine Verpflichtung des Landes zum Schutz der Küste und zum Hochwasserschutz besteht nicht. Dieses ist auch in der Satzung festzuschreiben.

d.

Die Aussage in der Begründung unter Abschnitt „3.7“, wonach Nutzungen im 50m-Streifen landein­wärts von Küstenschutzmaßnahmen die Belange des Küstenschutzes nicht beeinträchtigen dürfen, gibt den Inhalt der vorab geführten Besprechung nicht ausreichend wieder und ist durch den Hinweis auf die Einhaltung der §§ 77 und 78 LWG zu ersetzen. Es gilt gemäß §§ 77 und 78 LWG, dass durch die Errichtung von Anlagen im Bereich der Küste Belange des Küstenschutzes nicht beeinträchtigt werden dürfen.

e.
Unter Abschnitt „3.1“ der Begründung ist darauf verwiesen worden, dass der Fußgängerbereich nördlich der Inselstraße sowie die Untere Wandelbahn u. a. als Zufahrt für Rettungseinsätze und Unterhaltungsmaßnahmen von Hochwasserschutzanlagen dienen. Die Zufahrt von Fahrzeugen des Landes Schleswig-Holstein zur Unterhaltung von Hochwasserschutzanlagen muss jederzeit gewährleistet sein; dieses ist auch in der Satzung festzuschreiben.

Beschlussfassung: Einstimmig

a. und b.

Die Hinweise, dass die Errichtung, Beseitigung oder die wesentliche Änderung von Anlagen an der Küste einer Genehmigung nach § 77 LWG bedürfen und Nutzungen im 50 m-Streifen landeinwärts, z. B. von Küstenschutzanlagen nur zugelassen werden, wenn Beeinträchtigungen der Belange des Küstenschutzes ausgeschlossen werden können und dass Anträge mit aussagekräftigen, detaillierten Planunterlagen sowie einer Beschreibung direkt bei der Unteren Küstenschutzbehörde zu stellen sind, werden zur Kenntnis genommen.

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Ortslage West“ ist davon nicht betroffen; die Anträge sind von den jeweiligen Bauwilligen im Zuge des bauordnungsrechtlichen Verfahrens zu stellen. Um einen diesbezüglichen Hinweis zu geben, war bereits eine entsprechende Aussage in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen worden; dieser Hinweis wird um Angaben zu dem betroffenen Bereich (seeseitig bis 6 m Wassertiefe oder 200 m Uferlinie und über den Meeresstrand, Dünen und Strandwälle hinaus bis einschließlich des Bereiches 50 m landwärts der oberen Böschungskante von Steilufern) ergänzt.

c.

Im Text zum Bebauungsplan ist bereits festgesetzt, dass keine Wohnungen oder Beherbergungseinrichtungen in der Strandversorgungseinrichtung untergebracht werden dürfen; eine weitergehende Ergänzung ist somit nicht erforderlich.

Außerdem wurde in die Begründung aufgenommen, dass kein Anspruch auf Entschädigungen oder Schutzvorkehrungen bei Schäden durch Hochwasserereignisse oder Küstenabbruch hergeleitet werden kann. Eine Übernahme in die Satzung ist nicht möglich, da der Festsetzungskatalog des § 9 des BauGB abschließend ist und der Ausschluss von Entschädigungen dort nicht geregelt ist.

d.

Die bisherige Aussage in der Begründung wird im Abschnitt „3.7.“ durch einen Hinweis auf die Einhaltung der §§ 77 und 78 des Landeswassergesetzes von Schleswig-Holstein ersetzt.

e.

Der Abschnitt „3.1“ der Begründung wird dahingehend ergänzt, dass die Zufahrt von Fahrzeugen des Landes Schleswig-Holstein zur Unterhaltung von Hochwasserschutzanlagen über den Fußgängerbereich nördlich der Inselstraße und die Untere Wandelbahn jederzeit gewährleistet werden muss.

Eine Übernahme in die Satzung ist auch hier wegen fehlender Ermächtigungsgrundlage durch den § 9 des BauGB nicht möglich.