Beschlussfassung: Einstimmig

a.

Anlässlich der Beteiligung der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen und Hinweise zur Planung vorgetragen. Die eingegangenen Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung geprüft und dazu Beschlüsse gefasst; andere Beurteilungskriterien haben sich nicht ergeben. In den Beschlussfassungen sind die jeweiligen abwägungsrelevanten Gesichtspunkte aufgeführt und die Ergebnisse der Prüfung begründet; weiterhin ist dargelegt, welche Anregungen berücksichtigt, nicht berücksichtigt oder teilweise berücksichtigt worden sind. Die - aufgrund der Abwägung - vorgenommenen Änderungen bzgl. nachrichtlicher Übernahmen in der Planzeichnung und die Ergänzungen der Begründung sind allgemeingültige Hinweise bzw. dienen der Erläuterung; die Änderung der Bezeichnung für das Sondergebiet an der Unteren Wandelbahn sowie die Begrenzung der Größe gastronomischer Einrichtungen sowie überdachter Freisitze betreffen Belange der Gemeinde und lösen keine Drittbetroffenheit aus. Eine erneute Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit ist somit nicht erforderlich.

 

Die Amtsdirektorin des Amtes Föhr - Amrum wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Anregungen vorgetragen bzw. Hinweise zur Planung gegeben haben, von dem Ergebnis der Abwägung mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

b.

Der durch die Festsetzungen in der Neufassung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Ortslage West“ mögliche Zuwachs an Grundfläche unterschreitet die für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne besondere Vorprüfung zulässige Größe der Grundfläche von 20 000 qm erheblich. Eine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem diesbezüglichen Gesetz oder nach Landesrecht unterliegen, wird durch die festgesetzten Bau­gebiete nicht begründet.

Für die durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffe in gesetzlich geschützte Biotope gemäß dem Landesnaturschutzgesetz von Schleswig-Holstein wurde in einer Besprechung am 21.07.2009 eine diesbezügliche Befreiung seitens der Unteren Naturschutzbehörde in Aussicht gestellt.

Es bestehen - belegt durch die Naturschutzfachliche Stellungnahme zum Bebauungsplan - keinerlei Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchstabe b des Baugesetzbuches genannten Schutzgüter.

c.

Aufgrund des § 10 in Verbindung mit § 13a des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. S.2414) in der zuletzt geltenden Fassung sowie nach § 84 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 22.01.2009 (GVOBl. Schl.-H. S.6) in der zuletzt geltenden Fassung beschließt die Gemeindevertretung den Bebauungsplan Nr. 4 „Ortslage West“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.

Das Gebiet des Bebauungsplanes liegt am westlichen Rand der bebauten Ortslage von Wittdün zwischen den Straßen Achtern Strand und Köhn’s Übergang sowie zwischen der nördlichen und der Unteren Wandelbahn und wird begrenzt


im Norden -     durch den südlichen Fußweg der Inselstraße (L 215), die westlichen Grenze des

                        Grundstücks Am Deich Nr. 2a-b, die nordwestliche Grenze der Grundstücke Am

                        Deich Nr. 2a-b und Nr. 1 sowie die nördliche Grenze des Dünenbewuchses

                        südlich der nördlichen Wandelbahn,

im Osten -       durch die westliche Grenze des Grundstücks Inselstraße Nr. 44, die östliche

                        Grenze der Straße Achtern Strand sowie die östliche Grenze des Übergangs

                        zum Strand in südlicher Verlängerung der Straße Achtern Strand,

im Süden -      durch die Untere Wandelbahn sowie die südliche Grenze des Dünenbewuchses

                        südlich der Oberen Wandelbahn,

im Westen -    durch die westlichen Grenzen des Übergangs zum Strand in südlicher Verlänge-

                        rung der Straße Köhn’s Übergang, durch die südlichen, westlichen und nördli-

                        chen Grenzen des Grundstücks Obere Wandelbahn Nr. 39 sowie die westliche

                        Grenze der Straße Köhn’s Übergang.

 

Der Plangeltungsbereich ist in der nachstehenden Übersichtskarte durch schwarze Umstrichelung gekennzeichnet.

                        (Übersichtskarte)

d.

Die Begründung wird gebilligt.

e.

Die Amtsdirektorin des Amtes Föhr - Amrum wird beauftragt, den Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 4 „Ortslage West“ durch die Gemeindevertretung Wittdün nach § 10 BauGB ortsüblich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo die Satzung während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

f.

Die Amtsdirektorin des Amtes Föhr - Amrum wird weiterhin beauftragt, den Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung anpassen zu lassen.