Beschluss: geändert beschlossen

 

1.    Grünzüge, die nicht als Wald definiert wurden, werden als „öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung Parkanlage“ ausgewiesen.
Flächen, die als „Wald“ definiert wurden, werden als „öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung Parkanlage, Erholungs- und Schutzwald“ ausgewiesen.
Die Waldbereiche werden zeichnerisch durch die entsprechende Baumsignatur für Laub-, Nadel- oder Mischwald gekennzeichnet.
(zeichnerische Darstellung siehe Plananlage)
In Begründung bzw. Erläuterungsbericht werden ergänzende Beschreibungen der Funktion und des waldähnlichen Charakters der Grünzugflächen aufgenommen.

2.    Bei künftigen Planungen wird ein Mindestabstand von 10 m zwischen Gebäude und Grünzügen, die als Wald (Erholungs- und Schutzwald) anzusehen sind, eingehalten, so wie es auch bei den bestehenden Grünzugflächen bisher versucht wurde.

3.    Im Zuge einer Sonderregelung wird im Bebauungsplan Nr. 47 b die als „Wald“ anzusehende Teilfläche ebenfalls als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Weideland“ festgesetzt, jedoch ergänzt um eine zusätzliche Festsetzung als „Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ mit der Zielrichtung „Waldweide“ (siehe Plananlage). In die Begründung werden entsprechende Erläuterungen zur Zielrichtung aufgenommen.

 

4. Weitere Sonderregelungen bleiben möglich.


Anschließend wird die Sitzung für eine Pause von 20.25 Uhr bis 20.35 Uhr unterbrochen.


Die Vorlage wird von STVin Groten ausführlich erläutert.

Es wird nachgefragt, ob die Ausweisung dem Stiftungszweck des Lemke-Hains nicht entgegenlaufe.
Herr Schmidt teilt mit, dass der Stiftungszweck, nämlich den Hain für die Bevölkerung als Erholungsgebiet offen zu halten, von den Planungen unberührt bleibt.

STV Lorenzen beantragt, bei Punkt 2 hinter dem Wort „Wald“ den Einschub „(Erholungs- und Schutzwald)“ hinzuzufügen sowie einen weiteren Punkt 4 mit aufzunehmen: „Weitere Sonderregelungen bleiben möglich“.


 


Abstimmungsergebnis:  17 Ja-Stimmen