zu a) Behandlung
der eingegangenen Anregungen
1. Die betroffenen Bürgerinnen und Bürger und die berührten Träger öffentlichen Belange sind beteiligt worden. Weder von Privatpersonen noch von Trägern öffentlicher Belange sind Anregungen oder Bedenken vorgetragen worden. Die vom Hafenbetrieb, dem Wasser- und Schifffahrtsamt Tönning und vom Amt für ländliche Räume gemachten Hinweise zur Solarenergienutzung auf den Dachflächen zur Funktion des Leuchtfeuers Olhörn als Schifffahrtszeichen und zur Genehmigungspflicht von Einbauten am Strand gemachten Hinweise werden beachtet und in die Planunterlagen eingearbeitet. Daher ergeben sich keine weiteren neuen Gesichtspunkte für den künftigen Bebauungsplan.
zu b) Satzungsbeschluss
2. Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches sowie nach § 92
der Landesbauordnung
beschließt
die Stadtvertretung der Stadt Wyk auf Föhr den Bebauungsplan Nr. 46 der
Stadt
Wyk auf Föhr für den gesamten Strandbereich der Stadt Wyk auf Föhr vom
Hafen
bis
zum Greveling - Deich (insbesondere Teilabschnitte 46 a- 46l), bestehend aus
der
Planzeichnung
(Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.
- Die
Begründung wird gebilligt.
- Der Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 46 durch die Stadtvertretung ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.
In der Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschuss am
07.04.2004 sind auf der Grundlage der Vorlage Nr. 1366/2 die eingegangenen
Anregungen und Bedenken behandelt sowie der Satzungsbeschluss empfohlen worden.
Dabei sollte noch einer Anregung des Hafenbetriebes Rechnung getragen werden,
wonach eine solare Nutzung der Dachflächen zugelassen werden wird.
Ferner sind noch Hinweise des wasser- und Schifffahrtsamtes Tönning in
Zusammenhang mit dem Leuchtfeuer (Berücksichtigung und Sicherstellung der
Funktion des Leuchtturms Olhörn als Schifffahrtszeichen) sowie des Amtes für
ländliche Räume Husum zum Küstenschutz (zur Genehmigungspflicht nach dem
Landeswassergesetz von Einbauten im Strand- bzw. Küstenbereich), eingegangen.
Die drei oben genannten Punkte, die lediglich Ergänzungen der Planunterlagen
bedeuten und die Grundzüge der Planung nicht berühren, sind noch nicht in der
bisherigen Beschlussvorlage enthalten. Diese Hinweise werden als Klarstellungen
und redaktionelle Ergänzungen in die Planunterlagen eingearbeitet und somit
beachtet.
In die Beschlussempfehlung der Vorlage Nr. 1366/2 zu a) unter Ziffer 1 nach
Satz 2 wird die folgende Formulierung eingefügt:
Die vom Hafenbetrieb, dem
Wasser- und Schifffahrtsamt Tönning und vom Amt für
ländliche Räume gemachten Hinweise zur
Solarenergienutzung auf den Dachflächen
zur
Funktion des Leuchtfeuers Olhörn als Schifffahrtszeichen und zur Genehmigungs-
pflicht
von Einbauten am Strand gemachten Hinweise werden beachtet und in die Plan-
unterlagen
eingearbeitet.
Der nachfolgende Satz 3 erhält eine zusätzliches Wort und
lautet dann wie folgt:
Es ergeben sich somit keine weiteren neuen
Gesichtspunkte für den künftigen Bebauungsplan.
Abstimmungsergebnis: 17 Ja-Stimmen