Beschluss: geändert beschlossen

 

zu a)  Behandlung der eingegangenen Anregungen

 

1.      Die betroffenen Bürgerinnen und Bürger und die berührten Träger öffentlichen Belange sind beteiligt worden. Weder von Privatpersonen noch von Trägern öffentlicher Belange sind Anregungen oder Bedenken vorgetragen worden. Die vom Hafenbetrieb, dem Wasser- und Schifffahrtsamt Tönning und vom Amt für ländliche Räume gemachten Hinweise zur Solarenergienutzung auf den Dachflächen zur Funktion des Leuchtfeuers Olhörn als Schifffahrtszeichen und zur Genehmigungspflicht von Einbauten am Strand gemachten Hinweise werden beachtet und in die Planunterlagen eingearbeitet. Daher ergeben sich keine weiteren neuen Gesichtspunkte für den künftigen Bebauungsplan.

 

zu b)  Satzungsbeschluss

 

2.       Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches sowie nach § 92 der Landesbauordnung
       beschließt die Stadtvertretung der Stadt Wyk auf Föhr den Bebauungsplan Nr. 46 der
      Stadt Wyk auf Föhr
für den gesamten Strandbereich der Stadt Wyk auf Föhr vom Hafen
      bis zum Greveling - Deich (insbesondere Teilabschnitte 46 a- 46l), bestehend aus der
       Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.

 

  1. Die Begründung wird gebilligt.

  2. Der Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 46 durch die Stadtvertretung ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

 

 

 

 

 


 

In der Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschuss am 07.04.2004 sind auf der Grundlage der Vorlage Nr. 1366/2 die eingegangenen Anregungen und Bedenken behandelt sowie der Satzungsbeschluss empfohlen worden.
Dabei sollte noch einer Anregung des Hafenbetriebes Rechnung getragen werden, wonach eine solare Nutzung der Dachflächen zugelassen werden wird.
Ferner sind noch Hinweise des wasser- und Schifffahrtsamtes Tönning in Zusammenhang mit dem Leuchtfeuer (Berücksichtigung und Sicherstellung der Funktion des Leuchtturms Olhörn als Schifffahrtszeichen) sowie des Amtes für ländliche Räume Husum zum Küstenschutz (zur Genehmigungspflicht nach dem Landeswassergesetz von Einbauten im Strand- bzw. Küstenbereich), eingegangen.

Die drei oben genannten Punkte, die lediglich Ergänzungen der Planunterlagen bedeuten und die Grundzüge der Planung nicht berühren, sind noch nicht in der bisherigen Beschlussvorlage enthalten. Diese Hinweise werden als Klarstellungen und redaktionelle Ergänzungen in die Planunterlagen eingearbeitet und somit beachtet.

In die Beschlussempfehlung der Vorlage Nr. 1366/2 zu a) unter Ziffer 1 nach Satz 2 wird die folgende Formulierung eingefügt:

            Die vom Hafenbetrieb, dem Wasser- und Schifffahrtsamt Tönning und vom Amt für
             ländliche Räume gemachten Hinweise zur Solarenergienutzung auf den Dachflächen
            zur Funktion des Leuchtfeuers Olhörn als Schifffahrtszeichen und zur Genehmigungs-
            pflicht von Einbauten am Strand gemachten Hinweise werden beachtet und in die Plan-
             unterlagen eingearbeitet.

 

Der nachfolgende Satz 3 erhält eine zusätzliches Wort und lautet dann wie folgt:

Es ergeben sich somit keine weiteren neuen Gesichtspunkte für den künftigen Bebauungsplan.

 

 


Abstimmungsergebnis:  17 Ja-Stimmen