Sitzung: 02.12.2009 Bau- und Planungsausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Vorlage: Stadt/001787
Beschlussempfehlung:
Zu a)
Aufstellungsbeschluss
1. Für das Gebiet der Stadt Wyk auf Föhr östlich der Strandstraße in einer Tief von 50 m zwischen Rebbelstieg und Rugstieg wird der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 12 der Stadt Wyk auf Föhr gefasst. Das Verfahren wird für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Wege des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB durchgeführt.
Zu b) Festlegung der Planungsziele
Für die Planung werden die
folgenden Planungsziele festgelegt:
2.
Es werden die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung geschaffen unter
Berücksichtigung des Bestandes und der Ansprüche nach § 34 BauGB. Dies bedeutet
u. a.
- Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes,
- Festlegung eines Maßes der Nutzung mit GRZ 0,25 (Grundflächenzahl),
- Festlegung der Anzahl der Vollgeschosse und der Bauweise,
- Festlegung der Gebäudehöhe mit 9,50 m.
3.
Mit der Ausarbeitung der Planunterlagen wird das
Bau- und Planungsamt des Amtes
Föhr-Amrum beauftragt.
4.
Von der öffentlichen Unterrichtung und
Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wird nach § 13a
BauGB abgesehen.
5.
Dieser Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich
bekannt zu machen
(gem. § 2 Abs. 1 BauGB).
Zu c) Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
6.
Der Entwurf zum Bebauungsplanes Nr. 12 der Stadt
Wyk auf Föhr für das Gebiet östlich der Strandstraße in einer Tief von 50 m
zwischen Rebbelstieg und Rugstieg und der Entwurf der Begründung dazu werden in
den vorliegenden Fassungen gebilligt.
7.
Der Entwurf zur Planänderung und die Begründung
sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die berührten Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen
und über die öffentliche Auslegung zu informieren.
Herr Schmidt berichtet anhand der Vorlage. Nach eingehender Beratung wird der Vorlage einstimmig zugestimmt.
Abstimmungsergebnis: 9 Ja
Klaus Herpich nimmt aus Gründen der Befangenheit an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil.