Beschluss: ungeändert beschlossen

 

Beschluss:

Die Stadtvertretung folgt der Empfehlung des Ausschusses für öffentliche Einrichtungen und beschließt den anliegenden Satzungsentwurf.

 

 

Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Wyk auf Föhr

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-Holst. Seite 57) in der z.Zt. geltenden Fassung und der §§ 20 ff und § 62 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 25.11.2003 in der z.Zt. geltenden Fassung wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Wyk auf Föhr vom ..... folgende Satzung erlassen:

                                                            § 1

                                                Geltungsbereich

 

(1) Diese Satzung gilt für Sondernutzungen und Nutzungen nach bürgerlichem Recht für alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten öffentlichen Straßen, Wege, Plätze, Park- und Grünanlagen der Stadt Wyk auf Föhr, der Kurpromenade, für das Gebiet des Wyker Hafens sowie für die Ortsdurchfahrten der Kreisstraßen und der L 214 im Stadtgebiet mit Ausnahme des Strandes.

 

(2) Zu den Straßen, Wegen und Plätzen im Sinne des Abs. 1 gehören deren Grundflächen, der Luftraum darüber, das Zubehör und die Nebenanlagen.

 

                                                            § 2
            Gemeingebrauch und erlaubnispflichtige Sondernutzungen

 

(1) Gemeingebrauch ist die jedermann im Rahmen der Widmung und der
 Straßenverkehrsvorschriften offenstehende Benutzung der öffentlichen Straßen,
 Wege und Plätze zum Verkehr.
 Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Flächen nicht vorwiegend zu ihrer
 
spezifischen Nutzung, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird.

 (2) Sondernutzung ist jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der
  in § 1 genannten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze.
  Eine Sondernutzung an öffentlichen Verkehrswegen ist nicht zulässig, wenn
  dadurch der gewidmete Zweck des Verkehrsweges gestört oder einge-
  schränkt wird. Eine Sondernutzung auf Verkehrswegen im Bereich der
  Fußgängerzone ist nur bis einschließlich der Wasserlaufrinne oder in Abstimmung mit der Ordnungsbehörde zulässig.

(3) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf eine Sondernutzung an
 den in § 1 dieser Satzung genannten Straßen, Wege und Plätze der vorherigen
 Erlaubnis des Amtes Föhr-Amrum (Sondernutzungserlaubnis).


Zur erlaubnispflichtigen Sondernutzung zählen insbesondere:

    a) in den Straßenraum hineinragende Teile baulicher Anlagen wie z.B. Sonnen- oder
        Wetterschutzdächer, Vordächer, Balkone, Fahnenmasten, u.ä.

b)  das Aufstellen von Baubuden, Bauzäunen, Gerüsten, Schuttrutschen, das Abstellen von Arbeitswagen, Baumaschinen- und geräten sowie die Lagerung von Bauschutt, Grünabfällen oder Baustoffen aller Art.

c)   das Aufstellen von Warenauslagen, Warenständern, Werbeanlagen, Info-Schildern, Verkaufstischen, Verkaufsfahrzeugen oder Verkaufsbuden, von Tischen und Stühlen vor Gaststätten sowie dekoratives oder abgrenzendes Zubehör, Windschutzanlagen, Zelte oder ähnliche Anlagen zum Zwecke des Feilbietens, Verkaufs oder zum Schutze von Waren.

d)  das Verteilen von Handzetteln und Warenproben, auch auf Parkplätzen durch Verteilung auf parkende Fahrzeuge.

e)   die Werbung für gewerbliche Zwecke durch Plakate an Verkehrseinrichtungen, Bäumen, Buswartehäuschen oder sonstigen Nebenanlagen von Straßen, die Werbung für politischer Parteien, Organisationen, Wählervereinigungen oder Vereine u.ä. durch Plakate, Info-Stände, oder Anschlag- oder Stehtafeln.

f)   Werbung mit Lautsprechern

g)  das Abstellen von nicht zugelassenen Fahrzeugen als Werbeträger, nicht zugelassenen, aber zulassungspflichtigen sowie von nicht betriebsbereiten Fahrzeugen und Anhängern.

h)  das nicht nur tageweise Abstellen von Verkaufsfahrzeugen und Anhängern aller Art, von Bootstrailern oder Anhängern zum Transport von Booten oder Zubehör, auch wenn diese straßenverkehrsrechtlich zugelassen sind.

i)    das Aufstellen von Fahrradständern, sofern diese mit Werbung verbunden sind.

j)    das Halten und Parken von Fahrzeugen zum Zwecke des Verkaufs von im Fahrzeug mitgeführten Waren ohne vorherige Bestellung (rollende Läden oder Gaststätten) sowie ambulanter Handel (sog. Fliegende Händler).

k)  künstlerische Tätigkeiten gegen Entgelt (z.B. Portrait-Malerei), das Zurschaustellen von Tieren mit oder ohne Spendenmöglichkeit, sportliche Veranstaltungen und private Feiern oder Festlichkeiten jeglicher Art sowie die Bettelei.

     l) von Privatgrundstücken in den öffentlichen Bereich ragende Hecken, Zäune,
        usw. oder private Nutzung von Straßenteilen, z. B. Pflanzenkübel oder Steine
        auf Gehwegen oder Seitenstreifen.

                                                                        § 3

Richtlinie zur Gestaltung der erlaubnisfähigen Sondernutzung – Definitionen

Werbeständer (Infoschilder)
a) Als Werbeständer gelten alle auf dem Boden stehende, selbsttragende und mobile
    Konstruktionen, die der Geschäfts- und Produktwerbung dienen inklusive
    Sonderformen, wie z.B. Eistüten, Kinderspielgeräten oder auch an der Fassade
    vorübergehend angebrachte Werbeelemente wie Flaggen.

b) Je Einzelhandels- und Gastronomiebetrieb ist nur ein Werbeständer zulässig, der
    den Anforderungen an die Sicherheit blinder und sehbehinderter Personen im
    Straßenverkehr entsprechen muss. Es ist darauf zu achten, dass der Werbeständer
    unmittelbar über Bodenniveau von jeder Seite mit dem Blindenstock ertastbar ist.

c) Werbeständer dürfen nur in unmittelbarer Nähe des Ortes aufgestellt werden, an
    dem die beworbene Leistung erbracht wird.

d) Die maximale Größe des Werbeständers ist auf das Format DIN A1 (594 mm x 841
    mm) beschränkt. Es muss sich der in der Umgebung vorherrschenden Farbge-
    staltung anpassen, maximal 1,50 m hoch sowie 1,00 m breit und tief sein und keine
    zusätzliche Eigenwerbung tragen.

e) Die Aufstellung eines Werbeständers ist nur zulässig, wenn nicht gleichzeitig
    Warenauslagen oder ein mobiler Verkaufsstand aufgestellt werden. Bewegliche, sich
    drehende Werbeständer sind nur ausnahmsweise zu besonderen Anlässen zulässig.

                                                                    § 4
                                Erteilung und Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis

(1) Öffentliche Straßen, Wege und Plätze dürfen für Sondernutzungen erst aufgrund 
     einer Sondernutzungserlaubnis in Anspruch genommen werden. Diese Erlaubnis
     darf nur zeitliche befristet oder auf Widerruf erteilt werden. Sie kann unter
     Bedingungen erteilt und mit Auflagen versehen werden. Sie ist ohne Zustimmung
     des Amtes Föhr-Amrum nicht übertragbar.
     Die Erlaubnis kann insbesondere aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des
     Straßenverkehrs, des Straßenbaus oder aus städtebaulichen Gründen (Ortsbild) versagt oder widerrufen werden.

(2) Die Sondernutzungserlaubnis ist bei der Amtsdirektorin oder beim Amtsdirektor
      als Ordnungsbehörde des Amtes Föhr-Amrum schriftlich mit Angaben über Ort,
      Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung zu beantragen. Der Erlaubnisantrag ist
      mindestens eine Woche vor Inanspruchnahme der Sondernutzung zu stellen.
      Abweichungen sind nur im Ausnahmefalle möglich.
      Es können folgende Unterlagen und Nachweise verlangt werden:

a)   ein maßstabsgerechter Lageplan

b)  eine schriftliche Begründung oder Beschreibung der Sondernutzung

c)   eine Sicherheitsleistung in angemessener Höhe bei möglichen Eintritt eines Schadens oder bei Veränderungen am Straßenkörper oder dessen Nebenanlagen und Zubehör.

(3) Wird durch die Sondernutzung ein im Eigentum eines Dritten stehendes Grundstück in Anspruch genommen oder in seiner Nutzung beeinträchtigt, kann die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis von der schriftlichen Zustimmung des Berechtigten abhängig gemacht werden. Entsprechend kann verfahren werden, wenn durch die Sondernutzung Rechte Dritter auf Benutzung der Straße, des Weges oder des Platzes über den Gemeingebrauch hinaus beeinträchtigt werden können.

(4) Die Sondernutzungserlaubnis erlischt,
     a) durch Einziehung der genutzten öffentlichen Straße
     b) durch Zeitablauf
     c) durch Widerruf
     d) wenn die Erlaubnisnehmerin oder der Erlaubnisnehmer oder deren
         Rechtsnachfolger von ihr sechs Monate lang keinen Gebrauch gemacht hat.

(5) Die oder der Sondernutzungsberechtigte hat gegen die Stadt Wyk auf Föhr keinen
 Ersatzanspruch, wenn die genutzte öffentliche Verkehrsfläche gesperrt, geändert
 oder eingezogen oder die Erlaubnis widerrufen wird.

 

§ 5
  Pflichten der Sondernutzungsberechtigten

 

(1) Die Sondernutzungsberechtigten haben Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Im Bereich von Baumscheiben, an Bäumen oder Straßenlaternen ist die Sondernutzung nicht zulässig. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast, bei Veränderung oder Einschränkung des Straßenverkehrs auch der Straßenverkehrsbehörde. Die Sondernutzungsberechtigten haben ihr Verhalten und den Zustand ihrer baulichen Anlage, der ausgestellten Ware oder Werbung, der Fahrzeuge und des mitgeführten Materials so einzurichten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Sie haben insbesondere die von ihnen erstellten Einrichtungen sowie die ihnen zugewiesenen Flächen ständig in ordnungsgemäßem und sauberen Zustand zu halten.
Abgeschlossene Verkaufstätigkeiten, handwerkliche Tätigkeiten oder Vornahme von Reparaturen auf der Sondernutzungsfläche sind nicht gestattet.

(2) Die Sondernutzungsberechtigten haben auf Verlangen des Amtes Föhr-Amrum die Anlagen auf ihre Kosten zu ändern und alle Kosten oder Schäden zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür können gemäß § 3 Abs. 2c dieser Satzung angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangt werden.

(3) Die Sondernutzungsberechtigten haben für einen ungehinderten Zugang zu allen in die Verkehrsoberfläche eingebauten Einrichtungen zu sorgen. Wasserlaufrinnen, Kanalschächte, Hydranten, Kabel-, Heizungs- oder sonstige Revisionsschächte sind freizuhalten. Soweit beim Aufstellen , Anbringen oder Entfernen von Gegenständen die Verkehrsoberfläche aufgegraben werden muss, ist die Arbeit so vorzunehmen, dass nachhaltige Schäden oder Veränderungen vermieden werden. Das Amt Föhr – Amrum sowie der Träger der Straßenbaulast ist frühestmöglich vor Beginn über den Zeitpunkt und den Umfang der Maßnahme zu unterrichten. Mit den Arbeiten darf erst nach schriftlicher Freigabe, zumeist in Form eines Besichtigungsprotokolls begonnen werden. Die Verpflichtung, andere beteiligte Behörden oder Stellen zu  benachrichtigen oder deren Genehmigung einzuholen, bleibt unberührt.

(4) Erlischt die Erlaubnis, haben die Sondernutzungsberechtigten die Sondernutzung unverzüglich einzustellen, alle von ihnen erstellten Einrichtungen und die zur Sondernutzung verwendeten Gegenstände unverzüglich zu entfernen und den früheren Zustand der genutzten Fläche und deren Einrichtungen ordnungsgemäß wiederherzustellen.

(5) Wird eine Straße, ein Weg oder Platz ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der oder die Sondernutzungsberechtigte seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann das Amt Föhr-Amrum die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten der unberechtigten Nutzerin oder des unberechtigten Nutzers der öffentlichen Verkehrsfläche gemäß § 238 Landesverwaltungsgesetz SH sofort beseitigen oder beseitigen lassen.

 

 

§ 6
       Haftung

 

(1) Das Amt Föhr-Amrum oder der Träger der Straßenbaulast haftet nicht für Schäden, die sich aus dem Zustand der Straßen, Wege und Plätze und der darin eingebauten Leitungen und Einrichtungen für die Sondernutzungsberechtigten und die von ihnen erstellten Anlagen ergeben. Mit der Vergabe der Fläche übernimmt das Amt Föhr –Amrum oder der Träger der Straßenbaulast keinerlei Haftung, insbesondere nicht für die Sicherheit der von den Benutzern eingebrachten Anlagen, Einrichtungen oder sonstigen Gegenständen.

(2) Die Sondernutzungsberechtigten haften für alle Schäden durch unbefugte, ordnungswidrige oder nicht rechtzeitig gemeldete Arbeiten oder Veränderungen im Bereich der genutzten Fläche. Sie haften weiterhin dafür, dass die Sondernutzung die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt. Sie haben das Amt Föhr-Amrum oder den Träger der Straßenbaulast von allen Ansprüchen freizustellen, die von dritter Seite wegen der Sondernutzung und deren Folgen erhoben werden können. Ferner haften die Sondernutzungsberechtigten für sämtliche Schäden, die sich aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten zur Beaufsichtigung des Personals und der von diesem verursachten Verstöße gegen diese Satzung ergeben.

(3) Das Amt Föhr-Amrum kann verlangen, dass die Sondernutzungsberechtigten zur Deckung des Haftpflichtrisikos vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweisen und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung aufrechterhalten. Auf Verlangen des Amtes Föhr-Amrum sind ihr der Versicherungsschein und die Prämienquittung vorzulegen.

 

                                                                        § 7
                                                            Straßen- und Wegegesetz

 

Die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG) des Landes Schleswig-Holstein vom 02.04.1996 ( GVBl. SH S. 413) in der z.Zt. geltenden Fassung bleiben unberührt und sind auf Sondernutzungen im Bereich der Stadt Wyk auf Föhr anwendbar.

 


                                                                        § 8

     Gebühren

 

Für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen werden Gebühren nach einer besonderen Gebührensatzung erhoben.

 

                                                                        § 9

                                    Verarbeitung personenbezogener Daten


Das Amt Föhr-Amrum ist berechtigt, die für die Regelung der Sondernutzung sowie die Erstattung von Mehrkosten im Sinne von § 27 StrWG erforderlichen personenbe-zogenen Daten bei den Betroffenen gemäß § 10 Abs. 2 Landesdatenschutzgesetz zu erheben.

 

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

 

Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt über § 56 StrWG hinaus folgendes:

Ordnungswidrig im Sinne des § 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung SH handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)   entgegen § 4 Abs. 1 dieser Satzung die von ihr oder ihm erstellten Einrichtungen sowie die ihr oder ihm zugewiesenen Flächen nicht in ordnungsgemäßen und sauberen Zustand erhält bzw. eine von ihm verursachte Verunreinigung nicht unverzüglich beseitigt,

b)  entgegen § 4 Abs. 3 dieser Satzung nicht für einen ungehinderten Zugang zu den in die Oberfläche eingebauten Einrichtungen sorgt oder nicht die Wasserlaufrinnen, Kanalschächte, Hydranten, Kabel-, Heizungs- und sonstigen Revisionsschächte freihält.

c)   entgegen § 4 Abs. 4 dieser Satzung nach Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis nicht alle erstellten Einrichtungen und zur Sondernutzung verwendete Gegenstände unverzüglich entfernt und den früheren Zustand der genutzten Fläche und deren Einrichtungen ordnungsgemäß wieder herstellt.

 

Diese Ordnungswidrigkeiten können pro Einzelfall mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- Euro geahndet werden.

 

                                                            § 11
                                                     Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 1.1.2010 in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisherige Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Wyk auf Föhr vom 19.12.2005 ihre Gültigkeit.

 

 

Wyk auf Föhr, den                                                                              Stadt Wyk auf Föhr
                                                                                                            Der Bürgermeister

 

 

 

 


 

Aufgrund der Neugestaltung des Sandwalls haben die öffentlichen Flächen, die zu großen Teilen das gesamte Jahr durch ansässige Gewerbetreibende genutzt werden, eine nicht unerhebliche Aufwertung bezüglich der Standortattraktivität erfahren. Die Stadt Wyk auf Föhr hat in diesem Bereich beträchtliche Investitionen getätigt, die den Gewerbetreibenden zumindest mittelbar Vorteile im Vergleich zu anderen Straßenzügen in der Fußgängerzone einräumt.

Diese Überlegungen haben zu einer Tarifanpassung bzw. Tariferweiterung geführt. Hauptaugenmerk hierbei liegt in der Einführung eines Gebührentarifs für Straßencafes, Restaurants und Gaststätten. Die angedachte Gebührenbemessung orientiert sich an der Anzahl der Tische (mit jeweils 4 Stühlen) und nicht mehr an der tatsächlich genutzten Freifläche.

 

Eine weitere wesentliche Änderung resultiert aus der Tatsache, dass die Silvestermeile zunehmend an Zuspruch gewinnt und dadurch öffentliche Flächen vermehrt beansprucht werden. Für den Zeitraum vom 15.12. bis 10.01. soll daher eine separate Gebührenberechnung ermöglicht werden.

 

Die Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Wyk auf Föhr, die Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Wyk auf Föhr und die Anlage zu § 4 der Gebührensatzung sind überarbeitet und den aktuellen Entwicklungen angepasst worden. Der Ausschuss für öffentliche Einrichtungen konnte dem anliegenden Entwurf seine Zustimmung geben.

 


Abstimmungsergebnis:           einstimmig