Beschluss:
Zu a) Behandlung der
Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger
öffentlicher Belange
1.
Die untere Naturschutzbehörde hat im Rahmen der
vorgezogenen Behördenbeteiligung die Erstellung eines Umweltberichtes für notwendig
erachtet. Der entsprechende Bericht ist von einem Landschaftsplanungsbüro
erstellt worden. Die Planunterlagen sind den Ergebnissen des Berichtes
entsprechend überarbeitet worden. Somit wird diese Stellungnahme
berücksichtigt.
Weitere Stellungnahme mit inhaltlichen Punkten liegen weder von anderen
Behörden noch aus der Öffentlichkeit vor.
Die Amtdirektorin wird beauftragt, die untere Naturschutzbehörde von diesem Beschlussergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
Zu b) Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
2.
Der unter Berücksichtigung der Inhalte des
Umweltberichtes überarbeitete Entwurf zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
25 der Stadt Wyk auf Föhr für das Gebiet der öffentlichen Grünfläche südlich
des öffentlichen Parkplatzes und des Wellenbades von der Lüttmarschhalle bis
zum Deich und der Entwurf der Begründung dazu werden in den vorliegenden
Fassungen gebilligt.
3. Der Entwurf zur Planänderung und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und über die öffentliche Auslegung zu informieren.
Frau Dr. Ofterdinger-Daegel berichtet anhand der Vorlage.
Zu a) Behandlung der
Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger
öffentlicher Belange
Nach der Sitzung der Stadtvertretung am 19.03.2009 sind eine vorgezogene Behörden-beteiligung sowie eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt worden. Ferner wurde die Landesplanungsbehörde beteiligt. Im Verlauf dieser Verfahrensschritte sind aus der Öffentlichkeit keine Eingaben gemacht worden, jedoch sind von einer der beteiligten Behörden inhaltliche Punkte angemerkt worden.
Die untere Naturschutzbehörde des Kreises Nordfriesland teilt nicht die Auffassung der Stadt nach einer Bewertung des Planbereiches im Sinne des § 34 BauGB. Vielmehr wird ein Umweltbericht für erforderlich gehalten, um die Ermittlung und Bewertung der durch die Planung zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu dokumentieren und die daraus folgende Eingriffs/Ausgleichsbilanzierung vorzunehmen und in ihren Auswirkungen mit einer entsprechenden Ausgleichsregelung zu beschreiben.
Dementsprechend ist ein Landschaftsplanungsbüro mit der Erstellung des Umweltberichtes beauftragt worden. Der Umweltbericht wird Bestandteil der Begründung zur Bebauungsplanänderung. Die Ergebnisse dieses Umweltberichtes werden in die Planunterlagen insbesondere in die Begründung eingearbeitet.
Zu b) Entwurfs und Auslegungsbeschluss
Die Planunterlagen werden überarbeitet und nach den Ergebnissen des Umweltberichtes sinngemäß modifiziert. Zu diesen geänderten Unterlagen ist dann der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zu fassen.
Abstimmungsergebnis: 15 Ja-Stimmen
1 Enthaltung