Anlässlich der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB wurden keinerlei Anregungen zu Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung vor­getragen.

Beschluss: 6 Ja – Stimmen, 1 Enthaltung
Da keine weiteren Hinweise zur Umweltprüfung gegeben worden sind, ist der Umweltbericht entspre­chend der Anlage zum § 2 Abs.4 und § 2a des BauGB einschließlich der für die Planung relevanten Fachgesetze und Fachpläne erstellt worden; die Schutzgüter sind in diesem Prüfungsrahmen behan­delt und zusätzlich die artenschutzrechtlichen Belange gemäß § 42 BNatSchG geprüft worden.