Sitzung: 23.03.2010 Gemeindevertretung
Seitens der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie von der Landesplanungsbehörde wurden nachfolgend aufgeführte Anregungen bzw. Hinweise zur Planung gegeben:
Schreiben der Landwirtschaftskammer
Schleswig-Holstein vom 16.06.2009
Abwägungsrelevanter Inhalt:
Hinweis, dass landwirtschaftliche Flächen an das Plangebiet grenzen und die aus
einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung resultierenden Immissionen
(Lärm, Staub, Gerüche) zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken.
Empfehlung, diesen Sachverhalt in die Begründung zum Bebauungsplan aufzunehmen.
Beschluss: 6 Ja – Stimmen, 1 Enthaltung
Die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen werden als mageres Grünland
trockener Standorte
zur Beweidung durch Pferde genutzt. Relevante Immissionen (Lärm, Staub und
Gerüche), die auf das Plangebiet einwirken können, sind deshalb nicht zu
befürchten. Es wird jedoch ein entsprechender Hinweis in die Begründung zum
Bebauungsplan aufgenommen.
Schreiben des Archäologischen Landesamtes Schleswig-Holstein vom 17.06.2009
Abwägungsrelevanter Inhalt:
Hinweis, dass für den Fall der Entdeckung von Funden oder auffälligen
Bodenverfärbungen bei Erdarbeiten die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu
benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörden zu
sichern ist.
Beschluss: 6 Ja – Stimmen,1 Enthaltung
Da im Geltungsbereich des Bebauungsplanes entsprechend der Aussage in der
Stellungnahme derzeit keine archäologischen Denkmale bekannt und Auswirkungen
auf Kulturgut nicht zu erkennen sind, sind diesbezügliche nachrichtliche
Übernahmen in die Planung nicht erforderlich.
Der Grundstückseigentümer wird vom Amt Föhr - Amrum schriftlich darauf
hingewiesen werden, dass für den Fall der Entdeckung von Funden oder auffälligen
Bodenverfärbungen bei Erdarbeiten die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu
benachrichtigen, die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörden zu sichern
und dass er bzw. der Leiter der Arbeiten hierfür gemäß § 15 des Denkmalschutzgesetzes
verantwortlich ist.
Schreiben des Landrates des Kreises Nordfriesland - Amt für
Kreisentwicklung, Bau und Umwelt /
Verwaltungsabteilung - vom 17.06.2009
Abwägungsrelevanter Inhalt:
a.
Hinweis der Unteren Naturschutzbehörde, dass sich bei der Überplanung von
magerem Grünland trockener Standorte die ökologische Bedeutung der Fläche in
der Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung widerspiegeln muss; hierdurch wird eine
Erhöhung des Ausgleichsfaktors auf 1 : 1 ausgelöst.
b.
Hinweis der Unteren Wasserbehörde auf eine erfasste Altablagerung auf dem
östlich an das Flurstück 386/51 angrenzenden Flurstück, deren Ausmaß im Detail
nicht bekannt ist. Sobald sich im Zuge des Bauvorhabens Hinweise auf mögliche
Abfallablagerungen oder Bodenverunreinigungen im Plangebiet ergeben, sollte die
Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Nordfriesland informiert werden.
c.
Anregung der Bau- und Planungsabteilung, den gesamten Bebauungsplan als
qualifizierten Bebauungsplan nach § 30 BauGB aufzustellen und auch für das
nördliche Teilgebiet das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare
Grundstücksfläche festzusetzen.
Beschluss: 6 Ja – Stimmen, 1 Enthaltung
a.
Dem Hinweis wird dahingehend gefolgt, dass der geforderte Ausgleichsfaktor in
der Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung Anwendung findet.
b.
Die in die Anlage zur Stellungnahme des Kreises Nordfriesland eingetragene
Altablagerung in einer Größe von ca. 0,05 ha und einem Volumen von ca. 800 cbm
an Hausmüll bzw. pflanzlichen Abfällen hält einen Abstand von ca. 300 m zur
südöstlichen Grenze des Plangebietes ein. Eine diesbezügliche Kennzeichnung
gemäß § 9 Abs.5 BauGB ist deshalb nicht erforderlich.
Der Grundstückseigentümer wird vom Amt Föhr - Amrum schriftlich darauf
hingewiesen werden, dass er für den Fall des Auftretens von Auffälligkeiten
oder Bodenverunreinigungen im Zuge von Erdarbeiten im Plangebiet die Untere
Wasserbehörde des Kreises Nordfriesland zu informieren hat.
c.
Der Anregung, den gesamten Bebauungsplan als qualifizierten Bebauungsplan nach
§ 30 BauGB aufzustellen und auch für das nördliche Teilgebiet das Maß der
baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche festzusetzen, wird
gefolgt.
Schreiben der Arbeitsgemeinschaft der anerkannten Naturschutzverbände in
Schleswig-Holstein
AG - 29 vom 19.06.2009
Abwägungsrelevanter
Inhalt:
Hinweis, dass die umwelt- und naturschutzfachlichen Standards bei der weiteren
Planung einzuhalten sind.
Beschluss:
6 Ja – Stimmen, 1 Enthaltung
Dem Hinweis, dass die umwelt- und naturschutzfachlichen Standards bei der
weiteren Planung einzuhalten sind, ist im Zuge des weiteren
Planaufstellungsverfahrens gefolgt worden.
Der Umweltbericht ist entsprechend der Anlage zum § 2 Abs.4 und § 2a des BauGB
einschließlich der für die Planung relevanten Fachgesetze und Fachpläne
erstellt worden; die Schutzgüter sind in diesem Prüfungsrahmen behandelt und
zusätzlich die artenschutzrechtlichen Belange gemäß § 42 BNatSchG geprüft
worden. Außerdem wurde eine Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung vorgenommen und
die dauerhafte Sicherung der erforderlichen Flächen bzw. Maßnahmen durch
Festsetzungen im Bebauungsplan vorbereitet.
Schreiben des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein - Referat
Landesplanung und
Vermessungswesen - vom Juli 2009, beim Amt Föhr - Amrum eingegangen am
28.07.2009
Abwägungsrelevanter Inhalt:
a.
Hinweis, dass für das geplante Vorhaben neben einer verbindlichen
Bauleitplanung, die als Vorhabenbezogener Bebauungsplan durchzuführen ist,
auch eine Änderung des (gemeinsamen) Flächennutzungsplanes erforderlich ist.
b.
Hinweis, dass eine inselweite Abstimmung über die Planung im Rahmen der
Flächennutzungsplanung erfolgen sollte und die Ergebnisse der Abstimmung mit
den übrigen Inselgemeinden dem Innenministerium im Zuge des weiteren Verfahrens
vorzulegen sind.
c.
Bestätigung der Anregung der Bau- und Planungsabteilung des Kreises
Nordfriesland, den gesamten Bebauungsplan als qualifizierten Bebauungsplan
nach § 30 BauGB aufzustellen und auch für das nördliche Teilgebiet das Maß der
baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche festzusetzen. Darüber
hinaus wird es angesichts der im Regionalplan dargelegten Ziele und Grundsätze
der Raumordnung für zwingend erforderlich gehalten, dass die bestehende
gewerblich-touristische Nutzung (Hotel und Restaurant) langfristig gesichert
und die Entstehung von Teileigentum, Zweitwohnsitze u. ä. vermieden wird. Dem
könnte durch die textliche Festsetzung eines sog. „Küchen-Ausschlusses“
Rechnung getragen werden.
Beschluss: 6 Ja – Stimmen, 1 Enthaltung
a.
Das für die Erweiterung des Hotels vorgesehene Grundstück südlich der Straße
Bräätlun befindet sich im Übergangsbereich der im Regionalplan dargestellten
Baugebietsgrenzen; ein ca. 8 bis 9 m breiter westlicher Bereich ist im
rechtswirksamen Flächennutzungsplan „Insel Amrum“ seit der Fassung der 3. Änderung
als Sondergebiet für Dauerwohnen und Touristenbeherbergung dargestellt. Daraus
folgt, dass etwa die Hälfte der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren
Grundstücksfläche im nördlichen Teil des Flurstücks 386/51 bereits in der
vorbereitenden Bauleitplanung als Baufläche ausgewiesen ist. Ein ca. 13,5 m
breiter östlicher Bereich des geplanten Grundstücks südlich der Straße
Bräätlun wird für die Anordnung von Stellplätzen und für die Schaffung einer
Grünabgrenzung gegenüber der freien Landschaft in Anspruch genommen; eine
Ausweisung als Baugebiet im Flächennutzungsplan ist dafür nicht zwingend
erforderlich. Somit ergibt sich, dass lediglich der östliche Teil der für die
Hotelerweiterung vorgesehenen überbaubaren Grundstücksfläche in einer Breite zwischen
ca. 5,5 bis 10,5 m und einer Tiefe von ca. 25 m nicht im rechtswirksamen
Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt ist. Damit handelt es sich um
eine geringfügige Veränderung der räumlichen Abgrenzung der in der 3. Änderung
des gemeinsamen Flächennutzungsplanes der drei Inselgemeinden dargestellten
Hauptnutzung, so dass das Entwicklungsgebot ausreichend beachtet ist, da der
Flächennutzungsplan und der Regionalplan nicht „parzellenscharf“ sind und gemäß
ständiger Rechtsprechung eine gewisse Bandbreite an Abweichungen von vornherein
in Kauf nehmen.
Die Gemeinde sieht kein Erfordernis, den Bebauungsplan Nr. 8 als
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen, zumal wesentliche Kriterien des
§ 12 BauGB in diesem Fall nicht zutreffend sind. In Abstimmung mit der Bau- und
Planungsabteilung des Kreises Nordfriesland werden für die Art der Nutzung
Festsetzungen getroffen, die nur die Erhaltung und Erweiterung des Hotels mit
Restaurant sowie zugeordnete und betriebsbezogene Wohnungen bzw. Wohnräume mit untergeordnetem
Flächenanteil zulassen und die mögliche Erweiterung bzgl. Grundfläche und
Höhenentwicklung relativ restriktiv handhaben. Weiterhin ist der
Grundstückseigentümer aufgefordert worden, die Bindung der beiden Grundstücke
aneinander als Betriebseinheit durch grundbuchliche Sicherung bis zum
Inkrafttreten des Bebauungsplanes zu veranlassen und zu belegen.
b.
Die Abstimmung mit den beiden anderen Inselgemeinden braucht nicht zwingend
über eine Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes sondern kann über die
Abstimmung mit den benachbarten Gemeinden anlässlich der Beteiligung nach § 2
Abs.2 BauGB erfolgen. Da der Bebauungsplan keiner Genehmigung bedarf, ist eine
Vorlage von einzelnen Verfahrensunterlagen beim Innenministerium entbehrlich.
c.
Der auch von der Bau- und Planungsabteilung des Kreises Nordfriesland
vorgetragenen Anregung, den gesamten Bebauungsplan als qualifizierten
Bebauungsplan nach § 30 BauGB aufzustellen und auch für das nördliche
Teilgebiet das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche
festzusetzen, wird gefolgt. Außerdem wird durch entsprechende Festsetzungen im
Text zum Bebauungsplan bestimmt, dass auf beiden Grundstücken nur eine
gewerblich-touristische Nutzung durch ein Hotel mit Restaurant allgemein
zulässig ist. Ausnahmsweise können eine Wohnung für den Betriebsinhaber oder
Betriebsleiter, die dem Beherbergungsbetrieb zugeordnet ist, sowie Wohnungen
und Wohnräume für Bedienstete, die dem Beherbergungsbetrieb oder der Schank-
und Speisewirtschaft zugeordnet und insgesamt 10 % der Geschossfläche nicht
überschreiten, zugelassen werden. Der Einbau von Küchen, Kochnischen oder
Schrankküchen in Zuordnung zu den einzelnen Zimmern bzw. Suiten des
Beherbergungsbetriebes wird ausgeschlossen.