Seitens der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie von der Landes­planungsbehörde wurden nachfolgend aufgeführte Anregungen bzw. Hinweise zur Planung gege­ben:

Schreiben der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein vom 16.06.2009

Abwägungsrelevanter Inhalt:
Hinweis, dass landwirtschaftliche Flächen an das Plangebiet grenzen und die aus einer ordnungs­gemäßen landwirtschaftlichen Nutzung resultierenden Immissionen (Lärm, Staub, Gerüche) zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken. Empfehlung, diesen Sachverhalt in die Begründung zum Bebauungsplan aufzunehmen.

Beschluss: 6  Ja – Stimmen, 1 Enthaltung
Die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen werden als mageres Grünland trockener Standorte
zur Beweidung durch Pferde genutzt. Relevante Immissionen (Lärm, Staub und Gerüche), die auf das Plangebiet einwirken können, sind deshalb nicht zu befürchten. Es wird jedoch ein entspre­chender Hinweis in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.

Schreiben des Archäologischen Landesamtes Schleswig-Holstein vom 17.06.2009

Abwägungsrelevanter Inhalt:
Hinweis, dass für den Fall der Entdeckung von Funden oder auffälligen Bodenverfärbungen bei Erd­arbeiten die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörden zu sichern ist.

Beschluss: 6  Ja – Stimmen,1 Enthaltung
Da im Geltungsbereich des Bebauungsplanes entsprechend der Aussage in der Stellungnahme derzeit keine archäologischen Denkmale bekannt und Auswirkungen auf Kulturgut nicht zu erken­nen sind, sind diesbezügliche nachrichtliche Übernahmen in die Planung nicht erforderlich.
Der Grundstückseigentümer wird vom Amt Föhr - Amrum schriftlich darauf hingewiesen werden, dass für den Fall der Entdeckung von Funden oder auffälligen Bodenverfärbungen bei Erdarbeiten die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen, die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörden zu sichern und dass er bzw. der Leiter der Arbeiten hierfür gemäß § 15 des Denk­malschutzgesetzes verantwortlich ist.

Schreiben des Landrates des Kreises Nordfriesland - Amt für Kreisentwicklung, Bau und Umwelt /
Verwaltungsabteilung - vom 17.06.2009

Abwägungsrelevanter Inhalt:
a.
Hinweis der Unteren Naturschutzbehörde, dass sich bei der Überplanung von magerem Grünland trockener Standorte die ökologische Bedeutung der Fläche in der Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung widerspiegeln muss; hierdurch wird eine Erhöhung des Ausgleichsfaktors auf 1 : 1 ausgelöst.
b.
Hinweis der Unteren Wasserbehörde auf eine erfasste Altablagerung auf dem östlich an das Flur­stück 386/51 angrenzenden Flurstück, deren Ausmaß im Detail nicht bekannt ist. Sobald sich im Zuge des Bauvorhabens Hinweise auf mögliche Abfallablagerungen oder Bodenverunreinigungen im Plangebiet ergeben, sollte die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Nordfriesland informiert werden.
c.
Anregung der Bau- und Planungsabteilung, den gesamten Bebauungsplan als qualifizierten Bebau­ungsplan nach § 30 BauGB aufzustellen und auch für das nördliche Teilgebiet das Maß der bau­lichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche festzusetzen.

Beschluss: 6 Ja – Stimmen, 1 Enthaltung
a.
Dem Hinweis wird dahingehend gefolgt, dass der geforderte Ausgleichsfaktor in der Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung Anwendung findet.
b.
Die in die Anlage zur Stellungnahme des Kreises Nordfriesland eingetragene Altablagerung in einer Größe von ca. 0,05 ha und einem Volumen von ca. 800 cbm an Hausmüll bzw. pflanzlichen Abfäl­len hält einen Abstand von ca. 300 m zur südöstlichen Grenze des Plangebietes ein. Eine diesbe­zügliche Kennzeichnung gemäß § 9 Abs.5 BauGB ist deshalb nicht erforderlich.
Der Grundstückseigentümer wird vom Amt Föhr - Amrum schriftlich darauf hingewiesen werden, dass er für den Fall des Auftretens von Auffälligkeiten oder Bodenverunreinigungen im Zuge von Erdarbeiten im Plangebiet die Untere Wasserbehörde des Kreises Nordfriesland zu informieren hat.
c.
Der Anregung, den gesamten Bebauungsplan als qualifizierten Bebauungsplan nach § 30 BauGB aufzustellen und auch für das nördliche Teilgebiet das Maß der baulichen Nutzung und die überbau­bare Grundstücksfläche festzusetzen, wird gefolgt.

Schreiben der Arbeitsgemeinschaft der anerkannten Naturschutzverbände in Schleswig-Holstein
AG - 29 vom 19.06.2009

Abwägungsrelevanter Inhalt:
Hinweis, dass die umwelt- und naturschutzfachlichen Standards bei der weiteren Planung einzu­halten sind.

Beschluss: 6 Ja – Stimmen, 1 Enthaltung
Dem Hinweis, dass die umwelt- und naturschutzfachlichen Standards bei der weiteren Planung einzuhalten sind, ist im Zuge des weiteren Planaufstellungsverfahrens gefolgt worden.
Der Umweltbericht ist entsprechend der Anlage zum § 2 Abs.4 und § 2a des BauGB einschließlich der für die Planung relevanten Fachgesetze und Fachpläne erstellt worden; die Schutzgüter sind in diesem Prüfungsrahmen behandelt und zusätzlich die artenschutzrechtlichen Belange gemäß § 42 BNatSchG geprüft worden. Außerdem wurde eine Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung vorgenommen und die dauerhafte Sicherung der erforderlichen Flächen bzw. Maßnahmen durch Festsetzungen im Bebauungsplan vorbereitet.

Schreiben des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein - Referat Landesplanung und
Vermessungswesen - vom Juli 2009, beim Amt Föhr - Amrum eingegangen am 28.07.2009

Abwägungsrelevanter Inhalt:
a.
Hinweis, dass für das geplante Vorhaben neben einer verbindlichen Bauleitplanung, die als Vorha­benbezogener Bebauungsplan durchzuführen ist, auch eine Änderung des (gemeinsamen) Flä­chennutzungsplanes erforderlich ist.
b.
Hinweis, dass eine inselweite Abstimmung über die Planung im Rahmen der Flächennutzungspla­nung erfolgen sollte und die Ergebnisse der Abstimmung mit den übrigen Inselgemeinden dem Innenministerium im Zuge des weiteren Verfahrens vorzulegen sind.
c.
Bestätigung der Anregung der Bau- und Planungsabteilung des Kreises Nordfriesland, den gesam­ten Bebauungsplan als qualifizierten Bebauungsplan nach § 30 BauGB aufzustellen und auch für das nördliche Teilgebiet das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche festzusetzen. Darüber hinaus wird es angesichts der im Regionalplan dargelegten Ziele und Grund­sätze der Raumordnung für zwingend erforderlich gehalten, dass die bestehende gewerblich-tou­ristische Nutzung (Hotel und Restaurant) langfristig gesichert und die Entstehung von Teileigentum, Zweitwohnsitze u. ä. vermieden wird. Dem könnte durch die textliche Festsetzung eines sog. „Küchen-Ausschlusses“ Rechnung getragen werden.

Beschluss: 6 Ja – Stimmen, 1 Enthaltung
a.
Das für die Erweiterung des Hotels vorgesehene Grundstück südlich der Straße Bräätlun befindet sich im Übergangsbereich der im Regionalplan dargestellten Baugebietsgrenzen; ein ca. 8 bis 9 m breiter westlicher Bereich ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan „Insel Amrum“ seit der Fas­sung der 3. Änderung als Sondergebiet für Dauerwohnen und Touristenbeherbergung dargestellt. Daraus folgt, dass etwa die Hälfte der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücks­fläche im nördlichen Teil des Flurstücks 386/51 bereits in der vorbereitenden Bauleitplanung als Baufläche ausgewiesen ist. Ein ca. 13,5 m breiter östlicher Bereich des geplanten Grundstücks süd­lich der Straße Bräätlun wird für die Anordnung von Stellplätzen und für die Schaffung einer Grün­abgrenzung gegenüber der freien Landschaft in Anspruch genommen; eine Ausweisung als Bau­gebiet im Flächennutzungsplan ist dafür nicht zwingend erforderlich. Somit ergibt sich, dass ledig­lich der östliche Teil der für die Hotelerweiterung vorgesehenen überbaubaren Grundstücksfläche in einer Breite zwischen ca. 5,5 bis 10,5 m und einer Tiefe von ca. 25 m nicht im rechtswirksamen Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt ist. Damit handelt es sich um eine geringfügige Ver­änderung der räumlichen Abgrenzung der in der 3. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungs­planes der drei Inselgemeinden dargestellten Hauptnutzung, so dass das Entwicklungsgebot aus­reichend beachtet ist, da der Flächennutzungsplan und der Regionalplan nicht „parzellenscharf“ sind und gemäß ständiger Rechtsprechung eine gewisse Bandbreite an Abweichungen von vorn­herein in Kauf nehmen.
Die Gemeinde sieht kein Erfordernis, den Bebauungsplan Nr. 8 als Vorhabenbezogenen Bebau­ungsplan aufzustellen, zumal wesentliche Kriterien des § 12 BauGB in diesem Fall nicht zutreffend sind. In Abstimmung mit der Bau- und Planungsabteilung des Kreises Nordfriesland werden für die Art der Nutzung Festsetzungen getroffen, die nur die Erhaltung und Erweiterung des Hotels mit Restaurant sowie zugeordnete und betriebsbezogene Wohnungen bzw. Wohnräume mit unterge­ordnetem Flächenanteil zulassen und die mögliche Erweiterung bzgl. Grundfläche und Höhenent­wicklung relativ restriktiv handhaben. Weiterhin ist der Grundstückseigentümer aufgefordert wor­den, die Bindung der beiden Grundstücke aneinander als Betriebseinheit durch grundbuchliche Sicherung bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes zu veranlassen und zu belegen.
b.
Die Abstimmung mit den beiden anderen Inselgemeinden braucht nicht zwingend über eine Ände­rung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes sondern kann über die Abstimmung mit den be­nachbarten Gemeinden anlässlich der Beteiligung nach § 2 Abs.2 BauGB erfolgen. Da der Bebau­ungsplan keiner Genehmigung bedarf, ist eine Vorlage von einzelnen Verfahrensunterlagen beim Innenministerium entbehrlich.
c.
Der auch von der Bau- und Planungsabteilung des Kreises Nordfriesland vorgetragenen Anregung, den gesamten Bebauungsplan als qualifizierten Bebauungsplan nach § 30 BauGB aufzustellen und auch für das nördliche Teilgebiet das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grund­stücksfläche festzusetzen, wird gefolgt. Außerdem wird durch entsprechende Festsetzungen im Text zum Bebauungsplan bestimmt, dass auf beiden Grundstücken nur eine gewerblich-touristische Nutzung durch ein Hotel mit Restaurant allgemein zulässig ist. Ausnahmsweise können eine Woh­nung für den Betriebsinhaber oder Betriebsleiter, die dem Beherbergungsbetrieb zugeordnet ist, sowie Wohnungen und Wohnräume für Bedienstete, die dem Beherbergungsbetrieb oder der Schank- und Speisewirtschaft zugeordnet und insgesamt 10 % der Geschossfläche nicht über­schreiten, zugelassen werden. Der Einbau von Küchen, Kochnischen oder Schrankküchen in Zu­ordnung zu den einzelnen Zimmern bzw. Suiten des Beherbergungsbetriebes wird ausgeschlossen.