Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

Zu a) Aufstellungsbeschluss

 

1.    Für das Gebiet der Stadt Wyk auf Föhr nordwestlich des Hafens und nördlich der Umgehungsstraße (L 214) im Bereich der Straßen Hemkweg, Koogskuhl und Kohharder Weg, jeweils beiderseits, wird der Beschluss zur Aufstellung der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20 der Stadt Wyk auf Föhr gefasst. Das Verfahren wird im Wege des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB durchgeführt.


Zu b) Festlegung der Planungsziele

 

2.    Für die Planänderung wird als Planungsziel festgelegt die Schaffung der planungsrechtlichen Regelungen zur Größe und Anzahl von Werbeanlagen im Sinne einer geordneten städtebaulichen Weiterentwicklung und Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes.

3.    Mit der Ausarbeitung der Planunterlagen wird das Bau- und Planungsamt des Amtes
Föhr-Amrum beauftragt.

4.    Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen.

5.    Dieser Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen
(gem. § 2 Abs. 1 BauGB).

 

 

Zu c) Entwurfs- und Auslegungsbeschluss

 

6.    Der Entwurf zur 6. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20 der Stadt Wyk auf Föhr für das Gebiet nordwestlich des Hafens und nördlich der Umgehungsstraße (L 214) im Bereich der Straßen Hemkweg, Koogskuhl und Kohharder Weg, jeweils beiderseits, und der Entwurf der Begründung dazu werden in den vorliegenden Fassungen gebilligt.

7.    Der Entwurf zur vereinfachten Planänderung und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und über die öffentliche Auslegung zu informieren.


Frau Dr. Ofterdinger-Daegel berichtet anhand der Vorlage.

 

 

Problemstellung, Anlass, Planungserfordernis

Der Bebauungsplan Nr. 20 trifft keine ausdrücklichen Regelungen zu Werbeanlagen. Es sind lediglich freistehende Nebenanlagen, welches auch Werbeanlagen sein können wie z. B. Fahnenmasten, Stelen o. ä., außerhalb von Baugrenzen als unzulässig festgesetzt.

 

Im Jahre 2004 ist zur Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsmarktes für einen Teilbereich des Gewerbegebiets die Änderung Nr. 5a durchgeführt worden. Damit sind für diesen Teilbereich zugleich Regelungen geschaffen worden, welche u. a. auch die Größe und Anzahl von Werbanlagen betreffen. Diese Festsetzungen wurden für erforderlich erachtet, um überdimensionierte Größen bzw. eine verunstaltende Häufung von Werbeanlagen zu vermeiden. Damit sollte der Erkenntnis Rechnung getragen werden, dass das Gewerbegebiet der Stadt Wyk auf Föhr sowohl von der Größe als auch vom Charakter her nicht mit Gewerbegebieten von Großstädten konkurrieren muss. Ferner wurde vor dem Hintergrund des Seeheilbades auch ein gewisser gestalterischer Anspruch für das Ortsbild gesehen.

 

Seitdem bestehen zwei in dieser Hinsicht planungsrechtlich unterschiedlich geregelte Teilbereiche des Gewerbegebiets.

Ausgelöst durch aktuelle Anfragen zu großmaßstäblichen Werbeanlagen stellt sich vor dem Hintergrund der Belange des Orts- und Landschaftsbildes die Frage nach einer angemessenen Regelung von Anzahl und Größe von Werbungen auch im Gewerbegebiet. Zugleich sollte die Ungleichbehandlung von Gewerbebetrieben, je nach räumlichem Standort im Gewerbegebiet, beendet werden durch eine Übertragung der Festsetzung zu Werbeanlagen im Änderungsgebiet Nr. 5a auf das gesamte Gewerbegebiet.

Damit wird eine 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20 erforderlich.

 

Planungsziele

Planungsziel ist eine planungsrechtliche Regelung für das gesamte Gewerbegebiet hinsichtlich Größenordnung und Anzahl von Werbeanlagen dahingehend, dass die Belange des Orts- und Landschaftsbildes auch in diesem Bereich des Stadtgebietes gewahrt bleiben.

 

Verfahren

Da mit dieser Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt sind, lässt sich ein vereinfachtes Änderungsverfahren gemäß § 13 BauGB durchführen. In diesem Verfahren kann von der Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (Anhörung) und einer vorgezogenen Behördenbeteiligung abgesehen werden. Es bleibt jedoch bei der vierwöchigen öffentlichen Auslegung und der regulären Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, in der Stellungnahmen zu der geplanten Planänderung abgegeben werden können.

 

Planungsinhalte
Bei der Vorberatung der künftigen Textfestsetzungen ist im Verlauf der Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses am 03.03.2010 die in der Textziffer 1. vorgesehene Festsetzung zur Zulässigkeit von Fremdwerbung geändert und wie folgt gefasst worden:

 

„.........Fremdwerbung ist nur auf Branchen bezogen zulässig. Je Gebäudeseite.......“

 

Nach der Ausschussberatung sind noch einige Formulierungen zur redaktionellen Klarstellung geändert bzw. ergänzt worden, so dass die nachfolgend in kursiver Schrift gekennzeichneten Passagen in die Textfassung zum Entwurfs und Auslegungsbeschluss aufgenommen werden:

 

".................Fremdwerbung ist nur auf die Branche des jeweiligen Gewerbebetriebes bezogen zulässig............................. Die ausnahmsweise zulässigen Werbeanlagen an Zufahrten und an Fahnenmasten sind als Nebenanlagen auch außerhalb der Baugrenzen zulässig ........... "

 

(Die punktierten Linien kennzeichnen unverändert gebliebene Textabschnitte.)

 

Mit dieser Änderung sind die neuen Textfestsetzungen zur Beschlussfassung für den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss empfohlen worden.


Abstimmungsergebnis:          15 Ja-Stimmen

                                                 1 Enthaltung