Beschluss: ungeändert beschlossen

         

 

 

 


Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die Gemeindevertretung hat am 27.01.2009 die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 beschlossen.  Unter Berücksichtigung der besonderen Wohnraumsituation auf der Insel Amrum wird die bisherige restriktive Handhabung der Zulassung von Wohnungen im Gewerbegebiet aufgegeben. Über den Ansatz von betriebsbezogenen Wohnungen soll nunmehr  - unter der Voraussetzung,  dass keine ungesunden Wohnverhältnisse entstehen – im Einzelfall entschieden werden.

Maßgebend für die Zulassung als Ausnahme ist die Bindung, dass die Wohnung einem an dieser Stelle ansässigen Gewerbebetrieb zugeordnet und in das Betriebsgebäude integriert ist sowie,  dass eine  bestimmte für diesen Zweck angemessene Wohn- und Nutzfläche  und ein maximaler Anteil an der Grundfläche des Betriebsgebäudes nicht  überschritten wird.

 

Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt, das sie den Festsetzungsrahmen des § 8 der Baunutzungsverordnung nicht überschreiten.  Die 2. Änderung wird deshalb und wegen der Lage des Plangebietes innerhalb des Bauzusammenhanges des Gewerbegebietes im vereinfachten verfahren nach § 13 des Baugesetzbuches aufgestellt. Deshalb wird auch von einer Umweltprüfung sowie von einem Umweltbericht abgesehen. Der Bebauungsplan wird von der Stadtplanerin Frau Dipl. – Ing. Monika Bahlmann  erstellt.

         

 

Beschluss:

 

Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6  „Gewerbegebiet südöstlich der Ortslage – Alte Kiesgrube-“, bestehend aus dem Text sowie der Begründung wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.

 

Die Amtsdirektorin des Amtes Föhr – Amrum wird beauftragt, den gebilligten Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6  nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.  Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind zu beteiligen ( § 4 Abs. 2 BauGB) und gem. § 3 Abs. 2 BauGB von der öffentlichen Auslegung zu benachrichtigen.

 

In der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung sowie im Anschreiben an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist darauf hinzuweisen,  dass die Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgt und von einer Umweltprüfung sowie von einem Umweltbericht abgesehen wird.

 

Die Abstimmung mit den benachbarten Gemeinden ist gem. § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

  

 

Aufgrund des § 22 GO sind folgende Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie sind weder bei der Beratung noch bei der Beschlussfassung anwesend:

GV Peter Heck-Schau

 

 

   

 

 


Abstimmungsergebnis: 5 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen