Anlässlich des Termins zur frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung am 20.04.2010 wurde angeregt, auf dem Grundstück „5“ noch eine weitere eingeschossige Bebauung ohne ausbaubares Dachgeschoss im rückwärtigen Grundstücksbereich zuzulassen.

Beschlussfassung: Einstimmig

Der Anregung nicht gefolgt. Dem Grundstück „5“ wird gegenüber seinem derzeitigen baulichen Bestand (Geschossfläche ca. 188 qm) durch die vorliegende Planung bereits eine bauliche Entwicklung auf eine Geschossfläche von bis zu 300 qm zugebilligt, so dass eine Erweiterung des bestehenden Gebäudes möglich wäre. Die Baugrenze liegt ca. 6 m südlich des bestehenden Gebäudes.

Einer Bebauung durch ein weiteres Gebäude, abgesetzt vom jetzigen baulichen Bestand, stehen Belange des Naturschutzes entgegen, da der südliche Teil des Grundstücks als Küstendüne dem Biotopschutz nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes bzw. § 21 des Landesnaturschutzgesetzes unterliegt. Diejenigen Bereiche auf den Baugrundstücken, für die der Biotopschutz nicht überwunden werden kann, wurden auf den in Aussicht genommenen Grundstücken „1“, „3“, „5“, „8“ und „9“ durch die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Nordfriesland festgelegt und werden im Bebauungsplan als Bereiche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft auf Baugrundstücken festgesetzt. Der Abstand zwischen dem vorhandenen Gebäude Inselstraße Nr. 79a und dem Bereich, der als Biotop sowie als Übergangsbereich zwischen Küstendüne und sonstigen Nutzungen auf den Baugrundstücken von jeglichen baulichen bzw. das Landschaftsbild verändernden Maßnahmen freizuhalten ist, beträgt ca. 13 m; das reicht für die gewünschte zusätzliche freistehende Bebauung bei Einhaltung der Mindestabstandsflächen nicht aus.