Schreiben des Archäologischen Landesamtes Schleswig-Holstein vom 17.06.2009

Abwägungsrelevanter Inhalt:

Hinweis, dass für den Fall der Entdeckung von Funden oder auffälligen Bodenverfärbungen bei Erdarbeiten die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörden zu sichern ist.

Beschlussfassung: Einstimmig

Da im Geltungsbereich des Bebauungsplanes entsprechend der Aussage in der Stellungnahme derzeit keine archäologischen Denkmale bekannt und Auswirkungen auf Kulturgut nicht zu erkennen sind, sind diesbezügliche nachrichtliche Übernahmen in die Planung nicht erforderlich.

Nach § 15 des Denkmalschutzgesetzes ist geregelt, dass für den Fall der Entdeckung von Funden oder auffälligen Bodenverfärbungen bei Erdarbeiten der Grundstückseigentümer oder der Leiter der Arbeiten dafür verantwortlich ist, die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörden zu sichern.

 

Schreiben des Landrates des Kreises Nordfriesland - Amt für Kreisentwicklung, Bau und Umwelt / Verwaltungsabteilung - vom 19.06.2009

Abwägungsrelevanter Inhalt:

a.

Seitens des Brandschutzes bestehen keine Bedenken; bei der Festsetzung einer weichen Bedachung in Teilen des Plangebietes muss eine ausreichende Löschwasserversorgung sichergestellt werden.

b.

Grundsätzlich wird die Überplanung des südlich der L 215 gelegenen Ortsteils begrüßt. Über die gängige Ermittlung und Bewertung der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft hinaus ist beachtlich, dass der überwiegende Teil des Grundstücks dem gesetzlichen Biotopschutz nach Landesnaturschutzgesetz unterliegt und diese Bereiche für eine Überplanung grundsätzlich nicht zur Verfügung stehen. Es bedarf daher der Biotopkartierung und -darstellung zur Ableitung von Bauflächen außerhalb der geschützten Bereiche. Sollten Befreiungsgründe im Sinne des LNatSchG vorliegen, so sind diese darzustellen.

c.

Anregung, die Anbindung der Erschließungsstraße an die L 215 mit dem LBV SH - Niederlassung Flensburg - abzustimmen.

Beschlussfassung: Einstimmig

a.

Aufgrund der Änderung der bisherigen Konzeption werden nunmehr nur noch Gebäude mit harter Bedachung im Plangebiet zugelassen; der Löschwasserschutz kann - wie bereits für die vorhandene Bebauung - sichergestellt werden.

b.

Die Planung ist gegenüber dem im frühzeitigen Beteiligungsverfahren vorgelegten Vorentwurf 1.1 verändert worden. Der Geltungsbereich wird im westlichen Bereich nunmehr nach Abstimmung mit Herrn Zierow und Herrn Peche am 11.01.2010 deutlich reduziert; Teile der Grundstücke Inselstraße Nr. 85, Nr. 81, Nr. 79a und Nr. 79 werden nach Abstimmung mit Frau Vogel am 21.07.2009 bzw. 14.10.2009 als Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Die auf dem Grundstück Inselstraße Nr. 79 geplanten Gebäude überschreiten nicht die südlichen und östlichen Grenzen, die dem Bebauungszusammenhang zuzuordnen und auf denen keine gesetzlich geschützten Biotope vorhanden sind. Dem Naturschutz wird - über das Erfordernis hinausgehend - weiterhin durch Rücknahme der geplanten Bebauung gegenüber der westlichen Gebäudeecke vom „Haus Kabelgatt“ und der davor liegenden befestigten Flächen um mehr als 15 m nach Osten sowie Entsiegelung eines Teilbereichs einer Stellplatzfläche in einer Größe von ca. 150 qm und Herstellung von inseltypischem Bewuchs im Übergang zu den östlich angrenzenden Dünenflächen Rechnung getragen.

Da der Bebauungsplan bebaute Grundstücke innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage umfasst und deshalb im Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wird, ist die Erstellung eines Umweltberichtes nicht erforderlich. Aufgrund der auf Teilen von Grundstücken vorhandenen Biotope sowie der Lage des Plangebietes in enger räumlicher Beziehung zum Landschaftsschutzgebiet „Amrumer Dünen“ ist ein Landschaftspflegerischer Begleitplan erarbeitet worden, der die Planung sowohl bzgl. der relevanten Fachgesetze und Fachpläne als auch bzgl. der artenschutzrechtlichen Belange überprüft hat. Außerdem wurde eine Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung vorgenommen und die dauerhafte Sicherung der erforderlichen Flächen bzw. Maßnahmen durch Festsetzungen im Bebauungsplan vorbereitet.

c.

Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr - Niederlassung Flensburg - wurde im frühzeitigen Verfahren beteiligt; es sind keine Anregungen zur vorgelegten Planung vorgetragen worden. Die vorhandene Einmündung des Einhangs der Inselstraße in die L 215 wird gegenüber dem derzeitigen Bestand nicht verändert.

 

Schreiben des Landesbetriebs für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein vom 24.06.2009

Abwägungsrelevanter Inhalt:

Hinweis, dass das Plangebiet landseitig des Regionaldeiches Wittdün - Steenodde und mit Teilen im potentiell hochwassergefährdeten Bereich liegt. Aus den Planunterlagen ist eine Höhenlage der geplanten Bebauungsbereiche sowie der L 215 nicht ersichtlich; dies ist aus Sicht des Küsten- und Hochwasserschutzes in Bezug auf Empfehlungen jedoch erforderlich. Ferner wird auf Nutzungsverbote gem. § 78 LWG hingewiesen; diese Nutzungsverbote betreffen grundsätzlich auch die Dünen.

Beschlussfassung: Einstimmig

Gemäß Darstellung im Flächennutzungsplan „Insel Amrum“ verläuft die Grenze des Überschwemmungsgebietes auf der Höhenlinie 4 m ü. NN in der Deutschen Grundkarte und außerhalb der Bereiche, für die eine Bebauung vorgesehen ist. Aufgrund des nach Westen ansteigenden Geländes werden die Erdgeschossfußböden mind. 0,75 m und bis zu 1,50 m höher als das vorhandene Gelände an der Westseite des Einhangs zur Inselstraße (das Gelände an der Westseite hat nach der Deutschen Grundkarte eine Höhe von etwa 4 m ü. NN) liegen. Insofern geht die Gemeinde davon aus, dass Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes durch die Neubebauung auf dem Grundstück Inselstraße Nr. 79 sowie durch das mögliche neue Gebäude zwischen den Grundstücken Inselstraße Nr. 81 und Nr. 85 nicht betroffen sind. Die übrigen Grundstücke sind bereits bebaut. Die Gemeinde wird zwecks Klarstellung sowohl die Höhenlage der L 215 als auch die des gewählten Höhenbezuges an der Westseite des Einhangs Inselstraße (Deckel eines Hydranten) bzgl. ihrer NN-Höhen einmessen lassen und die Ergebnisse dem Landesbetrieb mitteilen.

Die geplanten Gebäude liegen außerhalb der Bereiche der als Biotop zu schützenden Küstendünen; dies wurde durch Bestandsaufnahme des beauftragten Landschaftsplaners festgestellt. Weiterhin werden die nach Naturschutzrecht geschützten Bereiche nachrichtlich in die Planung übernommen und z. T. als Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft auf Baugrundstücken festgesetzt; hierzu ist vorab eine diesbezügliche Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde erfolgt. Soweit küstenschutzrechtliche Genehmigungen für Einzelmaßnahmen erforderlich sein sollten, sind diese von den Grundstückseigentümern bzw. Bauwilligen im Zuge des bauordnungsrechtlichen Verfahrens zu veranlassen.

 

Schreiben der Arbeitsgemeinschaft der anerkannten Naturschutzverbände in Schleswig-Holstein

vom 29.06.2009

 

Abwägungsrelevanter Inhalt:

Hinweis, dass die umwelt- und naturschutzfachlichen Standards bei der weiteren Planung zu beachten sind.

Beschlussfassung: Einstimmig

Dem Hinweis, dass die umwelt- und naturschutzfachlichen Standards bei der weiteren Planung einzuhalten sind, ist im Zuge des weiteren Planaufstellungsverfahrens gefolgt worden.

Da der Bebauungsplan bebaute Grundstücke innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage umfasst und deshalb im Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wird, ist die Erstellung eines Umweltberichtes nicht erforderlich. Aufgrund der auf Teilen von Grundstücken vorhandenen Biotope sowie der Lage des Plangebietes in enger räumlicher Beziehung zum Landschaftsschutzgebiet „Amrumer Dünen“ ist ein Landschaftspflegerischer Begleitplan erarbeitet worden, der die Planung sowohl bzgl. der relevanten Fachgesetze und Fachpläne als auch bzgl. der artenschutzrechtlichen Belange überprüft hat. Außerdem wurde eine Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung vorgenommen und die dauerhafte Sicherung der erforderlichen Flächen bzw. Maßnahmen durch Festsetzungen im Bebauungsplan vorbereitet.

 

Schreiben der Abteilung Landesplanung des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 14.09.2009

Inhalt:

a.

Hinweis, dass der überwiegende Teil des Plangebietes innerhalb der in der Karte des Regionalplanes V festgelegten Baugebietsgrenzen liegt; für wesentliche Teile des Grundstücks Inselstraße Nr. 79 trifft dies nicht zu - der Regionalplan stellt hier ein Vorranggebiet für den Naturschutz dar. Da gemäß Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde der überwiegende Teil des Grundstücks dem gesetzlichen Biotopschutz unterliegt, kann über die Übereinstimmung der Planung mit den Zielen der Raumordnung erst nach Grenzziehung zwischen geschützten und bebaubaren Bereichen nach Klärung mit der Unteren Naturschutzbehörde entschieden werden.

b.

Hinweis, dass für das geplante Vorhaben auch eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich ist.

c.

Es ist zu prüfen, ob und ggf. inwieweit Steuerungsmöglichkeiten in Betracht kommen, mit denen die Errichtung und langfristige Sicherung von Dauerwohnraum unterstützt und die Bildung von weiteren Zweitwohnsitzen unterbunden werden kann. Die Dichte der Bebauung auf dem Grundstück Inselstraße Nr. 79 sollte noch einmal überprüft werden; dies gilt auch im Hinblick auf den geplanten Anteil der Touristenbeherbergung, der zugunsten der Dauerwohnung reduziert werden sollte.

Beschlussfassung: Einstimmig

a.

Gemäß Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und darauf aufbauender ständiger Rechtsprechung endet der Bebauungszusammenhang unabhängig von den Grundstücksgrenzen grundsätzlich unmittelbar hinter dem letzten Gebäude, das noch zur zusammenhängenden Bebauung gehört. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das letzte Gebäude sich in die vorhandene Bebauung einfügt - auch ein so genannter Fremdkörper ist zu berücksichtigen. Unter Gebäuden sind nicht nur Hauptgebäude zu verstehen sondern auch Nebenanlagen. Zum Innenbereich zählt schließlich auch eine sich an das letzte Gebäude noch anschließende Freifläche, die als Garten, Hof oder in ähnlicher Weise „bebauungs-akzessorisch“ genutzt wird. Im Fall des Grundstücks Inselstraße Nr. 79 sind dies teilversiegelte Hof-, Stellplatz- und private Verkehrsflächen der vorhandenen Bebauung („Haus Kabelgatt“), die ca. 3 m westlich des vorhandenen Baukörpers verlaufen und bis auf ca. 3 m an die südliche sowie unmittelbar bis an die östliche Grundstücksgrenze heranreichen. Hier befinden sich gemäß Bestandsaufnahme durch einen Landschaftsplaner und in Übereinstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde keine gesetzlich geschützten Biotope.

Die Karte des Regionalplanes V ist allein schon wegen ihres Maßstabes (ca. 9,6 cm auf der Karte entsprechen 10 km in der Örtlichkeit) und ihrer Darstellungsart (keine lineare Abgrenzung sondern flächenhafte Darstellung der Baugebietsgrenzen innerhalb des Ordnungsraumes für Tourismus und Erholung durch Punktraster) weder parzellenscharf noch geeignet, Teilen von bebauten Grundstücken eine andere als die rechtmäßig ausgeübte Nutzung zuzuweisen. Die nunmehr geplanten Gebäude auf dem Grundstück Inselstraße Nr. 79 überschreiten nicht die südlichen und östlichen Grenzen, die dem Bebauungszusammenhang zuzuordnen und auf denen keine gesetzlich geschützten Biotope vorhanden sind. Dem Naturschutz wird - über das Erfordernis hinausgehend - weiterhin durch Reduzierung des Baugrundstückes um ca. 15 bis 28 m von der westlichen Grenze des Flurstücks 82/2, durch Rücknahme der geplanten Bebauung gegenüber der westlichen Gebäudeecke vom „Haus Kabelgatt“ und der davor liegenden befestigten Flächen um mehr als 15 m nach Osten sowie Entsiegelung eines Teilbereichs einer Stellplatzfläche in einer Größe von ca. 150 qm und Herstellung von inseltypischem Bewuchs im Übergang zu den östlich angrenzenden Dünenflächen Rechnung getragen. Die Abgrenzungen sind mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt worden.

b.

Der Bebauungsplan Nr. 11 wird als Maßnahme der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt; die landschaftspflegerischen und naturschutzrechtlichen Belange sind in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan zum Bebauungsplan einschl. der Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung abgearbeitet worden. Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung angepasst werden.

c.

Die vorhandene Bebauung auf dem Grundstück Inselstraße Nr. 79 verfügt über eine Grundfläche von ca. 620 qm sowie umfangreiche befestigte Flächen auf dem Grundstück. Die zulässige Grundfläche auf den vier geplanten Grundstücken ist somit nicht höher als die Grundfläche des Bestandes; der Versiegelungsanteil wird deutlich geringer sein.

Wie bereits anlässlich einer Besprechung am 29.07.2009 und in der Abwägung zum Schreiben anlässlich der Neufassung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Ortslage West“ der Gemeinde ausgeführt, können Einheimische ihr Wohneigentum meist nur finanzieren, wenn sie - neben ihrer Dauerwohnung, die eine familiengerechte Größe haben muss - auch noch Ferienwohnungen vermieten können. Da dieser Bereich der Gemeinde nicht im Gebiet einer Satzung nach § 22 BauGB liegt, sind die Bindungen bzgl. Genehmigungsvorbehalt für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum bzw. Teileigentum in den Bebauungsplan aufgenommen worden.

Weitere Steuerungsinstrumente als die durch den Bebauungsplan Nr. 11 vorgesehenen könnten nach erfolgter Rücksprache mit der Bauaufsicht des Kreises Nordfriesland am 21.07.2009 nur durchgesetzt werden, wenn die Gemeinde Eigentümerin der Fläche wäre und dies privatrechtlich regeln würde. Baulasten o. ä. sind nicht möglich, da sich öffentlich-rechtliche Sicherungen nicht auf die Art der Nutzung von planungsrechtlich zulässigen Wohnungen beziehen können.

Die Gemeinde beabsichtigt, in allen Sondergebieten für Dauerwohnen und Touristenbeherbergung zumindest eine Dauerwohnung je Hauptgebäude zu sichern; dies ist aufgrund der vorhandenen und weiterhin angestrebten Bewohnerstruktur angemessen. Es bleibt den jeweiligen Eigentümern unbenommen, weitere als die geforderte eine Dauerwohnung je Gebäude einzurichten - dies kann zur Sicherstellung der Touristenbeherbergung aber nicht das vordringlichste Planungsziel der Gemeinde sein.