Beschlussfassung: Einstimmig

a.

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 11 „Gebiet zwischen dem Feuerwehrgerätehaus und dem Kiefernweg“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), sowie der Entwurf der Begründung dazu und der Entwurf des Landschaftspflegerischen Begleitplanes werden in den vorliegenden Fassungen gebilligt.

Das Gebiet des Bebauungsplanes liegt im westlichen Teil der bebauten Ortslage südlich der Inselstraße (L 215) und östlich des Bohlenweges zur „Aussichtsdüne“.

b.

Die Amtsdirektorin des Amtes Föhr - Amrum wird beauftragt, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 11 „Gebiet zwischen dem Feuerwehrgerätehaus und dem Kiefernweg“ einschließlich der Begründung dazu und den Entwurf des Landschaftspflegerischen Begleitplanes nach § 3 Abs.2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Öffentlichkeit ist durch die Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB 2007 aufgestellt und von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs.2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs.4 BauGB abgesehen wird und § 4c BauGB nicht anzuwenden ist.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs.2 BauGB zu beteiligen und gemäß § 3 Abs.2 BauGB von der öffentlichen Auslegung zu benachrichtigen. Ferner sind sie darauf hinzuweisen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB 2007 aufgestellt und von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs.2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs.4 BauGB abgesehen wird und § 4c BauGB nicht anzuwenden ist.

c.

Die Amtsdirektorin des Amtes Föhr - Amrum wird weiterhin beauftragt, die Abstimmung mit den benachbarten Gemeinden gemäß § 2 Abs.2 BauGB durchzuführen.

d.

Die Amtsdirektorin des Amtes Föhr - Amrum wird außerdem beauftragt, beim Landrat des Kreises Nordfriesland als Unterer Naturschutzbehörde Ausnahmegenehmigungen nach § 51 des Landesnaturschutzgesetzes 2010 bzgl. der Vorbereitung von Eingriffen in gesetzlich geschützte Biotope zu beantragen.