Der Bgm. verteilt die OGS in der Fassung vom 15.06.1978, die mit den erarbeiteten Änderungen aus der letzten Sitzung ergänzt wurde und stellt die aktuelle Fassung zur Diskussion. Besondere Aufmerksamkeit sollte auf die §§ 9 und 13 gerichtet werden.

Die GV trägt die Diskussionsvorlage abwechselnd vor. Man ist sich dahingehend einig, dass  auch die Öffentlichkeit an der Beratung angemessen beteiligt werden soll.

 

Wortbeiträge werden zu folgenden § der OGS geleistet:

 

§ 1: Der Bgm. stellt klar, dass die Satzung nicht das gesamte Gemeindegebiet umfasst. Ausgenommen sind wenige Straßenzüge sowie die Aussiedlungshöfe.

Herr St. Hansen ergänzt dahingehend, dass die OGS schwerpunktmäßig den historischen Dorfkern betrifft. Sollten darüber hinaus auch weitere, noch nicht erfasst Straßen, unter die OGS fallen, so müsste das Regelwerk unter § 1 erweitert werden.

 

§ 3: Der Bgm. macht darauf aufmerksam, dass der Absatz 2 gestrichen wurde, weil der § 9a diesen Bereich neu und umfassender regelt.

 

§ 4: Nach kurzer Diskussion kommt die GV überein, die Firsthöhe in Absatz 1 auf 8,50 m zu reduzieren. Der Bgm. verweist in diesem Zusammenhang auf die OGS der Gemeinde Wrixum, wo dies identisch geregelt ist.

Die GV möchte nach regem Meinungsaustausch den Absatz 2 wie folgt fassen: Bei Reetdächern darf der Abstand zwischen Unterkante der Traufe und der Oberkante des Sockels nicht mehr als 2,20 m betragen.

 

§ 5: Der Absatz 6 Satz 1 soll nach Auffassung der GV wie folgt formuliert werden: Der Dachüberstand muss mindestens 0,30 m und darf höchstens 0,65 betragen.

Der Absatz 7 Satz 2 soll ebenfalls verändert werden: Sie dürfen vorgezogen werden und sollen Firsthöhe nicht überschreiten.

 

Absatz  8: Hier entsteht eine Debatte über die Frage, in welchen Abmessungen Dachfensterflächen zulässig sein sollen. Die GV einigt sich darauf, den Satz 2 zu ergänzen: Über ausgebauten Dachgeschossen und Spitzböden und in Spitzböden sind Dachaufbauten und Dachflächenfenster pro Dachseite in den Maßen 60 x 98 cm erlaubt.

 

Absatz 10: Die GV wünscht, dass die Regelung der Farbgebung gestrichen wird. Der Absatz 10 ist neu zu fassen: Auf Hartdächern sind Solaranlagen zulässig, wenn sie flächenparallel zur Dachhaut liegen.

 

 

§ 6: Es wird die Frage aufgeworfen, ob im Absatz 1 auch Holz zugelassen werden soll. Man ist mehrheitlich der Auffassung, dass dies im Einzelfall entscheiden werden soll.

 

§ 8: Asbestzement ist nicht mehr im Einsatz. Dieser Begriff ist durch „Betonfaserzement“ zu ersetzen (Absatz 2).

 

§ 9: Die GV ist der Auffassung, dass die zulässigen Farbtöne um „ochsenblutrot“ erweitert werden sollen, da dieser Ton hier nicht uncharakteristisch ist (Absatz 2).

 

Über den neu eingeführten § 9a entbrennt eine rege Debatte über diverse Regelungsinhalte. Nachdem das Meinungsbild steht, ist sich das Gremium einig, dass der § 9a keine Änderung erfahren soll. Frau M. Sonnenberg weist auf die mögliche Wirkung des § 9a hin und regt an, ob nicht tatsächlich eine Differenzierung bezüglich des Wirkungsgebietes der OGS sinnvoll wäre.

 

§ 10: Der Absatz 1 soll unter a. und b. unter Hinzufügung des Farbtones „dunkelgrün“ ergänzt werden.

 

§ 12: Die GV wünscht, dass im Absatz 1 die Firsthöhe von 8,00 m auf 8,50 m heraufgesetzt wird. Im Absatz 2 ist das Wort „Asbestzement“ zu streichen und durch den Begriff „Betonfaserzement“ zu ersetzten. Zudem soll im Absatz 2 der Farbton dunkelgrün aufgenommen werden.

 

§ 13: Im Absatz 2 ist das Wort könne um ein „n“ zu ergänzen. Im Absatz 3 sollte der Farbton „Natur“ mit aufgeführt werden.

 

§ 14: Nach kurzem Meinungsaustausch ist sich die GV einig, dass im zweiten Satz „...sind im oberen Drittel zu verbrettern...“ gestrichen werden sollte, da diese Maßgabe an Sinnhaftigkeit mangelt.