Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

  1. Die Stadtvertretung der Stadt Wyk auf Föhr billigt grundsätzlich den in der Anlage beigefügten Musterentwurf eines städtebaulichen Vertrages zwischen der Stadt Wyk auf Föhr und einer Antrag stellenden Seite.
  2. Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss wird beauftragt bei der Handhabung der Erhaltungssatzungen im Einzelfall über sinngemäße vertraglicher Regelungen zur Umsetzung eines bestimmten Neubauvorhabens zu entscheiden für den Fall, dass ein Gebäude, welches unter die Erhaltungssatzung fällt, aber nachweislich nicht mehr erhaltensfähig ist, ausnahmsweise abgebrochen werden darf.

    Die Übertragung dieser Aufgabe an den Bau-, Planungs- und Umweltausschuss wird über eine sinngemäße Änderung der Hauptsatzung geregelt.


Herr Raffelhüschen berichtet anhand der Vorlage.

 

zum Ablauf

Der Sachverhalt ist im Finanzausschuss am 06.07. 2010 und im Bau-, Planungs- und Umweltausschuss am 07.07.2010 beraten worden. Bei diesen Beratungen sind noch Ergänzungen und Klarstellungen gemäß den Hinweisen des Rechtsamtes des Kreises Nordfriesland in den Vertragstext aufgenommen worden.  Diese Änderungen sind in fett gedruckten Buchstaben in dem als Anlage beigefügten Vertragstext dargestellt.

Im Ergebnis ist diese Fassung des Vertragstextes in der Variante 1 von beiden Ausschusses zur Beschlussfassung durch die Stadtvertretung empfohlen worden.

 

Ferner ist empfohlen worden die abschließende Handhabung dieser vertraglichen Thematik durch den Bau-, Planungs- und Umweltausschuss über eine sinngemäße Änderung der Hauptsatzung zu regeln.

 

 

zum Inhalt

In Zusammenhang mit der Handhabung der Erhaltungssatzungen sind wiederholt Fragestellungen aufgetaucht, welche die Zulässigkeit des Abbruches eines Gebäudes auf dem Ausnahmewege nahe legten. Gleichwohl bleiben auch in solchen Fällen die Belange des Ortsbildes oder des Milieuschutzes zu beachten, wonach für ein mögliches Neubauvorhaben Gestaltungsmerkmale oder Nutzungsformen (z. B. Dauerwohnung) des alten Gebäude übernommen werden sollten.

 

Ist jedoch der Antrag auf Abbruch für ein altes Gebäude genehmigt und das Gebäude abgebrochen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Antrag stellende Seite ihre ursprünglichen Planungsvorstellungen überdenkt. Wird dann ein neuer Bauantrag einreicht, ist dieser ausschließlich nach den Vorgaben des jeweiligen Ortsrechts (Bebauungsplan, Ortsgestaltungssatzung ) oder § 34 BauGB zu beurteilen. Bezüge zu dem abgebrochenen historischen Gebäude lassen sich zwar herstellen, deren Umsetzung hängt jedoch ausschließlich von der Mitwirkungsbereitschaft der Antrag stellenden Seite ab. Eine Möglichkeit zur rechtlichen Durchsetzung bestimmter Gestaltungsvorstellungen, die sich aus dem historischen Gebäude herleiten, besteht dann nicht mehr.

 

Um die Umsetzung einer bestimmten Gebäudeplanung, die sich an einem historischen Gebäude orientiert, sicherzustellen, ist die Vorgehensweise über einen städtebaulichen Vertrag vorgeschlagen worden. Darin verständigen sich Stadt und Antragsteller auf die Umsetzung eines bestimmten Neubauvorhabens für den Fall, dass ein Gebäude, welches unter die Erhaltungssatzung fällt, aber nachweislich nicht mehr erhaltensfähig ist, ausnahmsweise abgebrochen werden darf.

 

Für diese städtebaulichen Vertragsregelungen ist ein Muster erstellt worden. Der Entwurf dieses Vertragstextes ist vom Rechtsamt des Kreises Nordfriesland überprüft worden und ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.

 

Es ist zugleich zu entscheiden, ob unter Anwendung dieses Vertragsmusters, der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss in Zukunft entsprechende Antragsfälle abschließend abhandeln und entscheiden kann.

 


Abstimmungsergebnis:           einstimmig