Da keine Öffentlichkeit vorhanden ist, wird beschlossen, die TO 4 und 6 (beides Bericht der Verwaltung) zusammenzulegen.

Stv Herr und Raffelhüschen sind ab diesem TO anwesend.

 

Es wird zu den folgenden Punkten vorgetragen:

 

1.      Informationstafel nördlich Laglumsiel
Zwischenzeitlich hat der Deich- und Sielverband als Eigentümer des Geländes seine Mitwirkungsbereitschaft erklärt. Auch eine begrenzte finanzielle Beteiligung ist denkbar.
Zuvor soll jedoch mit dem AlR die grundsätzlich Genehmigungsmöglichkeit einer Informationstafel auf dem Deich abgeklärt werden.
Ein entsprechender Antrag ist beim AlR gestellt worden. Die Antwort steht noch aus.

2.      Satzungen nach § 22 BauGB
Die Satzungen nach § 22 BauGB sollen nach dem Willen der Ausschussmehrheit auch über Mitte nächsten Jahres hinaus ihre Gültigkeit behalten.
Nachdem es Herrn Pielke gelungen ist, Daten aus der automatisierten Liegenschafts-karte und dem automatisierten Liegenschaftsbuch über die EDV zu verknüpfen, konnten für ein erstes Satzungsgebiet die Unterlagen zu den erfassten Grundstücken an das Grundbuchamt geschickt werden. Wenn für das Grundbuchamt diese Unterlagen ausreichen, um den Anforderungen des novellierten Baugesetzbuches zu entsprechen, sollen die entsprechenden Arbeitsschritte für die weiteren 11 Satzungsgebiete durchgeführt werden.

3.      Teilungsgenehmigungen für Grundstücke
Nach dem Wegfall des Genehmigungsvorbehaltes für Grundstücksteilungen sind die bestehenden Bebauungsplanfestsetzungen aus den letzten drei Jahrzehnten gesichtet worden. Die unterschiedlichen Festsetzungskonstellationen führen beim Durchspielen eines fiktiven Teilungsvorganges zu unterschiedlichen Ergebnissen. Diese Fallbeispiele sind dem Kreisbauamt mit der Bitte um Stellungnahme zugeleitet worden.
Entscheidend dabei ist die Frage, welche Möglichkeiten einer behördlichen Reaktion bestehen, wenn durch eine vollzogene Grundstücksteilung Verhältnisse entstanden sind, die dem Baurecht, insbesondere einem Bebauungsplan, widersprechen.
Die Zuständigkeit für ein ordnungsbehördliches Einschreiten liegt nach dem bisherigen Wissensstand beim Kreisbauamt.
Ferner stellt sich die Frage, welche Festsetzungen im Hinblick auf künftige Bebauungsplanaufstellungen die größtmögliche Sicherheit zur Vermeidung von städtebaulichen Fehlentwicklungen entfalten können.

4.      Berechtigung zum Stellen von Bauanträgen
Nach den Regelungen der Landesbauordnung kann jede/jeder ohne Beteiligung einer Grundsstückseigentümerin / eines Grundstückseigentümers Bauanträge oder Bauvoranfragen stellen. Das Kreisbauamt kann eine Einwilligung/Vollmacht der Eigentümerseite verlangen, falls Anhaltspunkte dafür bestehen, dass seitens der Eigentümer Vorbehalte gegen das beantragte Vorhaben bestehen könnten.

5.      Behindertengerechtes Bauen
Zu diesem Thema gab es eine Rücksprache mit dem Kreisbauamt, dessen Ergebnis in Form eines Vermerks verteilt wird. Darin wird u. a. deutlich, dass die nach der Landesbauordnung geforderte Barrierefreiheit für das Erreichen von Gebäuden nicht gleichbedeutend ist mit dem Begriff „behindertengerecht“. Es geht dabei nur um das Erreichen von Gebäuden. Ob sie die besonderen Anforderungen für Menschen mit Behinderungen erfüllen, ist damit noch nicht gesagt.

6.      An den Kreis Nordfriesland weitergesandte Bauanträge/Bauvoranfragen:

·        Anbringung einer Werbeanlage, Nasenschild, Mittelstraße 6 (B-Plan Nr. 17 u. OGS)

·        Anbringung von 3 Werbeanlagen, Hemkweg 8 (B-Plan Nr. 20)

·        Umwandlung eines Kellerraumes zur Wohnung, Badestraße 80 (B-Plan Nr. 42)

·        Änderung der Fassade (Vergrößerung der Fenster) am Kurmittelhaus, Stockmannsweg 1 (B-Plan Nr. 25)