Sitzung: 14.09.2010 Gemeindevertretung
Ergebnis der Anpassung an Ziele der Raumordnung gemäß § 1
Abs.4 BauGB und § 16 Abs.1 Landesplanungsgesetz
Sachverhalt:
Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein - Abt. IV 5 / Landesplanung
und Vermessungswesen - hat mit Schreiben vom 16.06.2010 mitgeteilt, dass aus
landes- und regionalplanerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken gegen die
Planung der Gemeinde Wittdün bestehen; insbesondere stehen Ziele der
Raumordnung dem vorgelegten Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 11 nicht entgegen.
Abwägungsvorschlag:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus landes- und regionalplanerischer Sicht
keine Bedenken gegen die Planung der Gemeinde Wittdün bestehen und Ziele der
Raumordnung der Konzeption des Bebauungsplanes Nr. 11 „Gebiet zwischen dem
Feuerwehrgerätehaus und dem Kiefernweg“ nicht entgegenstehen.
Ergebnis der Abstimmung mit benachbarten Gemeinden gemäß § 2 Abs.2 BauGB
Sachverhalt:
Die Nachbargemeinden Nebel und Norddorf haben in den Sitzungen ihrer
Gemeindevertretungen
am 13.07.2010 bzw. 27.07.2010 wortgleich zu bedenken gegeben, dass eine
zweigeschossige Bebauung am Ortsrand im Übergang zum Dünenbereich nicht
gebietsverträglich ist und sich nicht in die dortige Landschaft einfügen wird.
Abwägungsvorschlag:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der Nachbargemeinden Nebel und Norddorf keine entgegenstehenden gemeindlichen Belange zum vorgelegten Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 11 „Gebiet zwischen dem Feuerwehrgerätehaus und dem Kiefernweg“ der Gemeinde Wittdün vorgetragen worden sind.
Die geäußerte Vermutung, dass eine zweigeschossige Bebauung im Übergang zur Dünenlandschaft nicht gebietsverträglich wäre und sich nicht in die Landschaft einfügen würde, wird seitens der Gemeinde Wittdün nicht geteilt. Zum einen werden die Sichtbeziehungen zur freien Landschaft für den Betrachter insbesondere auf dem Grundstück Inselstraße Nr. 79 durch die Planung von vier Gebäuden anstelle des derzeitigen großen Baukörpers (Haus Kabelgatt), der zwar nicht übermäßig hoch ist aber aufgrund seines Volumens einen deutlichen Riegel gegenüber der angrenzenden Dünenlandschaft ausbildet, wesentlich verbessert. Zum anderen weisen angrenzende Gebäude aufgrund der intensiven Nutzung ihrer Dachgeschosse zum Teil deutlich größere Gesamthöhen über Gelände (Firsthöhe ca. 8,80 m über Gelände auf dem Grundstück Inselstraße Nr. 79a, Firsthöhe ca. 9,40 m über Gelände auf dem Grundstück Inselstraße Nr. 85) als die für die Neubebauung auf den in Aussicht genommenen Grundstücken „6 bis 9“ (Grundstück Inselstraße Nr. 79) geplante Gesamthöhe von ca. 8,25 m über Gelände auf. Für die Einfügung in die umgebende Landschaft ist die Gesamthöhe von Baukörpern maßgeblich - nicht die Zahl der Vollgeschosse oder die Tatsache, dass ein intensiv genutztes und hohes Dachgeschoss die Kriterien für eine Anrechnung als Vollgeschoss nach den Maßstäben der Landesbauordnung knapp unterschreitet. Eine zweigeschossige Bebauung mit nicht ausbaubarem Dachgeschoss im so genannten „Bäderstil“ mit ruhigen und nicht durch eine Vielzahl von Gauben - aufgrund der angestrebten optimierten Nutzung von Dachgeschossen bis zur Grenze der Nicht-Anrechenbarkeit als Vollgeschoss - unterbrochenen Dachflächen kann sich durchaus zurückhaltender in die umgebende landschaftliche Situation einfügen; diese Ansicht der Gemeinde wird von den für eine Beurteilung maßgeblichen Behörden (insbesondere Bauaufsicht des Kreises Nordfriesland und Untere Naturschutzbehörde) geteilt. Die diesbezüglichen Festsetzungen werden unverändert beibehalten.
Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.2 BauGB
Sachverhalt:
Während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 11 in
der Zeit vom 17.05.2010 bis einschließlich 17.06.2010 sind keine Anregungen
bzw. Hinweise zur Planung vorgetragen worden:
Abwägungsvorschlag:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass anlässlich der Beteiligung der
Öffentlichkeit keinerlei Anregungen und Hinweise zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 11 „Gebiet zwischen dem Feuerwehrgerätehaus und dem
Kiefernweg’“ vorgetragen worden sind.
Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange
gemäß § 4 Abs.2 BauGB
Sachverhalt:
Während des Beteiligungsverfahrens sind in nachfolgend aufgeführten
Stellungnahmen Anregungen zur Planung vorgetragen worden –
Stellungnahme der Schleswig-Holstein Netz AG vom 28.05.2010
Abwägungsrelevanter Inhalt:
Hinweis auf bestehende Versorgungsleitungen, deren Verlauf im beigefügten Lageplan eingetragen wurde.
Abwägungsvorschlag:
Der Hinweis auf bestehende Versorgungsleitungen wird zur Kenntnis genommen. Da
durch die Aufstellung des Bebauungsplanes keine Veränderung der bestehenden
öffentlichen Verkehrsfläche der Gemeindestraße (Einhang der Inselstraße)
erforderlich ist, werden die dortigen Leitungstrassen nicht betroffen. Die
Führung von Hausanschlussleitungen auf Privatgrundstücken ist bei Baumaßnahmen
von den jeweiligen Eigentümern zu beachten.
Stellungnahme
des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein - Niederlassung
Flensburg - vom 07.06.2010
Abwägungsrelevanter Inhalt:
Forderung,
dass die Einmündungsbereiche der Gemeindestraßen Kiefernweg und Inselstraße auf
den ersten 10 m vom Fahrbahnrand zu befestigen sind, die Erschließung des
Plangebietes zur
L 215 im Einvernehmen mit dem LBV SH herzustellen und rechtzeitig vor Beginn
der Arbeiten an der Einmündung der Erschließungsstraßen in die L 215 dem LBV SH
Ausführungspläne zur Genehmigung vorzulegen sind.
Abwägungsvorschlag:
Da durch die Aufstellung des Bebauungsplanes keine Veränderungen der
bestehenden öffentlichen Verkehrsflächen der Gemeindestraßen (Einhang der
Inselstraße im Plangebiet, Kiefernweg angrenzend an das Plangebiet) sowie
deren vorhandene Anschlüsse an die L 215 (Inselstraße) geplant sind und die
Erschließung des Plangebietes durch die bestehenden Gemeindestraßen gesichert
ist, sind Arbeiten im Einmündungsbereich der L 215 nicht erforderlich. Sowohl
der Einhang der Inselstraße als auch der Kiefernweg sind ausreichend in
wassergebundener Ausführung ausgebaut; eine zusätzliche Befestigung auf den
ersten 10 m vom Fahrbahnrand der L 215 wird nicht für erforderlich gehalten,
zumal sich das Verkehrsaufkommen durch Abbruch eines Gebäudes mit einer
Vielzahl an Wohnungen auf dem Grundstück Inselstraße Nr. 79 und Neubau von vier
Gebäuden mit vergleichbarer Menge an Wohneinheiten nicht nennenswert verändern
wird.
Stellungnahme des Landesbetriebs für Küstenschutz, Nationalpark und
Meeresschutz Schleswig- Holstein von 15.06.2010
Abwägungsrelevanter Inhalt:
a.
Hinweis, dass Teile des Plangebietes im potentiell hochwassergefährdeten
Bereich liegen und für konkrete Angaben in Bezug auf Empfehlungen aus Sicht des
Küsten- und Hochwasserschutzes eine entsprechende Höhenangabe erforderlich ist.
b.
Hinweis auf die Nutzungsverbote gemäß den §§ 77 und 78 des Landeswassergesetzes
(LWG); die Nutzungsverbote betreffen grundsätzlich auch die Dünen. Auf Antrag
können unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den Verboten zugelassen
werden; eine Genehmigung ist anhand aussagekräftiger, detaillierter
Planunterlagen sowie einer Beschreibung bei der Unteren Küstenschutzbehörde zu
beantragen. Außerdem ersetzt eine rechtskräftige Bauleitplanung nicht für den
Einzelfall erforderliche küstenschutzrechtliche Genehmigungen.
c.
Hinweis, dass bei Ausweisung von Baugebieten in gefährdeten Gebieten gegenüber
dem Land keine Ansprüche auf Finanzierung oder Übernahme notwendiger
Schutzmaßnahmen bestehen.
Abwägungsvorschlag:
a.
Der Anregung, dass Höhenangaben in Bezug auf Empfehlungen aus Sicht des Küsten-
und Hochwasserschutzes für erforderlich gehalten werden, wurde gefolgt; für
den Höhenbezugspunkt auf dem Deckel des vorhandenen Hydranten wird nunmehr die
vom Katasteramt eingemessene Höhe von 3,6 m über NN sowie für einen
Schachtdeckel am westlichen Fahrbahnrand im nördlichen Teil des Einhangs der
Inselstraße die Höhe von 3,3 m über NN angegeben. Aufgrund des nach Westen
ansteigenden Geländes werden die Erdgeschossfußböden mind. 0,75 m und bis zu
1,5 m höher als das vorhandene Gelände an der Westseite des Einhangs der
Inselstraße liegen. Insofern geht die Gemeinde davon aus, dass Belange des
Küsten- oder Hochwasserschutzes durch die Neubebauung auf dem Grundstück
Inselstraße Nr. 79 (in Aussicht genommene Grundstücke „6 bis 9“) und zwischen
den Grundstücken Inselstraße Nr. 81 und Nr. 85 (in Aussicht genommenes
Grundstück „2“) nicht betroffen sind, zumal die Grenze des im
Flächennutzungsplan „Insel Amrum“ dargestellten Überschwemmungsgebietes östlich
der für eine Bebauung vorgesehenen Bereiche verläuft.
b.
Soweit küstenschutzrechtliche Genehmigungen für Einzelmaßnahmen erforderlich
sein sollten, sind diese von den Grundstückseigentümern bzw. Bauwilligen im
Zuge des bauordnungsrechtlichen Verfahrens zu veranlassen. Die Begründung zum
Bebauungsplan wird um einen entsprechenden Hinweis ergänzt.
c.
Der Hinweis, dass bei Ausweisung von Baugebieten in gefährdeten Gebieten
gegenüber dem Land keine Ansprüche auf Finanzierung oder Übernahme notwendiger
Schutzmaßnahmen bestehen, wird zur Kenntnis genommen. Zwecks Information der
Grundstückseigentümer wird die Begründung zum Bebauungsplan um eine
entsprechende Aussage ergänzt.
Stellungnahme des Landrates des Kreises Nordfriesland - Amt für
Kreisentwicklung, Bau und
Umwelt / Verwaltungsabteilung - vom 15.06.2010
Abwägungsrelevanter Inhalt:
a.
Hinweis der Bau- und Planungsabteilung, dass bei Bauleitplänen und Satzungen
die Planzeichenverordnung zu beachten ist; Bitte, bei den Festsetzungen nach §
9 Abs.1 Nr. 25a und 25b BauGB die Planzeichen gemäß Ziffern 13.2.1 und 13.2.2
der Planzeichenverordnung zu verwenden.
b.
Hinweis der Verkehrsabteilung, dass die Anbindung der Erschließungsstraße an
die L 215 mit dem LBV SH - Niederlassung Flensburg - abzustimmen ist.
c.
Hinweis der Unteren Naturschutzbehörde, dass die Planung den gesetzlichen
Biotopschutz des Bundesnaturschutzgesetzes berührt, Eingriffe in Biotope im
Prinzip unzulässig sind und Befreiungen von den Verboten nur bei Vorlage von
Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses oder bei einer unzumutbaren
Belastung möglich sind. Aus den Unterlagen ist nicht zu entnehmen, welche
Gründe eine Beanspruchung der Biotope im Bereich des Grundstücks „83“ zwingend
erfordern - insofern wird eine Befreiung für die Eingriffe derzeit nicht in
Aussicht gestellt. Es bedarf der Darlegung der Gründe im Sinne des § 67 (1)
BNatSchG. Der gesetzliche Biotopschutz unterliegt nicht der Abwägung; eine
Inaussichtstellung der Befreiung ist zum Abschluss des Bauleitplanverfahrens
erforderlich.
Abwägungsvorschlag:
a.
Gemäß § 2 Abs.2 der Planzeichenverordnung können die in der Anlage enthaltenen
Planzeichen ergänzt werden, soweit dies zur eindeutigen Darstellung des
Planinhaltes erforderlich ist. Dies ist zur besseren Lesbarkeit des Planes hier
der Fall. Da die Flächen für Anpflanzungen bzw. für die Erhaltung von
Bepflanzungen mit offenen Kreisen (entsprechend Nr. 13.2.1) bzw. mit gefüllten
Kreisen (entsprechend Nr. 13.2.2 der Anlage zur Planzeichenverordnung)
dargestellt und dies auch so aus der Zeichenerklärung zweifelsfrei entnommen
werden kann, ist die gewählte Signatur eindeutig, nach erfolgter Rücksprache
mit dem Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein nicht zu beanstanden
und wird unverändert beibehalten.
b.
Da durch die Aufstellung des Bebauungsplanes keine Veränderungen der
bestehenden öffentlichen Verkehrsflächen der Gemeindestraßen (Einhang der
Inselstraße im Plangebiet, Kiefernweg angrenzend an das Plangebiet) sowie
deren vorhandene Anschlüsse an die L 215 (Inselstraße) geplant sind und die
Erschließung des Plangebietes durch die bestehenden Gemeindestraßen gesichert
ist, sind Arbeiten im Einmündungsbereich der L 215 nicht erforderlich. Sowohl
der Einhang der Inselstraße als auch der Kiefernweg sind ausreichend in
wassergebundener Ausführung ausgebaut; eine zusätzliche Befestigung wird nicht
für erforderlich gehalten, zumal sich das Verkehrsaufkommen durch Abbruch
eines Gebäudes mit einer Vielzahl an Wohnungen auf dem Grundstück Inselstraße
Nr. 79 und Neubau von vier Gebäuden mit vergleichbarer Menge an Wohneinheiten
nicht nennenswert verändern wird.
c.
Unterlagen aus denen ersichtlich ist, welche Gründe für eine Beanspruchung der
Biotope im Bereich des in Aussicht genommenen Grundstücks „2“ (dieses
Grundstück dürfte mit der Bezeichnung „83“ in der Stellungnahme gemeint sein)
aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses oder wegen einer
unzumutbaren Belastung vorliegen, sind zwischenzeitlich nachgereicht worden.
Eine Befreiung für die mit der Bauleitplanung vorbereiteten Eingriffe in
gesetzlich geschützte Biotope im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 11
„Gebiet zwischen dem Feuerwehrgerätehaus und dem Kiefernweg“ wurde mit
Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde vom 19.08.2010 in Aussicht gestellt.
Stellungnahme der Deutschen Telekom - Netzproduktion GmbH - vom 18.06.2010
Abwägungsrelevanter Inhalt:
Hinweis, dass für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes, die evtl. Koordinierung mit dem Straßenbau und Baumaßnahmen anderer Leitungsträger der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen so früh wie möglich, spätestens jedoch 6 Wochen vor Baubeginn mitgeteilt werden sollte.
Abwägungsvorschlag:
Da durch die Aufstellung des Bebauungsplanes keine Veränderung der bestehenden
öffentlichen Verkehrsfläche der Gemeindestraße (Einhang der Inselstraße)
erforderlich ist, sind Erschließungsmaßnahmen auf Flächen im Eigentum der
Gemeinde nicht erforderlich.
Es bleibt Sache der jeweiligen Grundstückseigentümer, für den Hausanschluss zu
sorgen und sich deshalb rechtzeitig mit den Versorgungsträgern in Verbindung zu
setzen.
Die Gemeindevertretung beschließt wie in der vorliegenden Abwägung vorgeschlagen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Zahl der Gemeindevertreter: 9
Davon anwesend: 8 Ja – Stimmen: 8
Aufgrund des § 22 GO waren keine Gemeindevertreter/innen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Satzungsbeschluss:
Beschlussfassung:
a.
Anlässlich der Beteiligung der Öffentlichkeit wurden keine
Anregungen und Hinweise zur Planung vorgetragen. Die eingegangenen
Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange hat die
Gemeindevertretung geprüft und dazu wie vorgeschlagen beschlossen; andere
Beurteilungskriterien haben sich nicht ergeben. In den Vorschlägen sind die
jeweiligen abwägungsrelevanten Gesichtspunkte aufgeführt und die Ergebnisse
der Prüfung begründet; weiterhin ist dargelegt, welche Anregungen
berücksichtigt, nicht berücksichtigt oder teilweise berücksichtigt worden sind.
Die - aufgrund der Abwägung - vorgenommenen Änderungen bzgl. der Angabe der
NN-Höhen an Höhenbezugspunkten (Darstellungen ohne Normencharakter) in der
Planzeichnung und die Ergänzungen der Begründung sind allgemeingültige
Hinweise bzw. dienen der Erläuterung; die Änderung im Text bezüglich der zur
Verfügung stehenden Ausgleichsfläche löst keine Drittbetroffenheit aus. Eine
erneute Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
sowie der Öffentlichkeit ist somit nicht erforderlich.
Die Amtsdirektorin des Amtes Föhr - Amrum wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Anregungen vorgetragen bzw. Hinweise zur Planung gegeben haben, von dem Ergebnis der Abwägung mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
b.
Aufgrund des § 10 in Verbindung mit §§ 13a und 22 des Baugesetzbuches (BauGB)
vom 23.09.2004 (BGBl.I S.2414) in der zuletzt geltenden Fassung sowie nach § 84
der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 22.01.2009
(GVOBl. Schl.-H. S.6) in der zuletzt geltenden Fassung beschließt die
Gemeindevertretung den Bebauungsplan Nr. 11 „Gebiet zwischen dem
Feuerwehrgerätehaus und dem Kiefernweg“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil
A) und dem Text (Teil B), als Satzung.
Das
Gebiet des Bebauungsplanes liegt im westlichen Bereich der bebauten Ortslage
von Wittdün südlich der Inselstraße (L 215) und östlich des Bohlenweges zur
„Aussichtsdüne“.
Der Plangeltungsbereich ist in der nachstehenden Übersichtskarte durch schwarze
Umstrichelung gekennzeichnet.
(Übersichtskarte)
c.
Die Begründung wird gebilligt.
d.
Die Amtsdirektorin des Amtes Föhr - Amrum wird beauftragt, den Beschluss des
Bebauungsplanes Nr. 11 „Gebiet zwischen dem Feuerwehrgerätehaus und dem
Kiefernweg“ durch die Gemeindevertretung Wittdün nach § 10 BauGB ortsüblich
bekannt zumachen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo die Satzung während
der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr eingesehen und über den Inhalt
Auskunft verlangt werden kann.
e.
Die Amtsdirektorin des Amtes Föhr - Amrum wird weiterhin beauftragt, den
Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung anpassen zu lassen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Zahl der Gemeindevertreter 9
Davon anwesend: 8 ja – Stimmen: 8
Aufgrund des § 22 GO waren keine Gemeindevertreter/innen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.