Ergebnis der Anpassung an Ziele der Raumordnung gemäß § 1 Abs.4 BauGB und § 16 Abs.1 Landesplanungsgesetz

Sachverhalt:
Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein - Abt. IV 5 / Landesplanung und Vermessungs­wesen - hat mit Schreiben vom 16.06.2010 mitgeteilt, dass aus landes- und regionalplanerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung der Gemeinde Wittdün bestehen; insbe­sondere stehen Ziele der Raumordnung dem vorgelegten Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 11 nicht entgegen.

 

Abwägungsvorschlag:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus landes- und regionalplanerischer Sicht keine Bedenken gegen die Planung der Gemeinde Wittdün bestehen und Ziele der Raumordnung der Konzeption des Bebauungsplanes Nr. 11 „Gebiet zwischen dem Feuerwehrgerätehaus und dem Kiefernweg“ nicht entgegenstehen.



Ergebnis der Abstimmung mit benachbarten Gemeinden gemäß § 2 Abs.2 BauGB

Sachverhalt:
Die Nachbargemeinden Nebel und Norddorf haben in den Sitzungen ihrer Gemeindevertretungen
am 13.07.2010 bzw. 27.07.2010 wortgleich zu bedenken gegeben, dass eine zweigeschossige Bebauung am Ortsrand im Übergang zum Dünenbereich nicht gebietsverträglich ist und sich nicht in die dortige Landschaft einfügen wird.

Abwägungsvorschlag:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der Nachbargemeinden Nebel und Norddorf keine entgegenstehenden gemeindlichen Belange zum vorgelegten Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 11 „Gebiet zwischen dem Feuerwehrgerätehaus und dem Kiefernweg“ der Gemeinde Wittdün vorge­tragen worden sind.

Die geäußerte Vermutung, dass eine zweigeschossige Bebauung im Übergang zur Dünenland­schaft nicht gebietsverträglich wäre und sich nicht in die Landschaft einfügen würde, wird seitens der Gemeinde Wittdün nicht geteilt. Zum einen werden die Sichtbeziehungen zur freien Landschaft für den Betrachter insbesondere auf dem Grundstück Inselstraße Nr. 79 durch die Planung von vier Gebäuden anstelle des derzeitigen großen Baukörpers (Haus Kabelgatt), der zwar nicht übermäßig hoch ist aber aufgrund seines Volumens einen deutlichen Riegel gegenüber der angrenzenden Dünenlandschaft ausbildet, wesentlich verbessert. Zum anderen weisen angrenzende Gebäude aufgrund der intensiven Nutzung ihrer Dachgeschosse zum Teil deutlich größere Gesamthöhen über Gelände (Firsthöhe ca. 8,80 m über Gelände auf dem Grundstück Inselstraße Nr. 79a, First­höhe ca. 9,40 m über Gelände auf dem Grundstück Inselstraße Nr. 85) als die für die Neubebauung auf den in Aussicht genommenen Grundstücken „6 bis 9“ (Grundstück Inselstraße Nr. 79) geplante Gesamthöhe von ca. 8,25 m über Gelände auf. Für die Einfügung in die umgebende Landschaft ist die Gesamthöhe von Baukörpern maßgeblich - nicht die Zahl der Vollgeschosse oder die Tatsache, dass ein intensiv genutztes und hohes Dachgeschoss die Kriterien für eine Anrechnung als Vollge­schoss nach den Maßstäben der Landesbauordnung knapp unterschreitet. Eine zweigeschossige Bebauung mit nicht ausbaubarem Dachgeschoss im so genannten „Bäderstil“ mit ruhigen und nicht durch eine Vielzahl von Gauben - aufgrund der angestrebten optimierten Nutzung von Dachge­schossen bis zur Grenze der Nicht-Anrechenbarkeit als Vollgeschoss - unterbrochenen Dachflä­chen kann sich durchaus zurückhaltender in die umgebende landschaftliche Situation einfügen; die­se Ansicht der Gemeinde wird von den für eine Beurteilung maßgeblichen Behörden (insbesondere Bauaufsicht des Kreises Nordfriesland und Untere Naturschutzbehörde) geteilt. Die diesbezüglichen Festsetzungen werden unverändert beibehalten.


Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.2 BauGB

Sachverhalt:
Während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 11 in der Zeit vom 17.05.2010 bis einschließlich 17.06.2010 sind keine Anregungen bzw. Hinweise zur Planung vorge­tragen worden:

Abwägungsvorschlag:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass anlässlich der Beteiligung der Öffentlichkeit keinerlei An­regungen und Hinweise zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 11 „Gebiet zwischen dem Feu­erwehrgerätehaus und dem Kiefernweg’“ vorgetragen worden sind.


Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs.2 BauGB

Sachverhalt:
Während des Beteiligungsverfahrens sind in nachfolgend aufgeführten Stellungnahmen Anre­gungen zur Planung vorgetragen worden –


Stellungnahme der Schleswig-Holstein Netz AG vom 28.05.2010

Abwägungsrelevanter Inhalt:

Hinweis auf bestehende Versorgungsleitungen, deren Verlauf im beigefügten Lageplan eingetragen wurde.

Abwägungsvorschlag:
Der Hinweis auf bestehende Versorgungsleitungen wird zur Kenntnis genommen. Da durch die Auf­stellung des Bebauungsplanes keine Veränderung der bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche der Gemeindestraße (Einhang der Inselstraße) erforderlich ist, werden die dortigen Leitungstrassen nicht betroffen. Die Führung von Hausanschlussleitungen auf Privatgrundstücken ist bei Baumaß­nahmen von den jeweiligen Eigentümern zu beachten.

Stellungnahme des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein - Niederlassung Flensburg - vom 07.06.2010

Abwägungsrelevanter Inhalt:

Forderung, dass die Einmündungsbereiche der Gemeindestraßen Kiefernweg und Inselstraße auf den ersten 10 m vom Fahrbahnrand zu befestigen sind, die Erschließung des Plangebietes zur
L 215 im Einvernehmen mit dem LBV SH herzustellen und rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten an der Einmündung der Erschließungsstraßen in die L 215 dem LBV SH Ausführungspläne zur Geneh­migung vorzulegen sind.

Abwägungsvorschlag:
Da durch die Aufstellung des Bebauungsplanes keine Veränderungen der bestehenden öffentlichen Verkehrsflächen der Gemeindestraßen (Einhang der Inselstraße im Plangebiet, Kiefernweg angren­zend an das Plangebiet) sowie deren vorhandene Anschlüsse an die L 215 (Inselstraße) geplant sind und die Erschließung des Plangebietes durch die bestehenden Gemeindestraßen gesichert ist, sind Arbeiten im Einmündungsbereich der L 215 nicht erforderlich. Sowohl der Einhang der Insel­straße als auch der Kiefernweg sind ausreichend in wassergebundener Ausführung ausgebaut; eine zusätzliche Befestigung auf den ersten 10 m vom Fahrbahnrand der L 215 wird nicht für erforderlich gehalten, zumal sich das Verkehrsaufkommen durch Abbruch eines Gebäudes mit einer Vielzahl an Wohnungen auf dem Grundstück Inselstraße Nr. 79 und Neubau von vier Gebäuden mit vergleichbarer Menge an Wohneinheiten nicht nennenswert verändern wird.


Stellungnahme des Landesbetriebs für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig- Holstein von 15.06.2010

Abwägungsrelevanter Inhalt:

a.
Hinweis, dass Teile des Plangebietes im potentiell hochwassergefährdeten Bereich liegen und für konkrete Angaben in Bezug auf Empfehlungen aus Sicht des Küsten- und Hochwasserschutzes eine entsprechende Höhenangabe erforderlich ist.

b.
Hinweis auf die Nutzungsverbote gemäß den §§ 77 und 78 des Landeswassergesetzes (LWG); die Nutzungsverbote betreffen grundsätzlich auch die Dünen. Auf Antrag können unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den Verboten zugelassen werden; eine Genehmigung ist an­hand aussagekräftiger, detaillierter Planunterlagen sowie einer Beschreibung bei der Unteren Küstenschutzbehörde zu beantragen. Außerdem ersetzt eine rechtskräftige Bauleitplanung nicht für den Einzelfall erforderliche küstenschutzrechtliche Genehmigungen.

c.
Hinweis, dass bei Ausweisung von Baugebieten in gefährdeten Gebieten gegenüber dem Land keine Ansprüche auf Finanzierung oder Übernahme notwendiger Schutzmaßnahmen bestehen.

Abwägungsvorschlag:
a.
Der Anregung, dass Höhenangaben in Bezug auf Empfehlungen aus Sicht des Küsten- und Hoch­wasserschutzes für erforderlich gehalten werden, wurde gefolgt; für den Höhenbezugspunkt auf dem Deckel des vorhandenen Hydranten wird nunmehr die vom Katasteramt eingemessene Höhe von 3,6 m über NN sowie für einen Schachtdeckel am westlichen Fahrbahnrand im nördlichen Teil des Einhangs der Inselstraße die Höhe von 3,3 m über NN angegeben. Aufgrund des nach We­sten ansteigenden Geländes werden die Erdgeschossfußböden mind. 0,75 m und bis zu 1,5 m höher als das vorhandene Gelände an der Westseite des Einhangs der Inselstraße liegen. Inso­fern geht die Gemeinde davon aus, dass Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes durch die Neubebauung auf dem Grundstück Inselstraße Nr. 79 (in Aussicht genommene Grundstücke „6 bis 9“) und zwischen den Grundstücken Inselstraße Nr. 81 und Nr. 85 (in Aussicht genomme­nes Grundstück „2“) nicht betroffen sind, zumal die Grenze des im Flächennutzungsplan „Insel Amrum“ dargestellten Überschwemmungsgebietes östlich der für eine Bebauung vorgesehenen Bereiche verläuft.

b.
Soweit küstenschutzrechtliche Genehmigungen für Einzelmaßnahmen erforderlich sein sollten, sind diese von den Grundstückseigentümern bzw. Bauwilligen im Zuge des bauordnungsrecht­lichen Verfahrens zu veranlassen. Die Begründung zum Bebauungsplan wird um einen entspre­chenden Hinweis ergänzt.

c.
Der Hinweis, dass bei Ausweisung von Baugebieten in gefährdeten Gebieten gegenüber dem Land keine Ansprüche auf Finanzierung oder Übernahme notwendiger Schutzmaßnahmen be­stehen, wird zur Kenntnis genommen. Zwecks Information der Grundstückseigentümer wird die Begründung zum Bebauungsplan um eine entsprechende Aussage ergänzt.

Stellungnahme des Landrates des Kreises Nordfriesland - Amt für Kreisentwicklung, Bau und
Umwelt / Verwaltungsabteilung - vom 15.06.2010

Abwägungsrelevanter Inhalt:

a.
Hinweis der Bau- und Planungsabteilung, dass bei Bauleitplänen und Satzungen die Planzeichen­verordnung zu beachten ist; Bitte, bei den Festsetzungen nach § 9 Abs.1 Nr. 25a und 25b BauGB die Planzeichen gemäß Ziffern 13.2.1 und 13.2.2 der Planzeichenverordnung zu verwenden.

b.
Hinweis der Verkehrsabteilung, dass die Anbindung der Erschließungsstraße an die L 215 mit dem LBV SH - Niederlassung Flensburg - abzustimmen ist.

c.
Hinweis der Unteren Naturschutzbehörde, dass die Planung den gesetzlichen Biotopschutz des Bundesnaturschutzgesetzes berührt, Eingriffe in Biotope im Prinzip unzulässig sind und Befreiun­gen von den Verboten nur bei Vorlage von Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses oder bei einer unzumutbaren Belastung möglich sind. Aus den Unterlagen ist nicht zu entnehmen, welche Gründe eine Beanspruchung der Biotope im Bereich des Grundstücks „83“ zwingend erfor­dern - insofern wird eine Befreiung für die Eingriffe derzeit nicht in Aussicht gestellt. Es bedarf der Darlegung der Gründe im Sinne des § 67 (1) BNatSchG. Der gesetzliche Biotopschutz unterliegt nicht der Abwägung; eine Inaussichtstellung der Befreiung ist zum Abschluss des Bauleitplanver­fahrens erforderlich.

Abwägungsvorschlag:
a.
Gemäß § 2 Abs.2 der Planzeichenverordnung können die in der Anlage enthaltenen Planzeichen ergänzt werden, soweit dies zur eindeutigen Darstellung des Planinhaltes erforderlich ist. Dies ist zur besseren Lesbarkeit des Planes hier der Fall. Da die Flächen für Anpflanzungen bzw. für die Erhaltung von Bepflanzungen mit offenen Kreisen (entsprechend Nr. 13.2.1) bzw. mit gefüllten Krei­sen (entsprechend Nr. 13.2.2 der Anlage zur Planzeichenverordnung) dargestellt und dies auch so aus der Zeichenerklärung zweifelsfrei entnommen werden kann, ist die gewählte Signatur eindeutig, nach erfolgter Rücksprache mit dem Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein nicht zu be­anstanden und wird unverändert beibehalten.

b.
Da durch die Aufstellung des Bebauungsplanes keine Veränderungen der bestehenden öffentlichen Verkehrsflächen der Gemeindestraßen (Einhang der Inselstraße im Plangebiet, Kiefernweg angren­zend an das Plangebiet) sowie deren vorhandene Anschlüsse an die L 215 (Inselstraße) geplant sind und die Erschließung des Plangebietes durch die bestehenden Gemeindestraßen gesichert ist, sind Arbeiten im Einmündungsbereich der L 215 nicht erforderlich. Sowohl der Einhang der Insel­straße als auch der Kiefernweg sind ausreichend in wassergebundener Ausführung ausgebaut; eine zusätzliche Befestigung wird nicht für erforderlich gehalten, zumal sich das Verkehrsaufkom­men durch Abbruch eines Gebäudes mit einer Vielzahl an Wohnungen auf dem Grundstück Insel­straße Nr. 79 und Neubau von vier Gebäuden mit vergleichbarer Menge an Wohneinheiten nicht nennenswert verändern wird.

c.
Unterlagen aus denen ersichtlich ist, welche Gründe für eine Beanspruchung der Biotope im Be­reich des in Aussicht genommenen Grundstücks „2“ (dieses Grundstück dürfte mit der Bezeichnung „83“ in der Stellungnahme gemeint sein) aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses oder wegen einer unzumutbaren Belastung vorliegen, sind zwischenzeitlich nachgereicht worden. Eine Befreiung für die mit der Bauleitplanung vorbereiteten Eingriffe in gesetzlich geschützte Bioto­pe im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 11 „Gebiet zwischen dem Feuerwehrgerätehaus und dem Kiefernweg“ wurde mit Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde vom 19.08.2010 in Aussicht gestellt.

 


Stellungnahme der Deutschen Telekom - Netzproduktion GmbH - vom 18.06.2010

Abwägungsrelevanter Inhalt:

Hinweis, dass für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes, die evtl. Koordinierung mit dem Straßenbau und Baumaßnahmen anderer Leitungsträger der Beginn und Ablauf der Er­schließungsmaßnahmen so früh wie möglich, spätestens jedoch 6 Wochen vor Baubeginn mitgeteilt werden sollte.

Abwägungsvorschlag:
Da durch die Aufstellung des Bebauungsplanes keine Veränderung der bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche der Gemeindestraße (Einhang der Inselstraße) erforderlich ist, sind Erschließungs­maßnahmen auf Flächen im Eigentum der Gemeinde nicht erforderlich.
Es bleibt Sache der jeweiligen Grundstückseigentümer, für den Hausanschluss zu sorgen und sich deshalb rechtzeitig mit den Versorgungsträgern in Verbindung zu setzen.

Die Gemeindevertretung beschließt wie in der vorliegenden Abwägung vorgeschlagen.

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Zahl der Gemeindevertreter: 9

Davon anwesend: 8   Ja – Stimmen: 8

Aufgrund des § 22 GO waren keine Gemeindevertreter/innen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.     

 


Satzungsbeschluss:

Beschlussfassung:

a.

Anlässlich der Beteiligung der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen und Hinweise zur Planung vorgetragen. Die eingegangenen Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung geprüft und dazu wie vorgeschlagen beschlossen; andere Beurteilungskri­terien haben sich nicht ergeben. In den Vorschlägen sind die jeweiligen abwägungsrelevan­ten Gesichtspunkte aufgeführt und die Ergebnisse der Prüfung begründet; weiterhin ist dargelegt, welche Anregungen berücksichtigt, nicht berücksichtigt oder teilweise berücksichtigt worden sind.
Die - aufgrund der Abwägung - vorgenommenen Änderungen bzgl. der Angabe der NN-Höhen an Höhenbezugspunkten (Darstellungen ohne Normencharakter) in der Planzeichnung und die Ergän­zungen der Begründung sind allgemeingültige Hinweise bzw. dienen der Erläuterung; die Änderung im Text bezüglich der zur Verfügung stehenden Ausgleichsfläche löst keine Drittbetroffenheit aus. Eine erneute Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie der Öffent­lichkeit ist somit nicht erforderlich.

Die Amtsdirektorin des Amtes Föhr - Amrum wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Anregungen vorgetragen bzw. Hinweise zur Planung gegeben haben, von dem Ergebnis der Abwägung mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

b.
Aufgrund des § 10 in Verbindung mit §§ 13a und 22 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl.I S.2414) in der zuletzt geltenden Fassung sowie nach § 84 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 22.01.2009 (GVOBl. Schl.-H. S.6) in der zuletzt geltenden Fassung beschließt die Gemeindevertretung den Bebauungsplan Nr. 11 „Gebiet zwischen dem Feuerwehrgerätehaus und dem Kiefernweg“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.

Das Gebiet des Bebauungsplanes liegt im westlichen Bereich der bebauten Ortslage von Wittdün südlich der Inselstraße (L 215) und östlich des Bohlenweges zur „Aussichtsdüne“.
Der Plangeltungsbereich ist in der nachstehenden Übersichtskarte durch schwarze Umstrichelung gekennzeichnet.


                        (Übersichtskarte)
c.                    
Die Begründung wird gebilligt.

d.                    
Die Amtsdirektorin des Amtes Föhr - Amrum wird beauftragt, den Beschluss des Bebauungspla­nes Nr. 11 „Gebiet zwischen dem Feuerwehrgerätehaus und dem Kiefernweg“ durch die Gemein­devertretung Wittdün nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zumachen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo die Satzung während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

e.
Die Amtsdirektorin des Amtes Föhr - Amrum wird weiterhin beauftragt, den Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung anpassen zu lassen.

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Zahl der Gemeindevertreter 9

Davon anwesend: 8      ja – Stimmen: 8

Aufgrund des § 22 GO waren keine Gemeindevertreter/innen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.