Sitzung: 21.09.2010 Gemeindevertretung
Ergebnis der Anpassung an Ziele der
Raumordnung
gemäß
§ 1 Abs.4 BauGB und § 16 Abs.1 Landesplanungsgesetz
Sachverhalt:
Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein - Abt. IV 5 / Landesplanung
und Vermessungswesen - hat mit Schreiben vom 16.07.2010 bestätigt, dass gegen
die Planung der Gemeinde zur Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 6 keine grundsätzlichen Bedenken bestehen und Ziele der Raumordnung nicht
entgegenstehen. Es wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass die
vorgesehenen Festsetzungen zur Zulässigkeit von Einzelhandelseinrichtungen zu
unbestimmt und nach heutigen Maßstäben der Rechtsprechung zur Steuerung /
Begrenzung von Einzelhandelseinrichtungen in Gewerbegebieten nicht mehr
ausreichend sind. Eine rechtssichere Steuerung ist nur möglich, wenn zunächst
ein genereller Einzelhandelsausschluss festgesetzt wird, von dem dann bestimmte
Ausnahmen zugelassen werden. Die Ausgestaltung der Festsetzungen sowie die
diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung sollten in Anlehnung an den
beigefügten Vermerk vom 01.08.2008 „Steuerung der Einzelhandelsentwicklung in
Gewerbegebieten“ erfolgen. Es wird darauf hingewiesen, dass generell eine
Einzelhandelsagglomeration durch die Ansiedlung von mehreren kleinen Betrieben
verhindert werden sollte und deshalb textliche Festsetzungen zum Ausschluss
bzw. zur Steuerung der Einzelhandelsentwicklung in Gewerbegebieten zu treffen
sind.
Die Abteilung
Städtebau, Bau- und Wohnungswesen / Referat für Städtebau und Ortsplanung des
Innenministeriums weist ergänzend darauf hin, dass durch Zulassung von
betriebsgebundenem Wohnen die Nutzbarkeit der gewerblichen Grundstücke
eingeschränkt werden kann; so kann es aufgrund von Beschwerden von Bewohnern zu
Einschränkungen für vorhandene Betriebe, z. B. in Bezug auf den Nachtbetrieb
sowie die zulässigen Emissionen wie Lärm, Staub, Gerüche kommen.
Außerdem sollten sich die textlichen Festsetzungen nicht auf Flurstücksnummern
und Hausnummern beziehen, da sich beide im Laufe der Zeit ändern können.
Soweit Festsetzungen nur für bestimmte Teilbereiche gelten sollen, sollte dies
in der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen entsprechend kenntlich
gemacht werden.
Abwägungsvorschlag:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der Abteilung Landesplanung des
Innenministeriums keine Bedenken oder entgegenstehenden Ziele der Raumordnung
mitgeteilt worden sind. Dem Hinweis, dass die bisher im Ursprungs-Bebauungsplan
getroffenen Bindungen bzgl. Einzelhandelseinrichtungen nach heutigem Stand der
Rechtsprechung angepasst und konkreter vorgenommen werden sollten, wird
gefolgt; der Abschnitt „1.“ des Textes erhält nunmehr folgende Fassung:
„Gemäß § 1 Abs.5 BauNVO, § 1 Abs.5 in Verbindung mit Abs.9 BauNVO bzw. § 1
Abs.6 BauNVO
sind unzulässig:
Tankstellen,
Vergnügungsstätten
Schank- und Speisewirtschaften,
Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie
Einzelhandelsbetriebe.
Gemäß § 1 Abs.5 BauNVO, § 1 Abs.5 in Verbindung mit Abs.9 BauNVO bzw. § 1 Abs.6
BauNVO
können ausnahmsweise zugelassen werden:
eine Schank- und Speisewirtschaft sowie eine Außenterrasse zur gastronomischen
Nutzung ausschließlich für Gäste der Spielscheune auf dem Flurstück 265 der
Flur 5 der Gemarkung Norddorf (Grundstück Gewerbegebiet Nr. 1 - siehe rote
Markierung in der Übersichtskarte);
Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufs- und Ausstellungsfläche von max. 200
qm, wenn sie
- nicht mit Waren und Gütern des
täglichen Bedarfs handeln,
- in einem unmittelbaren räumlichen und
funktionalen Zusammenhang mit einem Großhandels-,
Produktions-,
Dienstleistungs- oder Handwerksbetrieb stehen und
- diesem gegenüber in Grundfläche und
Baumasse untergeordnet sind;
max. 1 betriebsbezogene Wohnung für Aufsichts- oder Bereitschaftspersonen bzw.
für Betriebsinhaber oder Betriebsleiter pro Betriebsgebäude und Grundstück,
soweit ein Anteil von 30% an der Grundfläche des Betriebsgebäudes und eine
Wohn- und Nutzfläche gemäß DIN 277 von 70 qm nicht überschritten wird.“
Der Hinweis,
dass es durch die Zulassung von betriebsgebundenen Wohnungen bzgl. der Nutzbarkeit
von Gewerbebetrieben zu Einschränkungen kommen kann, wird zur Kenntnis
genommen. Zum einen sind im Bereich dieses Gewerbegebietes nur das Wohnen nicht
erheblich belästigende Betriebe vorhanden, zum anderen haben Wohnungen in
Gewerbegebieten einen geringeren Schutzanspruch als solche in Misch- oder
Wohngebieten. Der Ansatz so stark emittierender Betriebe, für die
betriebsbezogenes Wohnen auf Gewerbegrundstücken hinderlich sein könnte, ist
wegen der benachbarten Wohngebiete mit einem Abstand von ca. 30 m zur
nordwestlichen Grenze bzw. max. ca. 160 m zur westlichen Grenze des
Gewerbegebietes ohnehin nicht möglich.
Dem Hinweis, dass sich Flurstücks- und Hausnummern ändern können und diese
deshalb als Bezug für Festsetzungen nicht geeignet sind, wird durch Ergänzung
der Aussage im Text und Markierung des entsprechenden Flurstücks in der
Übersichtskarte Rechnung getragen.
Ergebnis
der Abstimmung mit benachbarten Gemeinden
gemäß
§ 2 Abs.2 BauGB
Sachverhalt:
Die beteiligten Nachbargemeinden haben keine entgegenstehenden Belange zum
vorgelegten Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 mitgeteilt.
Abwägungsvorschlag:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der beteiligten benachbarten
Gemeinden keine der vorgelegten Planung der Gemeinde Norddorf auf Amrum zur 2.
Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 6 entgegenstehenden Belange mitgeteilt worden sind.
Ergebnis
der Beteiligung der Öffentlichkeit
nach
§ 3 Abs.2 BauGB
Sachverhalt:
Während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes zur 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 6
in der Zeit vom 03.05.2010 bis einschließlich 03.06.2010 nach vorhergehender
ortsüblicher Bekanntmachung sind keine Anregungen bzw. Hinweise zur Planung
vorgetragen worden.
Abwägungsvorschlag:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass anlässlich der öffentlichen Auslegung keine
Anregungen bzw. Hinweise zum ausgelegten Entwurf der 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 6 der Gemeinde Norddorf auf Amrum vorgetragen worden sind.
Ergebnis der Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß
§ 4 Abs.2 BauGB
Sachverhalt:
Während des Beteiligungsverfahrens sind in der nachfolgend aufgeführten
Stellungnahme Anregungen, Hinweise oder Mitteilungen zur Planung vorgetragen
worden -
Stellungnahme des Landrates des Kreises Nordfriesland - Fachbereich
Kreisentwicklung, Bau und Umwelt / Verwaltungsabteilung - vom 27.05.2010
Abwägungsrelevanter
Inhalt:
a.
Anregung, die textlichen Festsetzungen übersichtlicher zu strukturieren und zu
gestalten.
b.
Hinweis, dass in der Begründung genauer dargelegt werden sollte, inwiefern 70
qm für eine Wohnung nach § 8 Abs.3 Nr.1 BauNVO eine angemessene Wohn- und
Nutzfläche darstellen.
Abwägungsvorschlag:
a.
Dem Hinweis, dass die textlichen Festsetzungen, die bisher entsprechend der
Paragraphen bzw. Bezüge auf die Baunutzungsverordnung strukturiert waren,
übersichtlicher gestaltet werden könnten, wird gefolgt. Der Abschnitt „1.“ des
Textes erhält nunmehr - auch aufgrund der vorgetragenen Anregungen seitens der
Abteilung Landesplanung des Innenministeriums - folgende Fassung:
„Gemäß § 1 Abs.5 BauNVO, § 1 Abs.5 in Verbindung mit Abs.9 BauNVO bzw. § 1
Abs.6 BauNVO
sind unzulässig:
Tankstellen,
Vergnügungsstätten
Schank- und Speisewirtschaften,
Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie
Einzelhandelsbetriebe.
Gemäß § 1 Abs.5 BauNVO, § 1 Abs.5 in Verbindung mit Abs.9 BauNVO bzw. § 1 Abs.6
BauNVO
können ausnahmsweise zugelassen werden:
eine Schank- und Speisewirtschaft sowie eine Außenterrasse zur gastronomischen
Nutzung ausschließlich für Gäste der Spielscheune auf dem Flurstück 265 der
Flur 5 der Gemarkung Norddorf (Grundstück Gewerbegebiet Nr. 1 - siehe rote
Markierung in der Übersichtskarte);
Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufs- und Ausstellungsfläche von max. 200
qm, wenn sie
- nicht mit Waren und Gütern des
täglichen Bedarfs handeln,
- in einem unmittelbaren räumlichen und
funktionalen Zusammenhang mit einem Großhandels-,
Produktions-,
Dienstleistungs- oder Handwerksbetrieb stehen und
- diesem gegenüber in Grundfläche und
Baumasse untergeordnet sind;
max. 1 betriebsbezogene Wohnung für Aufsichts- oder Bereitschaftspersonen bzw.
für Betriebsinhaber oder Betriebsleiter pro Betriebsgebäude und Grundstück,
soweit ein Anteil von 30% an der Grundfläche des Betriebsgebäudes und eine
Wohn- und Nutzfläche gemäß DIN 277 von 70 qm nicht überschritten wird.“
b.
Nach der planerischen Zielsetzung der Gemeinde soll es möglich sein, max. eine
Wohnung in familiengerechter Größe für die berechtigten Personengruppen im
Gewerbegebiet einzurichten. Für eine familiengerechte Wohnung werden 70 qm
Wohn- und Nutzfläche als angemessen angesehen. Größere Wohnungen würden dem
Nutzungszweck des Gewerbegebietes widersprechen und eine Umstrukturierung in
ein Mischgebiet befürchten lassen. Es bleibt den Gewerbetreibenden überlassen,
auch kleinere als die max. zulässigen Wohnungsgrößen zu wählen oder - bei
darüber hinausgehendem Bedarf - die vorgesehene Ausnahme für das Gewerbegebiet
nicht zu nutzen und größere Wohnungen in den Wohngebieten bzw. den
Sondergebieten für Dauerwohnen und Touristenbeherbergung der Ortslage
einzurichten. Die Aussagen in der Begründung werden entsprechend ergänzt.
Die Gemeindevertretung beschließt wie in der vorliegenden Abwägung vorgeschlagen:
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Zahl der Gemeindevertreter: 9
Davon anwesend: 7
Ja – Stimmen: 5 ; Nein – Stimmen: 2
Aufgrund des § 22 GO war folgender Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; er war weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:
Peter Heck - Schau