Ergebnis der Anpassung an Ziele der Raumordnung
      gemäß § 1 Abs.4 BauGB und § 16 Abs.1 Landesplanungsgesetz

Sachverhalt:
Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein - Abt. IV 5 / Landesplanung und Vermes­sungswesen - hat mit Schreiben vom 16.07.2010 bestätigt, dass gegen die Planung der Gemeinde zur Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 keine grundsätzlichen Bedenken be­stehen und Ziele der Raumordnung nicht entgegenstehen. Es wird jedoch darauf aufmerksam ge­macht, dass die vorgesehenen Festsetzungen zur Zulässigkeit von Einzelhandelseinrichtungen zu unbestimmt und nach heutigen Maßstäben der Rechtsprechung zur Steuerung / Begrenzung von Einzelhandelseinrichtungen in Gewerbegebieten nicht mehr ausreichend sind. Eine rechtssichere Steuerung ist nur möglich, wenn zunächst ein genereller Einzelhandelsausschluss festgesetzt wird, von dem dann bestimmte Ausnahmen zugelassen werden. Die Ausgestaltung der Festsetzungen sowie die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung sollten in Anlehnung an den beigefüg­ten Vermerk vom 01.08.2008 „Steuerung der Einzelhandelsentwicklung in Gewerbegebieten“ erfol­gen. Es wird darauf hingewiesen, dass generell eine Einzelhandelsagglomeration durch die Ansied­lung von mehreren kleinen Betrieben verhindert werden sollte und deshalb textliche Festsetzungen zum Ausschluss bzw. zur Steuerung der Einzelhandelsentwicklung in Gewerbegebieten zu treffen sind.

Die Abteilung Städtebau, Bau- und Wohnungswesen / Referat für Städtebau und Ortsplanung des Innenministeriums weist ergänzend darauf hin, dass durch Zulassung von betriebsgebundenem Wohnen die Nutzbarkeit der gewerblichen Grundstücke eingeschränkt werden kann; so kann es aufgrund von Beschwerden von Bewohnern zu Einschränkungen für vorhandene Betriebe, z. B. in Bezug auf den Nachtbetrieb sowie die zulässigen Emissionen wie Lärm, Staub, Gerüche kommen.
Außerdem sollten sich die textlichen Festsetzungen nicht auf Flurstücksnummern und Hausnum­mern beziehen, da sich beide im Laufe der Zeit ändern können. Soweit Festsetzungen nur für be­stimmte Teilbereiche gelten sollen, sollte dies in der Planzeichnung und den textlichen Festsetzun­gen entsprechend kenntlich gemacht werden.

Abwägungsvorschlag:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der Abteilung Landesplanung des Innenministeriums keine Bedenken oder entgegenstehenden Ziele der Raumordnung mitgeteilt worden sind. Dem Hinweis, dass die bisher im Ursprungs-Bebauungsplan getroffenen Bindungen bzgl. Einzelhandels­einrichtungen nach heutigem Stand der Rechtsprechung angepasst und konkreter vorgenommen werden sollten, wird gefolgt; der Abschnitt „1.“ des Textes erhält nunmehr folgende Fassung:
„Gemäß § 1 Abs.5 BauNVO, § 1 Abs.5 in Verbindung mit Abs.9 BauNVO bzw. § 1 Abs.6 BauNVO
sind unzulässig:
Tankstellen,
Vergnügungsstätten
Schank- und Speisewirtschaften,
Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie
Einzelhandelsbetriebe.
Gemäß § 1 Abs.5 BauNVO, § 1 Abs.5 in Verbindung mit Abs.9 BauNVO bzw. § 1 Abs.6 BauNVO
können ausnahmsweise zugelassen werden:
eine Schank- und Speisewirtschaft sowie eine Außenterrasse zur gastronomischen Nutzung aus­schließlich für Gäste der Spielscheune auf dem Flurstück 265 der Flur 5 der Gemarkung Norddorf (Grundstück Gewerbegebiet Nr. 1 - siehe rote Markierung in der Übersichtskarte);
Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufs- und Ausstellungsfläche von max. 200 qm, wenn sie
-    nicht mit Waren und Gütern des täglichen Bedarfs handeln,
-    in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Großhandels-,
      Produktions-, Dienstleistungs- oder Handwerksbetrieb stehen und
-    diesem gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind;
max. 1 betriebsbezogene Wohnung für Aufsichts- oder Bereitschaftspersonen bzw. für Betriebs­inhaber oder Betriebsleiter pro Betriebsgebäude und Grundstück, soweit ein Anteil von 30% an der Grundfläche des Betriebsgebäudes und eine Wohn- und Nutzfläche gemäß DIN 277 von 70 qm nicht überschritten wird.“

Der Hinweis, dass es durch die Zulassung von betriebsgebundenen Wohnungen bzgl. der Nutzbar­keit von Gewerbebetrieben zu Einschränkungen kommen kann, wird zur Kenntnis genommen. Zum einen sind im Bereich dieses Gewerbegebietes nur das Wohnen nicht erheblich belästigende Be­triebe vorhanden, zum anderen haben Wohnungen in Gewerbegebieten einen geringeren Schutz­anspruch als solche in Misch- oder Wohngebieten. Der Ansatz so stark emittierender Betriebe, für die betriebsbezogenes Wohnen auf Gewerbegrundstücken hinderlich sein könnte, ist wegen der benachbarten Wohngebiete mit einem Abstand von ca. 30 m zur nordwestlichen Grenze bzw. max. ca. 160 m zur westlichen Grenze des Gewerbegebietes ohnehin nicht möglich.
Dem Hinweis, dass sich Flurstücks- und Hausnummern ändern können und diese deshalb als Be­zug für Festsetzungen nicht geeignet sind, wird durch Ergänzung der Aussage im Text und Markie­rung des entsprechenden Flurstücks in der Übersichtskarte Rechnung getragen.


      Ergebnis der Abstimmung mit benachbarten Gemeinden
      gemäß § 2 Abs.2 BauGB

Sachverhalt:
Die beteiligten Nachbargemeinden haben keine entgegenstehenden Belange zum vorgelegten Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 mitgeteilt.

Abwägungsvorschlag:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der beteiligten benachbarten Gemeinden keine der vorgelegten Planung der Gemeinde Norddorf auf Amrum zur 2. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 6 entgegenstehenden Belange mitgeteilt worden sind.

      Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit
      nach § 3 Abs.2 BauGB

Sachverhalt:
Während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6
in der Zeit vom 03.05.2010 bis einschließlich 03.06.2010 nach vorhergehender ortsüblicher Be­kanntmachung sind keine Anregungen bzw. Hinweise zur Planung vorgetragen worden.

Abwägungsvorschlag:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass anlässlich der öffentlichen Auslegung keine Anregungen bzw. Hinweise zum ausgelegten Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 der Gemein­de Norddorf auf Amrum vorgetragen worden sind.

      Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
      gemäß § 4 Abs.2 BauGB

Sachverhalt:
Während des Beteiligungsverfahrens sind in der nachfolgend aufgeführten Stellungnahme Anregun­gen, Hinweise oder Mitteilungen zur Planung vorgetragen worden -




Stellungnahme des Landrates des Kreises Nordfriesland - Fachbereich Kreisentwicklung, Bau und Umwelt / Verwaltungsabteilung - vom 27.05.2010

Abwägungsrelevanter Inhalt:
a.
Anregung, die textlichen Festsetzungen übersichtlicher zu strukturieren und zu gestalten.
b.
Hinweis, dass in der Begründung genauer dargelegt werden sollte, inwiefern 70 qm für eine Woh­nung nach § 8 Abs.3 Nr.1 BauNVO eine angemessene Wohn- und Nutzfläche darstellen.

Abwägungsvorschlag:
a.
Dem Hinweis, dass die textlichen Festsetzungen, die bisher entsprechend der Paragraphen bzw. Bezüge auf die Baunutzungsverordnung strukturiert waren, übersichtlicher gestaltet werden könn­ten, wird gefolgt. Der Abschnitt „1.“ des Textes erhält nunmehr - auch aufgrund der vorgetragenen Anregungen seitens der Abteilung Landesplanung des Innenministeriums - folgende Fassung:
„Gemäß § 1 Abs.5 BauNVO, § 1 Abs.5 in Verbindung mit Abs.9 BauNVO bzw. § 1 Abs.6 BauNVO
sind unzulässig:
Tankstellen,
Vergnügungsstätten
Schank- und Speisewirtschaften,
Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie
Einzelhandelsbetriebe.
Gemäß § 1 Abs.5 BauNVO, § 1 Abs.5 in Verbindung mit Abs.9 BauNVO bzw. § 1 Abs.6 BauNVO
können ausnahmsweise zugelassen werden:
eine Schank- und Speisewirtschaft sowie eine Außenterrasse zur gastronomischen Nutzung aus­schließlich für Gäste der Spielscheune auf dem Flurstück 265 der Flur 5 der Gemarkung Norddorf (Grundstück Gewerbegebiet Nr. 1 - siehe rote Markierung in der Übersichtskarte);
Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufs- und Ausstellungsfläche von max. 200 qm, wenn sie
-    nicht mit Waren und Gütern des täglichen Bedarfs handeln,
-    in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Großhandels-,
      Produktions-, Dienstleistungs- oder Handwerksbetrieb stehen und
-    diesem gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind;
max. 1 betriebsbezogene Wohnung für Aufsichts- oder Bereitschaftspersonen bzw. für Betriebs­inhaber oder Betriebsleiter pro Betriebsgebäude und Grundstück, soweit ein Anteil von 30% an der Grundfläche des Betriebsgebäudes und eine Wohn- und Nutzfläche gemäß DIN 277 von 70 qm nicht überschritten wird.“
b.
Nach der planerischen Zielsetzung der Gemeinde soll es möglich sein, max. eine Wohnung in fami­liengerechter Größe für die berechtigten Personengruppen im Gewerbegebiet einzurichten. Für eine familiengerechte Wohnung werden 70 qm Wohn- und Nutzfläche als angemessen angesehen. Grö­ßere Wohnungen würden dem Nutzungszweck des Gewerbegebietes widersprechen und eine Um­strukturierung in ein Mischgebiet befürchten lassen. Es bleibt den Gewerbetreibenden überlassen, auch kleinere als die max. zulässigen Wohnungsgrößen zu wählen oder - bei darüber hinausgehen­dem Bedarf - die vorgesehene Ausnahme für das Gewerbegebiet nicht zu nutzen und größere Woh­nungen in den Wohngebieten bzw. den Sondergebieten für Dauerwohnen und Touristenbeherber­gung der Ortslage einzurichten. Die Aussagen in der Begründung werden entsprechend ergänzt.

Die Gemeindevertretung beschließt wie in der vorliegenden Abwägung vorgeschlagen:

Abstimmungsergebnis:

 Gesetzliche Zahl der Gemeindevertreter: 9

Davon anwesend: 7

Ja – Stimmen:              5     ; Nein – Stimmen:   2   

 

Aufgrund des § 22 GO war folgender Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; er war weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

Peter Heck - Schau