Beschluss: geändert beschlossen

Der Ausschuss befindet einstimmig, dass die Verwendung von Streusalz durch die öffentliche Hand möglich sein soll, wenn andere Mittel nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zielführend sind.

 

 


Herr U. Koch hat zu diesem TOP eine Vorlage gefertigt, auf die der Vorsitzende eingehend verweist. Bevor die Mitglieder des Gremiums um Wortmeldungen gebeten werden, gibt der Vorsitzende zum besseren Verständnis den Hinweis, dass es hier um die Verwendung von Streusalz durch die öffentliche Hand (kommunaler Streu- und Räumdienst) gehen soll. Zur sachlichen Erörterung übergibt der Vorsitzende das Wort an die Verwaltung.

Die Verwaltung führt aus, dass die Reinigungspflicht dem Träger der Straßenbaulast –in diesem Fall der Gemeinde- obliegt. Die Reinigungspflicht umfasst auch den winterlichen Streu- und Räumdienst. Diese kommunale Aufgabe hat die Stadt Wyk auf Föhr per Satzung an die Bürgerschaft übertragen. In diesem Zusammenhang ist auch die Verwendung von Streusalz durch den Bürger festgeschrieben worden. Die Satzung sieht vor, dass unter Umständen auch die Verwendung von Streusalz durch den Bürger zulässig sein soll; allerdings lediglich nachrangig. Die Satzung bindet diesbezüglich nicht den kommunalen Winterdienst. Eine Satzungsänderung ist dahingehend überflüssig. Es kann hier also nur darum gehen, dass die Stadt Wyk auf Föhr ihren Beschluss aufhebt, freiwillig auf die Verwendung von Streusalz zu verzichten. Ebenso führen die fehlenden Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten nicht dazu, dass eine Ahndung von Rechtsverletzungen nicht erfolgen kann. Hier greifen die allgemeinen Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes, die über einen entsprechenden Passus verfügen.

Dem Ausschuss wird empfohlen, das geltende Satzungsrecht nicht zu ändern. Der damalige Beschluss der Stadtvertretung, freiwillig auf die Verwendung von Streusalz zu verzichten, sollte überdacht werden.

Aus dem Ausschuss werden Bedenken geäußert, dass ggf. der Bürger im gleichen Maße auf das Streuen von Salz zurückgreifen könnte wie die öffentliche Hand. Es gilt zu überdenken und abzuwägen, ob es nicht zweckmäßiger wäre, die auferlegte Selbstverpflichtung beizubehalten.

Es wird aus dem Gremium die Meinung geäußert, dass es zunächst um die korrekte Definition der Zulässigkeit gehen müsse. Im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit muss klar herausgestellt werden, wann der Einsatz von Streusalz nur zulässig sein kann. Im Rückblick auf den letzten Winter sollte die Möglichkeit der Verwendung von Streusalz satzungsrechtlich belassen werden. Der Umweltausschuss hat dafür eine Formulierung gewählt, die in die Satzung hätte einfließen können. Wenn die Verwaltung allerdings der Auffassung ist, dass eine Satzungsänderung nicht notwendig sei, so besteht hier kein weiterer Handlungsbedarf.

Aufgrund der Erfahrungen aus der vergangenen Winterperiode muss in Ausnahmefällen die Verwendung von Streusalz möglich sein, so ein anderes Mitglied des Ausschusses. Allerdings solle auch und vorab die Kommune prüfen, ob andere Mittel der Streusalzverwendung vorzuziehen sind.

Ein Mitglied einer anderen Fraktion fügt hinzu, dass die Beschlussempfehlung klar stellen muss, dass hier kein Freibrief für die Salzverwendung vergeben wird. Einschränkungen muss es auch weiterhin geben.

Nach kurzer Diskussion über eine aussagekräftige Empfehlung kommt man dahingehend überein, dass in Ausnahmesituation auch weiterhin Salz Verwendung finden darf. Allerdings lediglich dann, wenn andere Mittel nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zielführend sind. Ansonsten wird auf die bestehende Formulierung des § 3 Absatz 2 Satz 3 der Straßenreinigungssatzung verwiesen.

 

Weiterer Diskussionsbedarf besteht hier nicht. Der Vorsitzende lässt über die Beschlussempfehlung abstimmen.

 

Der anwesende Vertreter des Seniorenbeirates bittet um nähere Aufklärung, was die Übertragung der Reinigungspflicht nach sich zieht. Die Frage zielt speziell auf die Sandentsorgung ab.

Die Vertretung der Verwaltung weist darauf hin, dass es möglich ist, die Sandrückstände an den Streugutpunkten abzugeben. Wie weit die Reinigungspflicht allgemein geht, kann der Satzung konkret entnommen werden.

Aus dem Ausschuss wird deutlich gemacht, dass davon auszugehen ist, dass der vergangene Winter wohl als Ausnahmesituation zu betrachten ist. Das Auftreten von Sandmengen in dieser Form kann nicht als Regelfall betrachtet werden.

Der Vorsitzende weist an diesem Punkt darauf hin, dass, gemäß dem Fall, dass ein Gehweg nicht vorhanden ist, der entsprechende Straßenteil nebst Rindstein zu reinigen ist.

Bezugnehmend auf die Sorgen des Seniorenbeirates, was die Entsorgung der Streusandrückstände betrifft, weist der Bgm. darauf hin, dass Grün-Bau natürlich auch private Aufträge entgegennimmt. Ansonsten wäre es wünschenswert, wenn z.B. Hilfe aus der Nachbarschaft geleistet werden könnte. Eine Änderung der Satzung könnte u.U. auch zur Folge haben, dass die Stadt Wyk auf Föhr erneut allzuständig werden könnte, was die Erfüllung der Reinigungspflicht anbelangt. Der Bgm. weist ebenfalls darauf hin, dass es in der Stadt keinen kommunalen Räumdienst gibt. Grün-Bau reinigt im Auftrag der Stadt lediglich öffentliche Flächen.


Abstimmungsergebnis:           12 Ja-Stimmen (einstimmig)