Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0

Beschlussempfehlung:

 

Die anliegende Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und sonstigen öffentlichen Flächen in der Gemeinde Nebel wird beschlossen.

 


 

Gebührensatzung

über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und sonstigen öffentlichen Flächen in der Gemeinde Nebel

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2008 (GVOBl Schl.-H 2003 S.57) in der zur Zeit geltenden Fassung, der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H.2005 S.27), in der zur Zeit gültigen Fassung, des § 26 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 25.11.2003 (GVBl. Schl.-H. 2003 S. 631) in der zur Zeit geltenden Fassung und des § 4 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und sonstigen öffentlichen Flächen in der Gemeinde Nebel vom 24.11.2010, wird nach Beschluss durch die Gemeindevertretung vom              folgende Gebührensatzung erlassen:

 

§ 1

Gegenstand, Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

 

(1)          Für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Sinne des § 1 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

 

(2)          Die Gebührenpflicht entsteht

 

a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,

b) bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn des Gebrauchs der öffentlichen Straße.

 

(3) Die Gebühr ist bei Erlaubniserteilung zu entrichten, und zwar bei

 

a)    auf Zeit erlaubten Sondernutzungen für deren Dauer,

b)    auf Widerruf erlaubten Sondernutzungen für das laufende Kalenderjahr.

 

 

§ 2

Gebührenschuldner

 

Gebührenschuldner sind:

 

  1. der Antragsteller
  2. der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger
  3. der, der eine Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse durch einen anderen ausüben lässt.

 

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 3

Gebührenfreiheit

 

(1) Von der Sondernutzungsgebühr sind befreit:

 

a)    Sondernutzungen nach § 5 Abs. 1 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen,

 

b)    Sondernutzungen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben,

 

 

c)    Kellerlichtschächte und Schächte, die der Brennstoffzufuhr oder dem Anschluss an öffentliche Versorgungsleitungen dienen.

 

(2) Im übrigen kann eine Befreiung gewährt werden, wenn im Einzelfall an der Sondernutzung ein öffentliches Interesse besteht oder die Sondernutzung einem gemeinnützigen Zweck dient.

 

 

§ 4

Gebührenbemessung

 

(1) Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Gebühr sind:

 

a)    die örtliche Lage,

b)    die Zeitdauer und der Umfang,

c)    der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung.

 

(2) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage zu dieser Gebührenordnung.

 

 

§ 5

Gebührenberechnung

 

(1) Bei nach Metern oder Quadratmetern zu berechnenden Gebühren werden angefangene Maßeinheiten voll gerechnet.

 

(2) Bei Gebühren, die auf wöchentliche oder monatliche Nutzung abstellen, tritt bei kürzerer Nutzungsdauer keine Gebührenermäßigung ein.

 

Für Gebühren, die ausschließlich jährlich festgesetzt sind, ermäßigt sich die Gebühr bei Nutzungsbeginn nach dem 30. Juni um die Hälfte.

 

(3) Alle Gebühren werden auf volle Eurobeträge aufgerundet.

 

 

§ 6

Gebührenerstattung

 

(1) Wird die Sondernutzung vor Zeitablauf aufgegeben oder die Erlaubnis aus Gründen, die der Gebührenschuldner zu vertreten hat, widerrufen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der gebühren.

 

(2) Widerruft die Gemeinde die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen, die der Gebührenschuldner nicht zu vertreten hat, so werden ihm auf Antrag die im voraus entrichteten Gebühren anteilmäßig erstattet.

 

 

§ 7

Bestehende Sondernutzungen

 

Für Sondernutzungsrechte, die beim Inkrafttreten dieser Gebührensatzung bestehen, gelten diese Gebührenvorschriften vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an.

 

 

§ 8

Verwaltungsgebühren

 

Vorschriften über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bleiben unberührt.

 

 

§ 9

Inkrafttreten

 

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Nebel, ...........

 

 

Gemeinde Nebel

- Der Bürgermeister -

 

 

(Dell Missier)


 

Anlage

 

zu § 4 der Gebührensatzung

über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und sonstigen öffentlichen Flächen in der Gemeinde Nebel

 

 

Höhe der Gebühr in Euro       Mindestgebühr in Euro

1. Aufstellen von Waren pro qm jährlich        20,00                                       50,00

 

2. Automaten je Stück jährlich                        25,00 bis 100,50

 

3. Baustelleneinrichtungen, z.B. Gerüste,

   Bauzäune, Maschinen, Geräte usw.,

   sowie Lagerung von Materialien

   pro qm monatlich                                         1,50                                         30,00

   wöchentlich                                                  0,50                                         10,00

 

4. je Hinweisschild

   (sog. Leitsystem der Gemeinde Nebel)

   jährlich                                                          25,00

 

5. Straßenhandel und –verkauf

   5.1 Straßenhandel ohne festen

         Standplatz

         je Person oder Fahrzeug jährlich           50,00 bis 300,00

 

   5.2 Straßenhandel mit festem

         Standplatz

         pro qm täglich                                        0,50                                         10,00

 

   5.3 Aufstellen von Tischen und Stühlen

         pro qm monatlich                                   3,00                                         30,00

         täglich                                                     0,30                                         10,00

 

6. Uhrensäulen jährlich                                   150,00

 

7. Vertretertätigkeiten, Straßenfotografen

   pro Person täglich                                        5,00 bis 10,00

 

8. Werbungen

         8.1 Werbeanlagen und –schilder

               jährlich                                              50,00 bis 200,00

               wöchentlich                                        5,00 bis   20,00

 

         8.2 Werbefahrzeuge wöchentlich          10,00 bis 50,00

 

         8.3 Werbeveranstaltungen täglich         10,00 bis 50,00

 

         8.4 Verteilen von Werbezetteln

               pro Verteiler täglich                          5,00

 


 


 

Gebührensatzung

über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und sonstigen öffentlichen Flächen in der Gemeinde Nebel

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2008 (GVOBl Schl.-H 2003 S.57) in der zur Zeit geltenden Fassung, der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H.2005 S.27), in der zur Zeit gültigen Fassung, des § 26 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 25.11.2003 (GVBl. Schl.-H. 2003 S. 631) in der zur Zeit geltenden Fassung und des § 4 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und sonstigen öffentlichen Flächen in der Gemeinde Nebel vom 24.11.2010, wird nach Beschluss durch die Gemeindevertretung vom              folgende Gebührensatzung erlassen:

 

§ 1

Gegenstand, Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

 

(1)          Für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Sinne des § 1 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

 

(2)          Die Gebührenpflicht entsteht

 

a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,

b) bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn des Gebrauchs der öffentlichen Straße.

 

(3) Die Gebühr ist bei Erlaubniserteilung zu entrichten, und zwar bei

 

a)    auf Zeit erlaubten Sondernutzungen für deren Dauer,

b)    auf Widerruf erlaubten Sondernutzungen für das laufende Kalenderjahr.

 

 

§ 2

Gebührenschuldner

 

Gebührenschuldner sind:

 

  1. der Antragsteller
  2. der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger
  3. der, der eine Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse durch einen anderen ausüben lässt.

 

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 3

Gebührenfreiheit

 

(1) Von der Sondernutzungsgebühr sind befreit:

 

a)    Sondernutzungen nach § 5 Abs. 1 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen,

 

b)    Sondernutzungen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben,

 

 

c)    Kellerlichtschächte und Schächte, die der Brennstoffzufuhr oder dem Anschluss an öffentliche Versorgungsleitungen dienen.

 

(2) Im übrigen kann eine Befreiung gewährt werden, wenn im Einzelfall an der Sondernutzung ein öffentliches Interesse besteht oder die Sondernutzung einem gemeinnützigen Zweck dient.

 

 

§ 4

Gebührenbemessung

 

(1) Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Gebühr sind:

 

a)    die örtliche Lage,

b)    die Zeitdauer und der Umfang,

c)    der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung.

 

(2) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage zu dieser Gebührenordnung.

 

 

§ 5

Gebührenberechnung

 

(1) Bei nach Metern oder Quadratmetern zu berechnenden Gebühren werden angefangene Maßeinheiten voll gerechnet.

 

(2) Bei Gebühren, die auf wöchentliche oder monatliche Nutzung abstellen, tritt bei kürzerer Nutzungsdauer keine Gebührenermäßigung ein.

 

Für Gebühren, die ausschließlich jährlich festgesetzt sind, ermäßigt sich die Gebühr bei Nutzungsbeginn nach dem 30. Juni um die Hälfte.

 

(3) Alle Gebühren werden auf volle Eurobeträge aufgerundet.

 

 

§ 6

Gebührenerstattung

 

(1) Wird die Sondernutzung vor Zeitablauf aufgegeben oder die Erlaubnis aus Gründen, die der Gebührenschuldner zu vertreten hat, widerrufen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der gebühren.

 

(2) Widerruft die Gemeinde die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen, die der Gebührenschuldner nicht zu vertreten hat, so werden ihm auf Antrag die im voraus entrichteten Gebühren anteilmäßig erstattet.

 

 

§ 7

Bestehende Sondernutzungen

 

Für Sondernutzungsrechte, die beim Inkrafttreten dieser Gebührensatzung bestehen, gelten diese Gebührenvorschriften vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an.

 

 

§ 8

Verwaltungsgebühren

 

Vorschriften über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bleiben unberührt.

 

 

§ 9

Inkrafttreten

 

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Nebel, ...........

 

 

Gemeinde Nebel

- Der Bürgermeister -

 

 

(Dell Missier)


 

Anlage

 

zu § 4 der Gebührensatzung

über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und sonstigen öffentlichen Flächen in der Gemeinde Nebel

 

 

Höhe der Gebühr in Euro       Mindestgebühr in Euro

1. Aufstellen von Waren pro qm jährlich        20,00                                       50,00

 

2. Automaten je Stück jährlich                        25,00 bis 100,50

 

3. Baustelleneinrichtungen, z.B. Gerüste,

   Bauzäune, Maschinen, Geräte usw.,

   sowie Lagerung von Materialien

   pro qm monatlich                                         1,50                                         30,00

   wöchentlich                                                  0,50                                         10,00

 

4. je Hinweisschild

   (sog. Leitsystem der Gemeinde Nebel)

   jährlich                                                          25,00

 

5. Straßenhandel und –verkauf

   5.1 Straßenhandel ohne festen

         Standplatz

         je Person oder Fahrzeug jährlich           50,00 bis 300,00

 

   5.2 Straßenhandel mit festem

         Standplatz

         pro qm täglich                                        0,50                                         10,00

 

   5.3 Aufstellen von Tischen und Stühlen

         pro qm monatlich                                   3,00                                         30,00

         täglich                                                     0,30                                         10,00

 

6. Uhrensäulen jährlich                                   150,00

 

7. Vertretertätigkeiten, Straßenfotografen

   pro Person täglich                                        5,00 bis 10,00

 

8. Werbungen

         8.1 Werbeanlagen und –schilder

               jährlich                                              50,00 bis 200,00

               wöchentlich                                        5,00 bis   20,00

 

         8.2 Werbefahrzeuge wöchentlich          10,00 bis 50,00

 

         8.3 Werbeveranstaltungen täglich         10,00 bis 50,00

 

         8.4 Verteilen von Werbezetteln

               pro Verteiler täglich                          5,00

 

 

 


Abstimmungsergebnis: 7/0/1