Die Ausschussvorsitzende erläutert die Problematik und eröffnet die Diskussionsrunde. Ein Ausschussmitglied verteilt hierzu Gestaltungsvorschläge. Nach eingehender Beratung sollen Windschutzanlagen mit folgenden eingehaltenen Festsetzungen (nur für gastronomische Betriebe) geduldet werden. Ein entsprechender Antrag sei beim Ordnungsamt zu stellen.

1.    Es wird eine Höhe von maximal 1,60 über Straßenniveau eingehalten.

2.    Die Wandelemente müssen grundsätzlich durchsichtig sein. Nur im unteren Teilbereich ist bis zu einem Drittel der Gesamtfläche auch eine geschlossene Ausführung zulässig.

3.    Die Wandelemente dürfen nur senkrecht zur Gebäudewand angeordnet sein. Ausnahmsweise ist auch eine Anordnung parallel zur Gebäudewand zulässig. Diese letzt genannten Wandelemente müssen in gesamter Höhe durchsichtig ausgeführt sein. Sie dürfen nur bis zu einer Länge von maximal einem Meter von jedem Eckpunkt der Windschutzanlage aus aufgestellt werden.

4.    Die Länge der Windschutzanlage von der Hauswand aus darf nur bis zur bestehenden Regenrinne reichen bzw. bis zur Grenze der genehmigten Sondernutzungsfläche.


Abstimmungsergebnis:           12 Ja