Sitzung: 30.11.2010 Gemeindevertretung
1. Ergebnis
der Anpassung an Ziele der Raumordnung
gemäß § 1 Abs.4 BauGB und § 16 Abs.1 Landesplanungsgesetz
Sachverhalt:
Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein - Abt. IV 5 / Landesplanung
und Vermessungswesen - hat mit Schreiben vom 16.07.2010 bestätigt, dass gegen
die Planung der Gemeinde zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8 keine
grundsätzlichen Bedenken bestehen und Ziele der Raumordnung nicht
entgegenstehen.
Es wird jedoch empfohlen, der Frage des Entwicklungsgebotes gemäß § 8 Abs.2
Satz 1 BauGB noch einmal nachzugehen und zu diesem Aspekt mit dem Referat für
Städtebau und Ortsplanung des Innenministeriums eine Abstimmung herbeizuführen.
Die „Baugebietsgrenzen innerhalb des Ordnungsraums für Tourismus und Erholung
im Bereich der Nordfriesischen Inseln Sylt, Amrum und Föhr“ haben sich aus der
zum Zeitpunkt der Regionalplanaufstellung geltenden Flächennutzungs- und
Landschaftsplanung ergeben, so dass hier sehr wohl von einer gewissen Parzellenschärfe
auszugehen ist.
Beschlussfassung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass gegen die Planung der Gemeinde zur
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8 keine grundsätzlichen Bedenken bestehen
und Ziele der Raumordnung nicht entgegenstehen.
Das Referat für Städtebau und Ortsplanung des Innenministeriums ist im
formellen Verfahren gemäß § 4 Abs.2 BauGB beteiligt worden. In dem übersandten
Entwurf der Begründung ist im Abschnitt „1.“ ausgeführt, dass nach Ansicht der
Gemeinde das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs.2 Satz 1 BauGB ausreichend
beachtet worden ist; seitens des Referates für Städtebau und Ortsplanung
wurden keine entgegenstehende Rechtsauffassung vorgetragen. Deshalb wird eine zusätzliche
Abstimmung nicht für erforderlich gehalten.
2. Ergebnis
der Abstimmung mit benachbarten Gemeinden
gemäß
§ 2 Abs.2 BauGB
Sachverhalt:
Die beteiligten Nachbargemeinden haben keine entgegenstehenden Belange zum
vorgelegten Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 8 mitgeteilt.
Beschlussfassung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der beteiligten benachbarten
Gemeinden keine der vorgelegten Planung der Gemeinde Norddorf auf Amrum zum
Bebauungsplan Nr. 8 entgegenstehenden Belange mitgeteilt worden sind.
3. Ergebnis der Beteiligung der
Öffentlichkeit
nach
§ 3 Abs.2 BauGB
Sachverhalt:
Während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes zum Bebauungsplanes Nr. 8 in
der Zeit vom 03.05.2010 bis einschließlich 03.06.2010 nach vorhergehender
ortsüblicher Bekanntmachung sind nachfolgende Anregungen bzw. Hinweise zur
Planung vorgetragen worden -
Schreiben von Herrn Gerhard Schau, Faarderhuuch 8, 25946 Norddorf auf Amrum
vom 14.05.2010
Abwägungsrelevanter
Inhalt:
Anregung, die zulässige Dachneigung auf dem Grundstück „1.2“ von 48° - 52° auf
45° bis 52° zu ändern, da eine flachere Dachneigung einem Gebäude ein
gefälligeres Aussehen gibt und das direkt benachbarte Gebäude auf dem Flurstück
51/2 auf allen Gebäudeteilen eine flache Dachneigung hat.
Beschlussfassung:
Der Anregung, die zulässige Dachneigung auf dem in Aussicht genommenen
Grundstück „1.2“ um 3° auf nunmehr 45° bis 52° wegen der besseren Einfügung in
die umgebende Bebauung zu verändern, wird gefolgt; der Text zum Bebauungsplan
wird entsprechend geändert.
Schreiben von Herrn Dr. med. Waldemar Adamaszek, Ual Saarepswai 26, 25946
Norddorf auf Amrum vom 27.05.2010
Abwägungsrelevanter
Inhalt:
Widerspruch gegen die Lage der geplanten überbaubaren Grundstücksfläche auf dem
in Aussicht genommenen Grundstück „1.2“ wegen Behinderung der Sicht auf das
Wattenmeer und die Insel Föhr; Anregung, das geplante Gebäude nach Süden zu
verschieben.
Beschlussfassung:
Der Anregung wird gefolgt; die überbaubare Grundstücksfläche auf dem in
Aussicht genommenen Grundstück „1.2“ wird um ca. 10 m nach Süden verschoben, so
dass die Sicht auf das Wattenmeer und die Insel Föhr vom angrenzenden
Grundstück Ual Saarepswai 26 aus durch das geplante Gebäude nunmehr nicht
unverträglich eingeschränkt wird.
Schreiben von Herrn Christoph Decker, Strunwai 5a, 25946 Norddorf auf Amrum
vom 24.05.2010
Abwägungsrelevanter
Inhalt:
Anregung, das geplante Gebäude nach Süden zu verschieben, um bestehende
Sichtachsen von den Grundstücken Adamaszek und Winkler nicht zu
beeinträchtigen. Das Grundstück könnte dann auch sinnvoller im Hinblick auf die
Lage der notwendigen Stellplätze und die gärtnerische Gestaltung genutzt
werden.
Beschlussfassung:
Der Anregung wird gefolgt; die überbaubare Grundstücksfläche auf dem in
Aussicht genommenen Grundstück „1.2“ wird um ca. 10 m nach Süden verschoben.
Die in der Anlage zur Stellungnahme eingetragenen bestehenden Sichtbeziehungen
von den Grundstücken Adamaszek und Winkler können somit durch geeignete
Anordnung des geplanten Baukörpers freigehalten werden. Es wird darauf
hingewiesen, dass bei Anordnung eines größeren Anteils an Stellplätzen im
nördlichen Grundstücksbereich die z. T. nach Landesnaturschutzrecht geschützten
Wallabschnitte nicht beeinträchtigt werden dürfen.
Da die Höhenlage des Grundstücks nach Süden ansteigt und deshalb zur Einhaltung
der festgesetzten Höhenentwicklung mit Bezug auf die Fahrbahn der Straße
Bräätlun Abgrabungen erforderlich werden könnten, wird der Abschnitt „4.“ des
Textes dahingehend geändert, dass Abgrabungen nunmehr im Rahmen der
verfahrensfreien Vorhaben gemäß § 63 der LBO (kleiner als 1000 qm und zu
verbringende Menge von weniger als 30 cbm) zugelassen werden.
4. Ergebnis der Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß
§ 4 Abs.2 BauGB
Sachverhalt:
Während des Beteiligungsverfahrens sind in den nachfolgend aufgeführten
Stellungnahmen Anregungen, Hinweise oder Mitteilungen zur Planung vorgetragen
worden -
Stellungnahme der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH vom 22.04.2010
Abwägungsrelevanter
Inhalt:
Hinweis, dass für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes, evtl.
Koordinierung mit dem Straßenbau und Baumaßnahmen anderer Leitungsträger der
Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen so früh wie möglich, spätestens
jedoch 6 Wochen vor Baubeginn mitzuteilen
ist.
Beschlussfassung:
Für die Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 8 der Gemeinde Norddorf auf Amrum
sind keine Erschließungsmaßnahmen auf gemeindlichen Flächen erforderlich.
Es bleibt Sache des Grundstückseigentümers, für den Hausanschluss des südlichen
Grundstücks zu sorgen und sich deshalb rechtzeitig mit den Versorgungsträgern
in Verbindung zu setzen.
Stellungnahme des Wasser- und Schifffahrtsamtes Tönning vom 28.04.2010
Abwägungsrelevanter
Inhalt:
Hinweis, dass keine Zeichen und Lichter in dem Gebiet errichtet werden dürfen,
die die Schifffahrt stören, insbesondere zu Verwechslungen mit
Schifffahrtszeichen Anlass geben, deren Wirkung beeinträchtigen, deren Betrieb
behindern oder die Sichtbarkeit von Schifffahrtszeichen beeinträchtigen oder
die Schiffsführer durch Blendwirkungen, Spiegelungen oder anders irreführen.
Beschlussfassung:
Dem Hinweis wird gefolgt. Der Text zum Bebauungsplan wird um einen Abschnitt
„Nachrichtliche Übernahme“ mit folgendem Wortlaut ergänzt: „Gemäß § 34 Abs. 4
des Bundeswasserstraßenge-
setzes dürfen Anlagen und ortsfeste Einrichtungen aller Art weder durch ihre
Ausgestaltung noch durch ihren Betrieb zu Verwechslungen mit
Schifffahrtszeichen Anlass geben, deren Wirkung beeinträchtigen, deren Betrieb
behindern oder die Schiffsführer durch Blendwirkungen, Spiegelungen oder anders
irreführen oder behindern. Wirtschaftswerbung in Verbindung mit
Schifffahrtszeichen ist unzulässig.“
Stellungnahme der Schleswig-Holstein Netz AG - Netzcenter Niebüll - vom
28.05.2010
Inhalt:
Hinweis auf vorhandene Leitungsführungen im nördlichen Bereich des
Flurstücks 386/51 in einem Abstand von bis zu 2 m südlich der Straße Bräätlun.
Beschlussfassung:
Zwecks Vorbereitung der Sicherung vorhandener Leitungstrassen wird im
nördlichen Bereich des in Aussicht genommenen Grundstücks „1.2“ ein mit Leitungsrechten
zugunsten der Versorgungsunternehmen zu belastender Bereich im Bebauungsplan
entsprechend den Angaben in der beigefügten Bestandsplänen festgesetzt; Text
und Begründung werden entsprechend ergänzt.
Stellungnahme des Landrates des Kreises Nordfriesland - Fachbereich
Kreisentwicklung, Bau und Umwelt / Verwaltungsabteilung - vom 31.05.2010
Abwägungsrelevanter
Inhalt:
a.
Hinweis der Bau- und Planungsabteilung, dass der in Aufstellung befindliche
Bebauungsplan Nr. 8 Teile des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 5a der
Gemeinde Norddorf auf Amrum teilweise überlagert. Da Rechtseindeutigkeit
bestehen muss, ist dieser Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 5a aufzuheben und
darauf im Bebauungsplan Nr. 8 auch hinzuweisen.
b.
Mit Inkrafttreten des neuen Bundesnaturschutzgesetzes zum 01.03.2010 haben sich
die in der Begründung zum Bebauungsplan sowie im Umweltbericht zitierten
Paragraphen geändert; es ist eine Anpassung an die neue Gesetzeslage
vorzunehmen.
c.
Hinweise der Unteren Naturschutzbehörde, dass sich im überplanten Gebiet ein
gehölzloser Wall / Trockenwall befindet, der dem gesetzlichen Knickschutz nach
§ 30 BNatSchG i. V. mit § 21 LNatSchG unterliegt. Es ist daher erforderlich,
den Schutzstatus im Bebauungsplan nachrichtlich darzustellen.
d.
Da der Ausgleich über das in Aufstellung befindliche gemeindliche Ökokonto
erbracht werden soll, muss diese Fläche bis zum Satzungsbeschluss bekannt und
ihre Verfügbarkeit gewährleistet sein. Da gemäß der „Landesverordnung“ über das
Ökokonto, die Einrichtung des Kompensationsverzeichnisses und über Standards
für Ersatzmaßnahmen ein Kompensationskataster zu führen ist, muss die Lage der
Ausgleichsfläche bis spätestens zum Satzungsbeschluss der Unteren Naturschutzbehörde
mitgeteilt worden sein.
Beschlussfassung:
a.
Nach erfolgter Rücksprache mit dem Referat Städtebau und Ortsplanung des
Innenministeriums ist es nicht erforderlich, einen Bebauungsplan oder Teile
eines Bebauungsplanes, die von einer späteren verbindlichen Bauleitplanung
überdeckt werden, im formellen Verfahren aufzuheben. Der erforderlichen
Rechtssicherheit kann durch entsprechenden Hinweis in den Akten des durch die
andere Planung überdeckten Bebauungsplanes und Hinweis in der Begründung des
späteren Bauleitplanes ausreichend Rechnung getragen werden.
Ein Aufhebungsverfahren für den betroffenen Teil des Bebauungsplanes Nr. 5a
wird nicht durchgeführt; die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 8 wird um einen
weiteren Hinweis dazu ergänzt.
b.
Die in der Begründung und im Umweltbericht zitierten Paragraphen werden
entsprechend den neuesten Fassungen des Bundes- bzw. Landesnaturschutzgesetzes
geändert; inhaltliche Änderungen für die vorliegende Planung ergeben sich
daraus nicht.
c.
Der Forderung wird gefolgt. Der Schutzstatus des sich in Teilbereichen an der
östlichen Seite auf dem Grundstück befindlichen Abschnitts eines nach
Naturschutzrecht geschützten Trockenwalls wird im Bebauungsplan nachrichtlich
dargestellt; Planzeichnung, Text und Begründung zum Bebauungsplan Nr. 8 werden
entsprechend ergänzt.
d.
Von der Erbringung des Ausgleichs über das in Aufstellung befindliche Ökokonto wird Abstand genommen. Als Ausgleich wird nunmehr
ein Flächenanteil von 720 qm auf dem Flurstück 335/123 der Gemarkung Norddorf
im Bereich der Norddorfer Marsch zwecks Kompensation zur Verfügung gestellt.
Diese Teilfläche liegt als von Brackwasser beeinflusstes Grünland gemäß
Landschaftsplan „Insel Amrum“ in einem Eignungsraum für den Biotopverbund und
für Ausgleichsmaßnahmen. Entwicklungsziel ist die Ausbildung eines artenreichen
Feuchtgrünlandes mit Kleinlebensräumen durch Extensivierung der
landwirtschaftlichen Nutzung und die Anlage eines Kleingewässers.
Die Aussagen im Text und in der Begründung sowie im Umweltbericht zum
Bebauungsplan werden entsprechend angepasst.
Aufgrund des § 20 GO war folgender Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; er war weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:
Christoph Decker.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Zahl der Gemeindevertreter: 9 ; davon anwesend: 7
Ja – Stimmen: 6 ; Nein – Stimmen: - ; Enthaltungen: 1