1. Ergebnis der Anpassung an Ziele der Raumordnung
gemäß § 1 Abs.4 BauGB und § 16 Abs.1 Landesplanungsgesetz

Sachverhalt:
Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein - Abt. IV 5 / Landesplanung und Vermes­sungswesen - hat mit Schreiben vom 16.07.2010 bestätigt, dass gegen die Planung der Gemeinde zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8 keine grundsätzlichen Bedenken bestehen und Ziele der Raumordnung nicht entgegenstehen.
Es wird jedoch empfohlen, der Frage des Entwicklungsgebotes gemäß § 8 Abs.2 Satz 1 BauGB noch einmal nachzugehen und zu diesem Aspekt mit dem Referat für Städtebau und Ortsplanung des Innenministeriums eine Abstimmung herbeizuführen. Die „Baugebietsgrenzen innerhalb des Ordnungsraums für Tourismus und Erholung im Bereich der Nordfriesischen Inseln Sylt, Amrum und Föhr“ haben sich aus der zum Zeitpunkt der Regionalplanaufstellung geltenden Flächennut­zungs- und Landschaftsplanung ergeben, so dass hier sehr wohl von einer gewissen Parzellen­schärfe auszugehen ist.

Beschlussfassung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass gegen die Planung der Gemeinde zur Aufstellung des Be­bauungsplanes Nr. 8 keine grundsätzlichen Bedenken bestehen und Ziele der Raumordnung nicht entgegenstehen.
Das Referat für Städtebau und Ortsplanung des Innenministeriums ist im formellen Verfahren ge­mäß § 4 Abs.2 BauGB beteiligt worden. In dem übersandten Entwurf der Begründung ist im Ab­schnitt „1.“ ausgeführt, dass nach Ansicht der Gemeinde das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs.2 Satz 1 BauGB ausreichend beachtet worden ist; seitens des Referates für Städtebau und Ortspla­nung wurden keine entgegenstehende Rechtsauffassung vorgetragen. Deshalb wird eine zusätz­liche Abstimmung nicht für erforderlich gehalten.
2.  Ergebnis der Abstimmung mit benachbarten Gemeinden
      gemäß § 2 Abs.2 BauGB

Sachverhalt:
Die beteiligten Nachbargemeinden haben keine entgegenstehenden Belange zum vorgelegten Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 8 mitgeteilt.

Beschlussfassung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der beteiligten benachbarten Gemeinden keine der vorgelegten Planung der Gemeinde Norddorf auf Amrum zum Bebauungsplan Nr. 8 entgegenste­henden Belange mitgeteilt worden sind.
3.   Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit
      nach § 3 Abs.2 BauGB

Sachverhalt:
Während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes zum Bebauungsplanes Nr. 8 in der Zeit vom 03.05.2010 bis einschließlich 03.06.2010 nach vorhergehender ortsüblicher Bekanntmachung sind nachfolgende Anregungen bzw. Hinweise zur Planung vorgetragen worden -

Schreiben von Herrn Gerhard Schau, Faarderhuuch 8, 25946 Norddorf auf Amrum vom 14.05.2010

Abwägungsrelevanter Inhalt:
Anregung, die zulässige Dachneigung auf dem Grundstück „1.2“ von 48° - 52° auf 45° bis 52° zu ändern, da eine flachere Dachneigung einem Gebäude ein gefälligeres Aussehen gibt und das direkt benachbarte Gebäude auf dem Flurstück 51/2 auf allen Gebäudeteilen eine flache Dachnei­gung hat.

Beschlussfassung:
Der Anregung, die zulässige Dachneigung auf dem in Aussicht genommenen Grundstück „1.2“ um 3° auf nunmehr 45° bis 52° wegen der besseren Einfügung in die umgebende Bebauung zu verän­dern, wird gefolgt; der Text zum Bebauungsplan wird entsprechend geändert.

Schreiben von Herrn Dr. med. Waldemar Adamaszek, Ual Saarepswai 26, 25946 Norddorf auf Amrum vom 27.05.2010

Abwägungsrelevanter Inhalt:
Widerspruch gegen die Lage der geplanten überbaubaren Grundstücksfläche auf dem in Aussicht genommenen Grundstück „1.2“ wegen Behinderung der Sicht auf das Wattenmeer und die Insel Föhr; Anregung, das geplante Gebäude nach Süden zu verschieben.

Beschlussfassung:
Der Anregung wird gefolgt; die überbaubare Grundstücksfläche auf dem in Aussicht genommenen Grundstück „1.2“ wird um ca. 10 m nach Süden verschoben, so dass die Sicht auf das Wattenmeer und die Insel Föhr vom angrenzenden Grundstück Ual Saarepswai 26 aus durch das geplante Ge­bäude nunmehr nicht unverträglich eingeschränkt wird.

Schreiben von Herrn Christoph Decker, Strunwai 5a, 25946 Norddorf auf Amrum vom 24.05.2010

Abwägungsrelevanter Inhalt:
Anregung, das geplante Gebäude nach Süden zu verschieben, um bestehende Sichtachsen von den Grundstücken Adamaszek und Winkler nicht zu beeinträchtigen. Das Grundstück könnte dann auch sinnvoller im Hinblick auf die Lage der notwendigen Stellplätze und die gärtnerische Gestal­tung genutzt werden.

Beschlussfassung:
Der Anregung wird gefolgt; die überbaubare Grundstücksfläche auf dem in Aussicht genommenen Grundstück „1.2“ wird um ca. 10 m nach Süden verschoben. Die in der Anlage zur Stellungnahme eingetragenen bestehenden Sichtbeziehungen von den Grundstücken Adamaszek und Winkler können somit durch geeignete Anordnung des geplanten Baukörpers freigehalten werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Anordnung eines größeren Anteils an Stellplätzen im nördlichen Grundstücksbereich die z. T. nach Landesnaturschutzrecht geschützten Wallabschnitte nicht beein­trächtigt werden dürfen.
Da die Höhenlage des Grundstücks nach Süden ansteigt und deshalb zur Einhaltung der festge­setzten Höhenentwicklung mit Bezug auf die Fahrbahn der Straße Bräätlun Abgrabungen erforder­lich werden könnten, wird der Abschnitt „4.“ des Textes dahingehend geändert, dass Abgrabungen nunmehr im Rahmen der verfahrensfreien Vorhaben gemäß § 63 der LBO (kleiner als 1000 qm und zu verbringende Menge von weniger als 30 cbm) zugelassen werden.


4.   Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
      gemäß § 4 Abs.2 BauGB

Sachverhalt:
Während des Beteiligungsverfahrens sind in den nachfolgend aufgeführten Stellungnahmen Anre­gungen, Hinweise oder Mitteilungen zur Planung vorgetragen worden -

Stellungnahme der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH vom 22.04.2010

Abwägungsrelevanter Inhalt:
Hinweis, dass für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes, evtl. Koordinierung mit dem Straßenbau und Baumaßnahmen anderer Leitungsträger der Beginn und Ablauf der Erschlie­ßungsmaßnahmen so früh wie möglich, spätestens jedoch 6 Wochen vor Baubeginn mitzuteilen
ist.

Beschlussfassung:
Für die Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 8 der Gemeinde Norddorf auf Amrum sind keine Erschließungsmaßnahmen auf gemeindlichen Flächen erforderlich.
Es bleibt Sache des Grundstückseigentümers, für den Hausanschluss des südlichen Grundstücks zu sorgen und sich deshalb rechtzeitig mit den Versorgungsträgern in Verbindung zu setzen.

Stellungnahme des Wasser- und Schifffahrtsamtes Tönning vom 28.04.2010

Abwägungsrelevanter Inhalt:
Hinweis, dass keine Zeichen und Lichter in dem Gebiet errichtet werden dürfen, die die Schifffahrt stören, insbesondere zu Verwechslungen mit Schifffahrtszeichen Anlass geben, deren Wirkung beeinträchtigen, deren Betrieb behindern oder die Sichtbarkeit von Schifffahrtszeichen beeinträch­tigen oder die Schiffsführer durch Blendwirkungen, Spiegelungen oder anders irreführen.

Beschlussfassung:
Dem Hinweis wird gefolgt. Der Text zum Bebauungsplan wird um einen Abschnitt „Nachrichtliche Übernahme“ mit folgendem Wortlaut ergänzt: „Gemäß § 34 Abs. 4 des Bundeswasserstraßenge-
setzes dürfen Anlagen und ortsfeste Einrichtungen aller Art weder durch ihre Ausgestaltung noch durch ihren Betrieb zu Verwechslungen mit Schifffahrtszeichen Anlass geben, deren Wirkung be­einträchtigen, deren Betrieb behindern oder die Schiffsführer durch Blendwirkungen, Spiegelungen oder anders irreführen oder behindern. Wirtschaftswerbung in Verbindung mit Schifffahrtszeichen ist unzulässig.“

Stellungnahme der Schleswig-Holstein Netz AG - Netzcenter Niebüll - vom 28.05.2010

Inhalt:
Hinweis auf vorhandene Leitungsführungen im nördlichen Bereich des Flurstücks 386/51 in einem Abstand von bis zu 2 m südlich der Straße Bräätlun.

Beschlussfassung:
Zwecks Vorbereitung der Sicherung vorhandener Leitungstrassen wird im nördlichen Bereich des in Aussicht genommenen Grundstücks „1.2“ ein mit Leitungsrechten zugunsten der Versorgungsun­ternehmen zu belastender Bereich im Bebauungsplan entsprechend den Angaben in der beigefüg­ten Bestandsplänen festgesetzt; Text und Begründung werden entsprechend ergänzt.

Stellungnahme des Landrates des Kreises Nordfriesland - Fachbereich Kreisentwicklung, Bau und Umwelt / Verwaltungsabteilung - vom 31.05.2010

Abwägungsrelevanter Inhalt:
a.
Hinweis der Bau- und Planungsabteilung, dass der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 8 Teile des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 5a der Gemeinde Norddorf auf Amrum teilweise überlagert. Da Rechtseindeutigkeit bestehen muss, ist dieser Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 5a aufzuheben und darauf im Bebauungsplan Nr. 8 auch hinzuweisen.
b.
Mit Inkrafttreten des neuen Bundesnaturschutzgesetzes zum 01.03.2010 haben sich die in der Begründung zum Bebauungsplan sowie im Umweltbericht zitierten Paragraphen geändert; es ist eine Anpassung an die neue Gesetzeslage vorzunehmen.
c.
Hinweise der Unteren Naturschutzbehörde, dass sich im überplanten Gebiet ein gehölzloser Wall / Trockenwall befindet, der dem gesetzlichen Knickschutz nach § 30 BNatSchG i. V. mit § 21 LNatSchG unterliegt. Es ist daher erforderlich, den Schutzstatus im Bebauungsplan nachrichtlich darzustellen.
d.
Da der Ausgleich über das in Aufstellung befindliche gemeindliche Ökokonto erbracht werden soll, muss diese Fläche bis zum Satzungsbeschluss bekannt und ihre Verfügbarkeit gewährleistet sein. Da gemäß der „Landesverordnung“ über das Ökokonto, die Einrichtung des Kompensationsver­zeichnisses und über Standards für Ersatzmaßnahmen ein Kompensationskataster zu führen ist, muss die Lage der Ausgleichsfläche bis spätestens zum Satzungsbeschluss der Unteren Natur­schutzbehörde mitgeteilt worden sein.

Beschlussfassung:
a.
Nach erfolgter Rücksprache mit dem Referat Städtebau und Ortsplanung des Innenministeriums ist es nicht erforderlich, einen Bebauungsplan oder Teile eines Bebauungsplanes, die von einer späte­ren verbindlichen Bauleitplanung überdeckt werden, im formellen Verfahren aufzuheben. Der erfor­derlichen Rechtssicherheit kann durch entsprechenden Hinweis in den Akten des durch die andere Planung überdeckten Bebauungsplanes und Hinweis in der Begründung des späteren Bauleitplanes ausreichend Rechnung getragen werden.
Ein Aufhebungsverfahren für den betroffenen Teil des Bebauungsplanes Nr. 5a wird nicht durchge­führt; die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 8 wird um einen weiteren Hinweis dazu ergänzt.
b.
Die in der Begründung und im Umweltbericht zitierten Paragraphen werden entsprechend den neuesten Fassungen des Bundes- bzw. Landesnaturschutzgesetzes geändert; inhaltliche Änderun­gen für die vorliegende Planung ergeben sich daraus nicht.
c.
Der Forderung wird gefolgt. Der Schutzstatus des sich in Teilbereichen an der östlichen Seite auf dem Grundstück befindlichen Abschnitts eines nach Naturschutzrecht geschützten Trockenwalls wird im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellt; Planzeichnung, Text und Begründung zum Bebau­ungsplan Nr. 8 werden entsprechend ergänzt.
d.
Von der Erbringung des Ausgleichs über das in Aufstellung befindliche Ökokonto wird Abstand ge­nommen. Als Ausgleich wird nunmehr ein Flächenanteil von 720 qm auf dem Flurstück 335/123 der Gemarkung Norddorf im Bereich der Norddorfer Marsch zwecks Kompensation zur Verfügung ge­stellt. Diese Teilfläche liegt als von Brackwasser beeinflusstes Grünland gemäß Landschaftsplan „Insel Amrum“ in einem Eignungsraum für den Biotopverbund und für Ausgleichsmaßnahmen. Ent­wicklungsziel ist die Ausbildung eines artenreichen Feuchtgrünlandes mit Kleinlebensräumen durch Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung und die Anlage eines Kleingewässers.
Die Aussagen im Text und in der Begründung sowie im Umweltbericht zum Bebauungsplan werden entsprechend angepasst.

Aufgrund des § 20 GO war folgender Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; er war weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

Christoph Decker.

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Zahl der Gemeindevertreter:   9  ; davon anwesend:    7

Ja – Stimmen:  6   ; Nein – Stimmen:  -   ; Enthaltungen:  1