Beschluss:
Nach Beratung über das vorliegende Planwerk beschließt die Gemeindevertretung Midlum die 1. Nachtrags-Haushaltssatzung 2010 wie folgt:
1. Nachtragshaushaltssatzung
der
Gemeinde Midlum
für
das Haushaltsjahr 2010
Aufgrund
des § 95 b der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach
Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 14.Dezember 2010 –und
mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde- folgende 1.
Nachtragshaushaltssatzung erlassen:
§
1
Mit dem
Nachtragshaushaltsplan werden
erhöht um |
vermindert um |
und
damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschl. der Nachträge |
|
gegenüber bisher |
nunmehr festgesetzt auf |
||
EUR |
EUR |
EUR |
EUR |
im
Finanzplan der
Gesamtbetrag der Einzahlungen
aus Investitions- und
Finanzierungstätigkeit 0 0 0 0
Gesamtbetrag der Auszahlungen
aus Investitions- und
Finanzierungstätigkeit 19.100 0 10.400 29.500
§ 2
1. Der Gesamtbetrag der
Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen von bisher 0,- EUR
auf 29.500,- EUR
2. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bleibt unverändert.
3. Der Höchstbetrag der Kassenkredite bleibt unverändert.
§ 3
Die
Hebesätze für die Realsteuern werden nicht geändert.
§ 4
Der
Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und
Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen bleibt unverändert.
Die kommunalaufsichtliche Genehmigung
wurde mit Verfügung des Landrates des Kreises Nordfriesland vom
________________ 2010 (AZ: __________________) erteilt.
25938
Midlum, den 14. Dezember 2010.
Der
Bürgermeister
__________________
(LS) (gez.:
Marczinkowski)
Herr Schulze informiert anhand der Vorlage:
Sachdarstellung mit Begründung:
Vor dem Hintergrund der Investitionen ist der Erlass einer Nachtrags-Haushaltssatzung aufgrund der Vorschriften des § 80, Abs. 2 Nr. 2 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein erforderlich geworden.
Gemäß der o.a. Vorschrift hat die Gemeinde unverzüglich dann eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn zusätzliche Auszahlungen in einem im Verhältnis zu den bisher veranschlagten Auszahlungen erheblichen Umfang geleistet werden sollen.
Dies ist vorliegend der Fall, da die Gemeinde nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um die Finanzmittel für die Investitionen bereitzustellen.
Hierzu sieht die vorliegende Nachtragssatzung eine entsprechende Darlehensaufnahme in § 2, Nr. 1 vor.
Das Darlehen dient vornehmlich der Herstellung entsprechender Liquidität, ist jedoch als Investitionsdarlehen zu qualifizieren, da es der Schaffung von Vermögenswerten dient.
Die Finanzierungsquote ist mit 100 % (29.500 €) eingestellt worden, da die Gemeinde über keine Eigenmittel verfügt.
Zur Genehmigungsverpflichtung:
Die Genehmigungspflicht der Nachtrags-Haushaltssatzung durch die Kommunalaufsicht des Kreises Nordfriesland ist zu bejahen, da der Haushaltsplan des Vorjahres nach den Planwerten nicht ausgeglichen war.
Dennoch ist die Nachtrags-Haushaltssatzung sofort nach Beschlussfassung der Kommunalaufsicht zur Genehmigung vorzulegen, nach Eingang der Genehmigungsverfügung vom Bürgermeister zu siegeln und unterschreiben zu lassen und anschließend ortsüblich bekannt zu machen. Nach Ablauf der Bekanntmachungsfrist ist die Rechtskraft bewirkt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig