Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

Es wird anliegende Gebührensatzung der Stadt Wyk auf Föhr über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr – Feuerwehrgebührensatzung beschlossen:

 


Herr Raffelhüschen berichtet anhand der Vorlage.

 

Gemäß § 2 des Gesetzes über den Brandschutz in Schleswig-Holstein und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz – BrSchG) haben die Gemeinden als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung eine den örtlichen Verhältnissen angemessene leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten.

 

Aufgabe der Feuerwehr ist es,

 

  1. bei Bränden, Not- und Unglücksfällen die Wahrnehmung der Aufgaben der Gefahrenabwehr nach § 162 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) in ihrem Einsatzgebiet die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um gegenwärtige Gefahren für Leben, Gesundheit und Vermögen abzuwehren (abwehrender Brandschutz, Technische Hilfe) - § 6 Abs. 1 BrSchG,
  2. im Katastrophenschutz mitzuwirken - § 6 Abs. 1 BrSchG,
  3. bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung mitzuwirken - § 6 Abs. 2 BrSchG,
  4. auf Anforderung gemeindeübergreifende Hilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz und die Technische Hilfe im Einsatzgebiet nicht gefährdet sind - § 21 Abs. 1 BrSchG,
  5. erforderliche Feuersicherheitswachen zu stellen - § 22 Abs. 1 BrSchG,
  6. an der Brandverhütungsschau mitzuwirken - § 23 Abs. 2 BrSchG.

 

Der Einsatz der Feuerwehr bei Bränden, der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen und der Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen sind in der Regel, sofern nicht vorsätzlich verursacht, unentgeltlich. Für alle übrigen Leistungen einer Feuerwehr können Kosten und Gebühren geltend gemacht werden.

 


Abstimmungsergebnis:           einstimmig