Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

Die Freiwillige Feuerwehr Wyk auf Föhr hält einen Feuerwehrmusikzug vor.

 

Der Musikzug darf zur Verstärkung des Klangkörpers bis zur Hälfte ihrer Mitglieder aus Nichtangehörige der Freiwilligen Feuerwehren bestehen.

 

Für Sachschäden wird eine Rückversicherung mit dem Kommunalen Schadenausgleich Schleswig-Holstein geschlossen.


Herr Dr. Hinrichsen berichtet anhand der Vorlage.

 

Die Freiwillige Feuerwehr unterhält einen Musikzug. Die bisherige Mustersatzung für Freiwillige Feuerwehren sieht vor, dass „bis zur Hälfte der Mitglieder des Musikzuges der Klangkörper durch Nichtangehörige der Freiwilligen Feuerwehren verstärkt  werden darf“. Diese bisherige Regelung ist vielfach durch Feuerwehren und Musikzüge beanstandet worden. Es gab insbesondere Rechtsunsicherheiten in der Frage, welche Auswirkungen ein größerer Prozentsatz von Nichtmitgliedern zur Klangkörperverstärkung haben würde.

 

Der Innenminister hat auf Grund dieser Rechtsunsicherheiten gemeinsam mit der Hanseatischen Feuerwehrunfallkasse-Nord und dem Landesfeuerwehrverband einen Änderungsvorschlag der Mustersatzungen erarbeitet. Dieser wurde von der Runde der Kreisbrandmeister und Stadtbrandmeister befürwortet und nun durch das Innenministerium in einem Änderungserlass zu den Mustersatzungen rechtlich fixiert.

 

Wesentliche Bestandteile der Novelle sind:

 

  1. Die Entscheidung, ob eine Feuerwehr einen Musikzug haben soll, liegt bei der Gemeinde als Träger.

 

  1. Die sogenannte 50 %-Regelung zur Verstärkung des Klangkörpers durch Nichtmitglieder entfällt in der Mustersatzung. Dafür ist erforderlich, dass die zuständige Kommune per Beschluss regelt, welchen Anteil an Klangkörperverstärkung sie für ihren Musikzug zulässt.

 

  1. Verantwortlich für den Musikzug ist der Wehrführer.

 

  1. Die Hanseatische Feuerwehrunfallkasse-Nord gewährt Versicherungsschutz für Personenschäden, wenn die Kommune als Träger der Feuerwehr entsprechende Beschlüsse gefasst hat.

 

  1. Der Versicherungsschutz für Sachschäden der Mitglieder des Musikzuges muss weiterhin beim Kommunalen Schadenausgleich erfolgen. Es besteht Anspruch an die Kommune bei Sachschäden. Inwieweit die Gemeinde sich beim Kommunalen Schadenausgleich rückversichern will, liegt in der Entscheidung des kommunalen Trägers. Im Falle einer Rückversicherung ist eine Umlage an den Kommunalen Schadenausgleich für den Musikzug erforderlich.

 

Die Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Wyk auf Föhr hat am 12.02.2011 die entsprechende Änderung ihrer Satzung beschlossen.

 

Es wird ergänzt, dass die Versicherungskosten etwa 300 € p.a. betragen werden.


Abstimmungsergebnis:           einstimmig