Folgende Änderungen werden im 2. Vorentwurf, Planrechtliche Festsetzung des B -Plan 13 der Stadt Wyk auf Föhr vom Bauausschuss vorgenommen, erörtert und diskutiert:

 

Inhaltlich beziehen sich die meisten Eingaben auf folgende Punkte:

 

· Anzahl der Wohneinheiten

· Einzelhaus und Doppelhaus

· Maß der Nutzung

· Dachflächenfenster

· Keller und Spitzbodennutzung

 

 

Zu 1) Art der baulichen Nutzung (§9 (1) Nr.1 und 6 BauGB und §11 BauNVO

 

Die im Geltungsbereich des B-Plans Nr.13 bisher als Reines Wohngebiet (WR) und Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzte Bereiche werden zu Sondergebiete für Wohnen und Touristenbeherbergung geändert.

 

Des weiteren sind im einzelnen zulässig:

 

- Wohngebäude mit bis zu maximal vier Wohnungen in Form von Dauerwohnungen und / oder Ferienwohnungen;

 


Für Gebäude, die bereits zum Zeitpunkt des Entwurfs und Auslegungsbeschlusses zu dieser Planänderung als Doppelhäuser auf jeweils einem Flurstück je Hälfte genehmigt sind, sind gemäß des genehmigten Bestandes maximal zwei Wohnungen je Doppelhaushälften zulässig.

 

 

Zu 2) Bauweise

Im ersten Satz bleibt „nur Einzelhäuser zulässig“ bestehen.

Es bleibt bei einer Einzelhaus Festsetzung



zu 3) Nebenanlagen ( BauNVO )

Die bisherige Textziffer 7 wird geändert und erhält die nachfolgende Fassung:

Satz 1, hier bezieht sich die Änderung auf 4m².

 

Fahrradständer und Müllschränke sind bis zu einer Fläche von jeweils 4m² zulässig.

Satz 4, hier bezieht sich die Änderung auf die Größe der Ansichtsfläche von freistehenden Schaukästen als Nebenanlagen.

Freistehende Schaukästen als Nebenanlagen sind bis zu einer Ansichtsfläche von bis zu 1,00 Flächengröße zulässig.



 

Zu 5) BauNVO1990

Für den Bereich der 2. Änderung des B-Planes Nr.13 gilt die BauNVO 1990 in der Fassung vom 23.01.1990.

 

Damit wird die bisher festgesetzliche Geschossfläche bzw. Geschossflächenzahl aufgehoben.


zu § 19 BauNVO – Grundfläche
Die zulässige überbaubare Grundfläche nach §19 Abs. 1 BauNVO darf von Flächen für Terrassen bis zu einer Größe von maximal 25 ² je Wohneinheit überschritten werden.

 

Damit bestimmt sich die Zulässigkeit von Aufenthaltsraumnutzung im Spitzboden und Kellerbereich nach dem Bauordnungsrecht.

 

 

Auch in der Bauordnungsrechtliche Festsetzung werden vom Ausschuss Veränderungen zum Punkt 1 ,“Dachgestaltung“ vorgenommen.

 

Zu 1)

Dachüberstände werde von 0,65 m auf 0,45 m an den Giebelseiten zugelassen.

Auch die Größe der Dachüberstände an den Traufenseiten wurden von 0,65 m auf 0,45 m geändert.

 

Des weiteren wird die Größe der Dachflächenfenster von 1,20 m² auf maximal 1,40 m² angehoben und die Anzahl auf maximal vier je Dachseite begrenzt. Dabei soll die Gestaltung / Größe aller Dachflächenfenster auf einer Dachseite einheitlich sein, sowohl bei einen Einzelhaus als auch bei 2 Doppelhaushälften.

Die Dachflächenfenster einer Gebäudeseite müssen in Größe und Ausführungsart einheitlich sein, auch wenn es sich um zwei Doppelhaushälften handelt.

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