Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

Die vorliegende Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Süderende (Abwassersatzung) wird beschlossen:

 

Satzung

über die Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Süderende
(Abwassersatzung)

vom ...

Aufgrund der § 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, der §§ 1, 2, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein und des § 31 des Landeswassergesetzes wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung am ... folgende Satzung erlassen:

§ 1
Allgemeines

(1) Die Gemeinde Süderende betreibt die unschädliche Beseitigung des Abwassers als öffentliche Einrichtung.

(2) Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist. Nicht als Abwasser im Sinne dieser Satzung gelten das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigte Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftliche, forstswirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden, sowie Jauche und Gülle. Nicht als Abwasser im Sinne dieser Satzung gelten auch die Stoffe und Abwasser nach § 5 Abs. 1 dieser Satzung.

(3) Die Abwasserbeseitigung umfasst die Behandlung des in Abwasseranlagen eingeleiteten Abwassers.

(4) Die Gemeinde schafft die für die Abwasserbeseitigung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen, und zwar das Klärwerk mit dem öffentlichen Kanalnetz (Abwasseranlage). Es kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Anlagen und Einrichtungen Dritter in Anspruch nehmen.

(5) Zu den Abwasseranlagen gehören auch:

a)    Die Grundstücksabwasserkanäle vom Straßenkanal bis zur Grundstücksgrenze,

b)    Gräben, und solche Gewässer, die aufgrund der vorgeschriebenen wasserrechtlichen Verfahren Bestandteil der Abwasseranlage geworden sind,

c)    die von Dritten errichteten und unterhaltenen Anlagen, wenn sich die Gemeinde ihrer zur Abwasserbeseitigung bedient und zu ihrer Unterhaltung beiträgt.

§ 2
Grundstück

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.

(2) Bei Grundstücken, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht für die gesamte Grundstücksfläche festgesetzt oder zulässig ist, gilt als Grundstück

·         höchstens die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen,

·         bei Grundstücken, die nicht an eine Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit einer Straße verbunden sind, die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen.

(3) Ist das Grundstück über die sich nach Absatz 2 ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt, gilt als Grundstück die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze bzw. der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Parallellinie hierzu, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht.

(4) Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§35 BauGB) gilt als Grundstück die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl (GRZ) 0,2, höchstens jedoch die Fläche des Buchgrundstücks.

§ 3
Berechtigte und Verpflichtete

(1) Berechtigter und Verpflichteter im Sinne dieser Satzung ist der Grundstückseigentümer. Die Rechte und Pflichten des Grundstückseigentümers gelten entsprechend für die zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten und für Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Gewerbebetriebes. Mehrere Verpflichtete sind Gesamtschuldner.

(2) Jeder Eigentumswechsel an einem Grundstück ist binnen zwei Wochen dem Amt anzuzeigen. Unterlassen der bisherige Eigentümer oder der neue Eigentümer die Anzeige, so sind beide Gesamtschuldner, bis das Amt Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhält. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 4
Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Der Grundstückseigentümer hat vorbehaltlich des § 5 das Recht, sein Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, wenn es durch eine Straße erschlossen ist, in der betriebsfertige Abwasserkanäle mit Anschlusskanälen zu seinem Grundstück vorhanden sind (Anschlussrecht). Bei anderen Grundstücken kann das Amt auf Antrag den Anschluss zulassen, wenn der Antragssteller sich bereit erklärt, zusätzlich die entstehenden Kosten für den Bau und Betrieb zu tragen, und wenn er auf Verlangen hierfür angemessene Sicherheit leistet.

(2) Der Grundstückseigentümer hat vorbehaltlich des § 6 das Recht, nach dem betriebsfertigen Anschluss seines Grundstückes an die Abwasseranlage die auf seinem Grundstück anfallenden Abwasser in die Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).

§ 5
Begrenzung des Anschlussrechts

(1) Die Gemeinde kann den Anschluss ganz oder teilweise widerruflich oder befristet versagen, wenn das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht zusammen mit den in Haushaltungen anfallenden Abwasser beseitigt werden kann oder eine Übernahme des Abwassers technisch nicht möglich oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht vertretbar ist.

(2) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten soll Schmutz- und Niederschlagswasser nur den dafür bestimmten Leitungen zugeführt werden.

§ 6
Begrenzung des Benutzungsrechts

(1) In die Abwasseranlage dürfen nicht eingeleitet werden:

a)    Stoffe, die die Kanäle verstopfen können, z.B. Schutt, Asche, Sand, Kehricht, Lumpen, Dung, Schlacht- und Küchenabfälle, auch wenn diese Stoffe zerkleinert worden sind,

b)    feuergefährliche, explosive oder radioaktive Stoffe,

c)    schädliche oder giftige Abwasser, insbesondere solche, die schädliche Ausdünstungen verbreiten oder die Baustoffe oder Abwasserkanäle angreifen oder den Betrieb der Abwasserbeseitigung stören oder erschweren können,

d)    Abwasser aus Ställen und Dunggruben, z.B. Jauche, Gülle, Silage,

e)    Abwässer, die wärmer als 33° C sind,

f)     pflanzen- oder bodenschädliche Abwässer.

(2) Der unmittelbare Anschluss von Dampfleitungen und Dampfkesseln an Abwasseranlagen ist nicht zulässig.

(3) Wenn schädliche oder gefährliche Stoffe in die Abwasseranlage gelangen, so ist die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen.

(4) Auf Grundstücken, auf denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette anfallen, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen (Abscheider). Für Art und Einbau dieser Abscheider sind die jeweils geltenden DIN-Vorschriften maßgebend. Der Verpflichtete hat die Entleerung der Abscheider in regelmäßigen Abständen und bei Bedarf vorzunehmen. Das Abscheidegut ist unverzüglich vorschriftsmäßig zu beseitigen und darf insbesondere keinem Abwassernetz zugeführt werden. Der Verpflichtete haftet für jeden Schaden, der durch eine versäumte Entleerung der Abscheider entsteht.

(5) Wer Abwasser einleitet, bei dem der Verdacht besteht, dass es ich um schädliche oder gefährliche Abwasser oder Stoffe im Sinne von Absatz 1 handelt, hat nach Aufforderung durch die Gemeinde regelmäßig über Art und Beschaffenheit des Abwassers sowie über dessen Menge Auskunft zu geben und die dazu erforderlichen technischen Einrichtungen, insbesondere Messeinrichtungen, vorzuhalten. Die Gemeinde kann auf Kosten des Einleiters Abwasseranalysen durch ein zugelassenes Untersuchungsinstitut vornehmen lassen.

(6) Wenn die Art des Abwassers sich ändert oder die Menge des Abwassers sich wesentlich erhöht, hat der Anschlussnehmer unaufgefordert und unverzüglich der Gemeinde dies mitzuteilen. Auf Verlangen hat er die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen. Reichen die vorhandenen Abwasseranlagen für die Aufnahme oder Reinigung des veränderten Abwassers oder der erhöhten Abwassermenge nicht aus, so behält sich die Gemeinde vor, die Aufnahme dieser Abwasser zu versagen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Anschlussnehmer sich bereit erklärt, den Aufwand für die Erweiterung der Abwasseranlagen und die erhöhten Betriebs- und Unterhaltungskosten zu tragen.

(7) Die Gemeinde kann mit Zustimmung der Wasserbehörde die Einleitung von Abwasser, das wegen seiner Art und Menge nicht zusammen mit den in Haushaltungen anfallenden Abwasser beseitigt werden kann oder dessen Übernahme technisch nicht möglich oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht vertretbar ist, untersagen. Sie kann insbesondere bei gewerblichem oder industriellem Abwasser nach Maßgabe des Einzelfalles auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik Einleitungsbedingungen festsetzen, die die Schädlichkeit des Abwassers vor der Einleitung in die Abwasseranlage vermindern oder seine Abbaufähigkeit verbessern. Sie kann zu diesem Zweck den Einbau von Messgeräten und anderen Selbstüberwachungseinrichtungen sowie eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung (Speicherung) des Abwassers verlangen.

(8) Wer unter Nichtbeachtung dieser Vorschriften und den Einleitungsbedingungen den Verlust der Halbierung des Abgabensatzes nach §  9 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz verursacht, hat der Gemeinde den Betrag zu erstatten, um den sich die Abwasserabgabe durch die Nichterfüllung der Anforderungen nach § 9 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz erhöht. Haben mehrere den Wegfall der Halbierung verursacht, so sind sie Gesamtschuldner. Ist der Verursacher mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht zu ermitteln, so wird der Mehrbetrag nach Satz 1 auf alle Benutzer umgelegt.

§ 7
Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Der Eigentümer eines bebauten Grundstücks ist verpflichtet, sein Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, wenn es durch eine Straße erschlossen ist, in der ein betriebsfertiger Abwasserkanal mit Anschlusskanal zu seinem Grundstück vorhanden ist (Anschlusszwang). Dies gilt auch, wenn das Grundstück wegen der Höhenverhältnisse nur über eine private Abwasserhebeanlage angeschlossen werden kann.

(2) Mit der ortsüblichen Bekanntgabe der betriebsfertigen Herstellung der Abwasserkanäle durch die Gemeinde wird der Anschlusszwang für die betroffenen Grundstücke wirksam.

(3) Die Gemeinde kann den Anschluss von unbebauten Grundstücken an die bestehende Abwasseranlage verlangen, wenn besondere Gründe (z.B. das Auftreten von Missständen) dies erfordern.

(4) Wer nach Absatz 1 zum Anschluss verpflichtet ist, hat spätestens einen Monat nach Wirksamwerden des Anschlusszwanges prüffähige Unterlagen über die privaten Abwasseranlagen bei der Gemeinde einzureichen. Bei Neu- und Umbauten muss die Anschlussleitung vor der Schlussabnahme des Bauvorhabens hergestellt sein.

(5) Den Abbruch eines an die Abwasseranlage angeschlossenen Gebäudes hat der Anschlussverpflichtete der Gemeinde rechtzeitig vorher mitzuteilen, damit die Anschlussleitung bei Abbruchbeginn verschlossen oder beseitigt werden kann. Unterlässt er dies schuldhaft, so hat er für den dadurch entstehenden Schaden aufzukommen.

(6) Wer nach Absatz 1 zum Anschluss verpflichtet ist, hat nach Herstellung des betriebsfertigen Anschlusses das auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang).

§ 8
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Der Anschlussverpflichtete kann vom Anschlusszwang und/oder Benutzungszwang widerruflich oder auf eine bestimmte Zeit befreit werden, wenn ein dem öffentlichen Interesse überzuordnendes Interesse an einer privaten Beseitigung des Abwassers besteht und den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege genügt wird.

(2) Eine Befreiung vom Anschlusszwang kann binnen eines Monats nach Aufforderung zur Herstellung des Anschlusses schriftlich beim Amt Föhr-Amrum beantragt werden. Dem Antrag sind Pläne beizufügen, aus denen ersichtlich ist, wie die Abwasser beseitigt werden sollen. Eine Befreiung vom Benutzungszwang kann unter Angabe der Gründe spätestens einen Monat vor Beginn eines Vierteljahres schriftlich beim Amt beantragt werden.

§ 9
Art und Ausführung der Anschlüsse an die Abwasseranlagen

(1) Unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 soll jedes Grundstück einen unterirdischen und in der Regel unmittelbaren Anschluss an die Abwasseranlage haben. Auf Antrag kann ein Grundstück zwei oder mehrere Anschlüsse erhalten. Die Gemeinde kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse auch gestatten, dass zwei oder mehrere Grundstücke einen gemeinsamen Anschluss erhalten. Vor Zulassung eines gemeinsamen Anschlusses müssen die Unterhaltungs- und Benutzungsrechte und –pflichten schriftlich festgelegt und grundbuchlich gesichert werden.

(2) Die Lage, Führung und lichte Weite der Anschlussleitung sowie die Lage des Reinigungsschachtes bestimmt die Gemeinde; begründete Wünsche des Anschlussnehmers sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(3) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) der Anschlussleitungen und Einrichtungen einschließlich des Reinigungsschachtes obliegen dem Anschlussnehmer. Die Arbeiten müssen fachgerecht und nach etwaigen besonderen Vorschriften der Gemeinde durch geführt werden.

(4) Alle Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung bedürfen (§10), unterliegen einer Abnahme durch die Gemeinde. Der Anschlussnehmer ist für den jederzeit ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb der Anschlussleitungen und Einrichtungen einschließlich des Reinigungsschachtes verantwortlich. Er haftet für alle Schäden und Nachteile, die infolge mangelhaften Zustandes oder satzungswidriger Benutzung entstehen. Er hat die Gemeinde von Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte bei der Gemeinde aufgrund von Mängeln geltend machen. Bei einem gemeinsamen Anschluss für mehrere Grundstücke sind die Eigentümer der beteiligten Grundstücke für die Erfüllung der Unterhaltungs- und Benutzungspflichten Gesamtschuldner.

(5) Die Gemeinde kann jederzeit fordern, dass die Anschlussleitungen und Einrichtungen in den Zustand gebracht werden, der den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entspricht. Sie ist berechtigt, die Einrichtungen und den Betrieb zu überwachen.

§ 10
Anschlussgenehmigung

Die Herstellung und Änderung von Anschlussleitungen und Einrichtungen sowie von Grundstücksabwasseranlagen bedürfen der Anschlussgenehmigung durch die Gemeinde.

§ 11
Betriebsstörungen

(1) Gegen Rückstau aus den Abwasseranlagen in die angeschlossenen Grundstücke hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst zu schützen.

(2) Bei Betriebsstörungen in den Abwasseranlagen und bei Auftreten von Schäden, die durch Rückstau infolge höherer Gewalt, wie z.B. Hochwasser, Wolkenbruch und ähnlichem hervorgerufen werden, bestehen keine Ansprüche auf Schadensersatz, es sei denn, dass die Schäden von der Gemeindet aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten sind.

§12
Auskunfts- und Meldepflichten sowie Zugangsrecht

(1) Die Benutzungspflichtigen sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks haben alle für die Prüfung der Anschlussleitungen und Reinrichtungen sowie der Abscheider und die für die Berechnung der Abgaben und Erstattungsansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Den Beauftragten der Gemeinde ist zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dieser Satzung ungehindert Zugang zu allen Grundstücken zu gewähren. Alle Reinigungsöffnungen, Prüfschächte, Rückstauverschlüsse und Abscheider müssen den Beauftragten zugänglich sein.

§ 13
Anschlussbeitrag

(1) Die Gemeinde erhebt zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau der Abwasseranlage einen Anschlussbeitrag.

(2) Zu dem Aufwand, der durch Beiträge gedeckt wird, gehört der Aufwand für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau

a)    des Klärwerks,

b)    von Hauptsammlern, Druckleitungen, Pumpstationen, Hebeanlagen und Klärteichen,

c)    von Straßenkanälen.

(3) Der Aufwand für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau des Grundstücksanschlusses vom Straßenkanal bis zur Grundstücksgrenze einschließlich eines eventuell erforderlichen Revisionsschachtes wird durch Beiträge nicht gedeckt. Stellt das Amt derartige Grundstücksanschlüsse her, so sind diese Aufwendungen in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten (öffentlich-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch).

(4) Zum beitragsfähigen Aufwand gehören auch nicht der Aufwand, der durch Leistungen und Zuschüsse Dritter gedeckt wird, die Kosten für die laufende Unterhaltung und Anteile an den allgemeinen Verwaltungskosten.

§ 14
Gegenstand der Beitragspflicht

(1) Der Beitragspflicht zur Deckung des Gesamtaufwandes nach § 13 Abs. 2 unterliegen alle Grundstücke, die über eine Anschlussleitung an die Abwasseranlage angeschlossen werden können und

a)    für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgestellt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen,

b)    für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen.

(2) Wird ein Grundstück über eine Anschlussleitung an die Abwasseranlage angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

§ 15
Entstehung der Beitragspflicht

(1) Die Beitragspflicht entsteht jeweils a) mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage vor dem Grundstück einschließlich des ersten Grundstücksanschlusses und b) für unbebaute Grundstücke, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes liegen, mit dem Bau anzuschließender Gebäude oder dem tatsächlichen Anschluss.

(2) Im Falle des § 14 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.

(3) Ändert sich für ein bebautes Grundstück die für die Beitragsbemessung nach § 16 Abs. 3 und 7 maßgebenden Umstände und erhöht sich dadurch der grundstücksbezogene Nutzungsvorteil, entsteht ein dem höheren Vorteil entsprechender zusätzlicher Beitrag. In diesem Falle entsteht die Beitragspflicht mit dem Beginn der Maßnahmen, die den höheren Nutzungsvorteil entstehen lassen.

§ 16
Beitragsmaßstab und Beitragssatz

(1) Der Anschlussbeitrag wird als Geschossflächenbeitrag erhoben.

(2) Bei der Ermittlung des Geschossflächenbeitrages wird die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBI. I S.132) mit der Zahl der zulässigen Vollgeschosse unter Berücksichtigung des Absatzes 3 vervielfacht.

(3) Bei bebauten Grundstücken, bei denen der nicht bebaute Teil des Grundstückes wesentlich größer ist als bei dem Durchschnitt der bebauten Grundstücke im Satzungsgebiet, wird die beitragspflichtige Grundstücksfläche auf 150 v.H. der durchschnittlichen Grundstücksfläche begrenzt. Ergibt sich durch die Bebauungstiefe des betroffenen bzw. der angrenzenden Grundstücke eine abweichende zulässige Bebauung, so ist diese zugrunde zu legen. Grundstücke im Außenbereich bleiben dabei außer Ansatz.

(4) Soweit ein Bebauungsplan mit Festsetzungen über die zulässige Grundfläche oder die zulässige Zahl der Vollgeschosse nicht besteht, sind diese nach dem Durchschnitt der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung zu ermitteln.

(5) Überschreitet die tatsächlich vorhandene Grundfläche die zulässige Grundfläche im Sinne des Absatzes 3, so ist diese als Berechnungsgrundlage für den Geschossflächenbeitrag maßgebend. Entsprechend ist zu verfahren, wenn die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse die zulässige Zahl der Vollgeschosse im Sinne des Absatzes 3 überschreitet.

(6) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) gilt die tatsächlich vorhandene Grundfläche und Zahl der Vollgeschosse als zulässige Grundfläche und zulässige Zahl der Vollgeschosse.

(7) Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf an einen Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtungen haben oder nicht angeschlossen werden dürfen, bleiben bei der Ermittlung der Beitragshöhe für die mit solchen Gebäuden oder Gebäudeteilen bebauten Grundstücke unberücksichtigt; dies gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich angeschlossen sind.

(8) Der Beitragssatz beträgt für Grundstücke, für die bisher keine oder nur teilweise eine Beitragspflicht entstanden ist

a)    wenn kein zusätzlicher Aufwand(Anschluss an abgerechnete Anlagen) zu decken ist 20,00 €

b)    wenn ein zusätzlicher Aufwand (z.B. in Neubaugebieten) zu decken ist 42,00 €

für jeden Quadratmeter, der sich aus der Berechnung nach den Absätzen 2 bis 7 ergibt.

§ 17
Beitragspflichtiger

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Miteigentümer sowie mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.

§ 18
Vorauszahlungen

Sobald mit der Ausführung der Maßnahme begonnen wird, können Vorauszahlungen bis zu 80% des Anschlussbeitrages gefordert werden. § 17 gilt entsprechend. Eine geleistete Vorauszahlung ist bei der Erhebung des endgültigen Beitrags gegenüber dem Schuldner des endgültigen Beitrags zu verrechnen. Die Vorauszahlungen werden von der Gemeinde nicht verzinst.

§ 19
Fälligkeit

Der Beitrag oder die Vorauszahlung wird durch Bescheid festgesetzt. Er/Sie wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Im Heranziehungsbescheid ist die Grundstücksfläche, auf die sich der Beitrag bezieht, festzulegen.

§ 20
Benutzungsgebühren

(1) Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtungen der Abwasserbeseitigung einschließlich der Verzinsung des aufgewendeten Kapitals und der Abschreibungen Benutzungsgebühren. Sie gliedern sich in Grund- und Zusatzgebühren.

(2) Die Grundgebühren bemessen sich nach der Größe des Wasserzählers, der für die Versorgung des Grundstückes mit Frischwasser zu nutzen ist. Sie betragen jährlich bei einer Zählergröße von

Qn 2,5

135,00 €,

Qn 6

324,00 €,

Qn 10

540,00 €,

> Qn 10

1.080,00 €,

(3) Die Zusatzgebühr wird nach der Menge des Abwassers berechnet, das der Abwasseranlage zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Abwasser.

(4) Als Abwassermenge gilt die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge zuzüglich der Wassermengen nach Absatz 3 und abzüglich der Wassermengen nach den Absätzen 4 und 5. Die dem Grundstück zugeführte Wassermenge wird durch Wassermesser ermittelt. Bei der Wassermenge aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage sind dies die vom Wasserbeschaffungsverband Föhr eingebauten Wassermesser. Bei privaten Wasserversorgungsanlagen muss der Wassermesser vom Gebührenschuldner eingebaut und von der Gemeinde anerkannt werden. Hat ein Wassermesser nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs der Vorjahre und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenschuldners geschätzt.

(5) Werden Grund-, Brunnen und/oder Niederschlagswasser der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt, ist der Gebührenschuldner verpflichtet, dem Amt dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen und geeignete Messgeräte (Wasser- oder Abwassermesser) einzubauen. Diese müssen von der Gemeinde anerkannt werden. Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.

(6) Werden von der im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ermittelten Wassermenge auf dem Grundstück Wassermengen zurückgehalten oder verbraucht, so werden sie von der Abwassermenge abgesetzt. Der Nachweis dieser verbrauchten oder zurückbehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenschuldner durch von der Gemeinde anerkannte Wassermesser (Zwischenzähler).

(7) Die Zusatzgebühr beträgt je Kubikmeter 2,70 €.

(8) Werden in die Abwasseranlage stark verschmutzte Abwässer eingeleitet, deren Reinigung gegenüber normal verschmutzten Abwasser einen um über 50 vom Hundert erhöhten biochemischen Sauerstoffbedarf erfordern, erhöhen sich die Zusatzgebühren nach Absatz 7 um 50 vom Hundert.

§ 21
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch mit dem Tag des betriebsfertigen Anschlusses an die Abwasseranlage.

(2) Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies der Gemeinde schriftlich mitgeteilt wird.

§ 22
Erhebungszeitraum, Veranlagung und Fälligkeit

(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Die Abwassergebühr wird durch einen schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann, auf der Grundlage der nach § 20 ermittelten Grund- und Zusatzgebühr festgesetzt und ist einen Monat nach Bekanntgabe fällig.

(3) Auf die für den Erhebungszeitraum festzusetzende Gebühr sind vierteljährliche Abschlagszahlungen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des laufenden Jahres zu leisten. Sie werden nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt.

(4) Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe des Kalenderjahres, so wird bei der Abschlagszahlung diejenige Abwassermenge zugrundegelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde auf dessen Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann die Gemeinde den Verbrauch schätzen.

§ 23
Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Die Wohnungs- oder Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.

(2) Beim Wechsel der Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt des Übergangs auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung (§ 25) über den Wechsel versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung beim Amt entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.

§ 24
Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflichten

Die Abgabepflichtigen haben der Gemeinde jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Amt sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z.B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- oder Abwassermessvorrichtungen), so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich der Gemeinde schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Beauftragte der Gemeinde dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung und dieser Satzung Grundstücke und Gebäude betreten, um die Ordnungsmäßigkeit der Abwasseranlagen oder die Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.

§ 25
Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die der Gemeinde aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach den §§ 24 bis 28 BauGB bekannt geworden sind, sowie aus den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde beim Kreis Nordfriesland, des Grundbuchamtes, des Katasteramtes sowie beim Bau- und Planungsamt des Amtes Föhr-Amrum vorhandenen Unterlagen durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

(2) Soweit die Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung selbst betreibt, ist sie berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

(3) Sowie die Gemeinde sich bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient oder in der Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung durch einen Dritten erfolgt, ist die Gemeinde berechtigt, sich die zur Feststellung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten von diesen Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten.

(4) Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 3 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

§ 26
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 2 des Landeswassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)    nach § 6 den Benutzungsgrenzen zuwiderhandelt,

b)    nach § 9 Abs. 3 bis 5 die Anschlussleitungen und Einrichtungen nicht ordnungsgemäß herstellt oder unterhält

c)    die nach § 10 erforderlichen Genehmigungen nicht einholt,

d)    den in § 12 geregelten Auskunfts- und Mitteilungspflichten zuwiderhandelt und das Zugangsrecht verwehrt,

e)    seiner Anzeigepflicht nach § 7 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig nach § 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung handelt, wer dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 7 zuwiderhandelt.

(3) Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach §§ 20 Abs. 5 und 24 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.

§ 28
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2012 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Süderende vom 20.12 1995, zuletzt geändert durch die 4. Nachtragssatzung vom 31.08.2005, außer Kraft.

 

Süderende, den ...

                                                                                                    Gemeinde Süderende
                                                                                                    
- Der Bürgermeister -

 

 


Herr Feddersen berichtet ausführlich anhand der Vorlage.

Aufgrund allgemeiner Kostensteigerungen in den letzten Jahren müssen die Benutzungsgebühren für die Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Süderende angehoben werden. Nach Auswertung der vorläufigen Ergebnisrechnungen für die Jahre 2009 und 2010 ergibt sich für Süderende unter Berücksichtigung der Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen (Negativ-Verzinsung) ein jährlicher Gebührenbedarf von rund 42 T€. Das Gebührenaufkommen von derzeit etwa 30.600 € bleibt hinter diesem Betrag deutlich zurück.

Die aus dem Jahre 1995 stammende Abwassersatzung der Gemeinde wurde bereits mehrfach geändert. In der Satzung ist geregelt, dass die Grundgebühr pauschal pro angeschlossenem Gebäude bzw. Wohnungs- oder Teileigentum zu bemessen ist. Eine solche Maßstabsregelung ist vor ein paar Jahren in einem Streitverfahren gegen die Abwassersatzung einer anderen amtsangehörigen Gemeinde vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht beanstandet worden.

Deshalb wird vorgeschlagen, statt einer weiteren (5.) Nachtragssatzung eine komplett neue Abwassersatzung zu erlassen, in der eine rechtssichere Bemessung der Grundgebühr vorgeschrieben wird. Die neue Grundgebühr, richtet sich nun – analog der Grundgebührenregelung zur Frischwasserversorgung – nach der Größe des Wasserzählers (Nennweite). Dieser Gebührenmaßstab hat den Vorteil, dass Veränderungen sofort und ohne großen Mehraufwand erkannt und berücksichtigt werden können. Zudem handelt es sich um einen rechtssicheren und sachgerechten Grundgebührenmaßstab für leitungsgebundene Einrichtungen, der bereits in diversen anderen Gemeinden des Amtes Föhr-Amrum Anwendung findet.

Über die Grundgebühr sollen grundsätzlich nur sogenannte nichtvariable Kosten der Abwasserbeseitigungseinrichtung (Fixkosten) finanziert werden. Dies sind aktuell etwas mehr als 30% der Gesamtaufwendungen, also rund 12.600 € jährlich. In Süderende gibt es derzeit 89 Anschlussnehmer, deren Wasserzähler eine Nennweite von Qn 2,5 und zwei Anschlussnehmer, deren Wasserzähler eine Nennweite von Qn 6,0 haben. Bei den im anliegenden Satzungsentwurf genannten Gebührensätzen könnte damit dann ein Grundgebührenaufkommen von 12.663 € erwartet werden.

Die Grundgebühr würde damit im Wesentlichen von 102,26 € (pro Gebäude) auf 135,00 € (pro Wasseranschluss [Nennweite von Qn 2,5]) ansteigen.

Bei einer Abwassermenge von 10.757 m³ (Jahresergebnis 2010) müsste in der Abwassersatzung ein Gebührensatz von 2,70 €/m³ (statt bisher 1,99 €/m³) festgelegt werden, um den restlichen Bedarf (rund 29 T€) zu decken.

 


Abstimmungsergebnis:           einstimmig