Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

Die vorliegende 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Midlum wird beschlossen.


Bürgermeister Marczinkowski berichtet anhand der Vorlage.

 

 

In der Sitzung der Gemeindevertretung vom 13.12.2011 wurde beschlossen, den Steuersatz von derzeit 10,5% (nicht 10%!) auf 12% ab dem 01.01.2012 anzuheben. Da jedoch weder eine Erhöhung der Zweitwohnungssteuer als Tagesordnungspunkt angesetzt war, noch eine notwendige Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung vorgenommen wurde, war dieser Beschluss rechtswidrig, und wurde in der Sitzung vom 28.12.2011 zurückgenommen. Ausweislich des Protokolls der Sitzung vom 28.12.2011 solle eine Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung unter Erhöhung des Steuersatzes nunmehr zum 01.01.2013 erfolgen.

 

Zwischenzeitlich hat der Bürgermeister der Gemeinde Midlum die Verwaltung gebeten, auch einen Steuersatz von 13% sowie eine Erhöhung bereits zum 01.07.2012 zu prüfen.

 

Die Controllingabteilung des Amtes Föhr-Amrum geht für die Gemeinde Midlum für das Jahr 2012 aktuell von einem Fehlbetrag von 18.300,- € aus.

 

In der Gemeinde Midlum werden aktuell 42 Pflichtige zur Zweitwohnungssteuer herangezogen, hiervon fallen 5 Pflichtige (nach der Auswertung des Jahres 2010) in die beiden Reduzierungsstufen „mittlere Verfügbarkeit“ mit einem Verfügbarkeitsgrad von 74% bzw. „eingeschränkte Verfügbarkeit“ mit einem Verfügbarkeitsgrad von 60%. Der weit überwiegende Teil der Steuerpflichtigen wird also mit dem vollen Satz zur Zweitwohnungssteuer herangezogen, weil sie entweder nicht vermieten oder die Vermietungsauslastung unterhalb der für eine Reduzierung erforderlichen 81 Vermietungstage im Kalenderjahr liegt.  Das Aufkommen aus der Zweitwohnungssteuer beträgt in der Vorauszahlung für 2012 mit dem jetzigen Steuersatz von 10,5% ca. 32.700 €.

 

Bei gleichbleibenden Bemessungsgrundlagen ergäben sich bei einem Steuersatz von 12% ein Aufkommen von ca. 37.300 € und bei einem Steuersatz von 13% ein Aufkommen von ca. 40.500 €. Für den einzelnen Steuerpflichtigen ergäbe sich bei einem Steuersatz von 12% eine Mehrbelastung um mehr als 14%, bei einem Steuersatz von 13% eine Mehrbelastung um mehr als 23% pro Jahr. In absoluten Zahlen ergibt sich bei einer Erhöhung auf 13% im Spitzenfall eine Mehrbelastung von über 500,- € pro Jahr.

 

In Schleswig-Holstein liegen keine Erfahrungswerte zur Zulässigkeit höherer Steuersätze als 12% vor. Zwar dürfte auch ein Satz von 13% rechtlich zulässig sein, insbesondere noch keine Erdrosselungswirkung entfalten; die Frage, ob die Gemeinde Midlum hier vorpreschen und landesweit den Vorreiter bei der Höhe des Steuersatzes spielen sollte, kann nur die Gemeindevertretung entscheiden. Im Entwurf der 1. Nachtragssatzung wird zunächst von einem Steuersatz von 12% ausgegangen.

 

Bezüglich des Inkrafttretens der Nachtragssatzung wird entsprechend des letzten gefassten Beschlusses der Gemeindevertretung vom 28.12.2011 weiterhin vom 01.01.2013 ausgegangen. Eine Änderung zu einem zukünftigen Termin im laufenden Jahr (wie z.B. der 01.07.2012) ist zulässig, wird aufgrund der dadurch entstehenden Unübersichtlichkeit allerdings nicht empfohlen. Insbesondere ist hier darauf hinzuweisen, dass bei den auch vermietenden Zweitwohnungsinhabern die endgültige Festsetzung der Zweitwohnungssteuer 2012 aufgrund der Berücksichtigung der Vermietungszeiten erst im Jahr 2013 vorgenommen werden kann, und somit auch 2013 noch Änderungsbescheide für 2012 mit unterschiedlichen Steuersätzen zu erteilen sind.

 


Abstimmungsergebnis:           einstimmig, 7 Ja-Stimmen