Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

Zu a) Aufstellungsbeschluss

 

1.    Für das Gebiet „Scholk“ (Neubaugebiet), ca. 120m südlich Haalekremswai und ca. 100m östlich Sarkstieg (Flur 1, Flurstück 55)  wird der Aufstellungsbeschluss für die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 gefasst.

 

Zu b) Festlegung der Planungsziele

 

2.    Für den Bebauungsplan Nr. 17 werden die folgenden Planungsziele festgelegt:

 

-          Festsetzung eines Baufensters, welches die Errichtung eines ortsbildtypischen, langgestreckten Reetdachhauses an Stelle des bisherigen Bestandsgebäudes (Haus 48) ermöglicht

 

3.    Die öffentliche Unterrichtung und Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung soll im Rahmen einer öffentliche Anhörung der Bürgerinnen und Bürger erfolgen (gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

 

Dieser Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (gem. § 2 Abs. 1 BauGB).

 


 

Die Gemeindevertretung der Ortsgemeinde Süderende beabsichtigt, das Bauleitplanverfahren zur 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 für das Gebiet „Scholk“ (Neubaugebiet), ca. 120m südlich Haalekremswai und ca. 100m östlich Sarkstieg (Flur 1, Flurstück 55) einzuleiten, um die Einrichtung eines ortsbildtypischen langgestreckten Reetdachhauses als Ersatzbebauung für die abgängige Wohnbebauung (Haus 48) an dieser Stelle zu ermöglichen.

 

Die wesentlichen Gründe für die Änderung des Bebauungsplanes sind:

 

-          Das heutige Bestandsgebäude ist abgängig und soll durch einen Neubau in ortstypischer Bauweise ersetzt werden.

-          Im Bebauungsplan ist ein Baufenster in den Abmessungen des heutigen Bestandsgebäudes festgesetzt. Dieses wurde so festgesetzt, damit Umbauten und Umnutzungen im Bestand möglich sind, es lässt aber einen Neubau in ortstypischer Bauweise als langgestrecktes Reetdachhaus augrund seiner L-förmigen Ausbildung nicht zu.

 


Abstimmungsergebnis:          

 

Gesetzliche Anzahl der Gemeindetvertreterinnen/Gemeindevertreter: 7; davon anwesend: 7;

Ja-Stimmen: 7; Nein-Stimmen: 0; Stimmenthaltungen: 0

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO waren keine Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.