Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

  1. Zur Verwirklichung des „Wellnessresort Wyk Südstrand“ beschließt die Stadtvertretung den in Zusammenhang mit der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 der Stadt Wyk auf Föhr beschlossenen Durchführungsvertrag zu ändern:

 

Die in § 2 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz genannte Jahresfrist zur Einreichung eines Bauantrages wird um ein halbes Jahr (bis Ende November) verlängert.


2.    Der Bürgermeister wird beauftragt eine entsprechende 1. Änderung des Durchführungsvertrages mit dem Vorhabenträger vertraglich zu vereinbaren.

 


Herr Raffelhüschen berichtet anhand der Vorlage.

 

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Sachstand

Das Hotelprojekt eines „Wellnessresorts Wyk Südstrand“ soll über eine vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 sowie im Parallelverfahren eine 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wyk auf Föhr verwirklicht werden. Die Grundlage hierfür ist der am 01.09.2010 zwischen der Stadt Wyk auf Föhr und dem Vorhabenträger geschlossene städtebauliche Vertrag.

 

Am 12.05.2011 ist der in § 4 dieses städtebaulichen Vertrages festgelegte weitere Durchführungsvertrag von der Stadtvertretung beschlossen worden, um die Einzelheiten für die Umsetzung des Vorhabens zu regeln.

 

In derselben Sitzung ist der abschließende Beschluss für die Flächenutzungsplanänderung sowie der Satzungsbeschluss für die 1. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 gefasst worden.

 

Beide Bauleitplanverfahren sind am 17.01.2012 rechtswirksam bzw. rechtkräftig geworden. Dieser Zeitablauf erklärt sich u. a. aus der dreimonatigen Frist für die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung sowie durch den nicht vorgelegten Vertrag mit einem Hotelbetreiber.

 

 

Aktueller Anlass

Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des Durchführungsvertrages ist der Vorhabenträger verpflichtet innerhalb eines Jahres nach dem Satzungsbeschluss einen „vollständigen, entscheidungsreifen Bauantrag zu stellen“. Diese Frist läuft am 12.Mai 2012 aus.

 

Mit Schreiben vom 11.04.2012 teilt der Vorhabenträger mit, dass ihm bis heute vom Wirtschaftsministerium „immer noch keine schriftlich belastbare Aussage zur Förderung des Projektes“ vorliegt. Vor Abschluss der Durchführungsvertrages war der Vorhabenträger davon ausgegangen, dass eine solche Aussage zeitnah vorliegen würde.

 

Vor diesem Hintergrund ist die im Durchführungsvertrag vereinbarte Frist zur Einreichung des Bauantrages zu knapp bemessen.

 

 

Antrag

Der Vorhabenträger bittet daher aus diesem Grund, die genannte Frist zunächst um ein halbes Jahr zu verlängern.

 


Abstimmungsergebnis:             12 Ja-Stimmen

                                                  3 Nein-Stimmen