Es seien Beschwerden eingegangen, dass viele Geschäfte am Karfreitag geöffnet gewesen seien. Die Gesetzeslage stelle sich so dar, dass zwar in Kur- und Erholungsorten an Sonn- und Feiertagen in der Zeit vom 15. Dezember bis zum 31. Oktober geöffnet sein dürfe, davon ausdrücklich ausgenommen seien der 1. Weihnachtsfeiertag und der Karfreitag. An diesen Tagen dürften keine Ladenlokale geöffnet sein. Am 1. Mai dürfe der Verkauf nur dann erlaubt werden, wenn die Ladeninhaberin oder der Ladeninhaber unter Freistellung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Verkauf persönlich durchführe.

 

Bürgermeister Lorenzen macht darauf aufmerksam, dass die gesetzlichen Vorgaben durch das Ordnungsamt überprüft würden.