zu a) Ausgangspunkt, Problemstellung, Planungserfordernis

Der Bebauungsplan Nr. 24, rechtskräftig seit dem 3.Juli 1990, weist neben öffentlichen Grünflächen und der Gemeinbedarfsfläche für das Krankenhaus ausschließlich Sondergebiete „Wohnen und Fremdenverkehr“ aus. Mit dieser Festsetzung ist eine Steuerung der zulässigen Nutzungsarten verbunden, wonach bei „Wohngebäuden mit Fremdenbeherbergung (kleine Beherbergungsbetriebe)“ die Beherbergungsnutzung 40 % der Geschossfläche nicht überschreiten darf (Textziffer 1b).

 

Vor dem Hintergrund des Bestandes einzelner größerer Beherbergungsbetriebe und Erholungseinrichtungen im Plangebiet sind auf dem Ausnahmewege Zulässigkeitsregelungen geschaffen worden u. a. für „Beherbergungsbetriebe, Kinderheime und Erholungsheime“, die sich aus dem das Plangebiet prägenden Bestand kleinteiliger eingeschossiger Wohnhäuser hervorheben.

 

Damit waren u. a. auch Einrichtungen wie das damaligen Hamburger Kinderkurheim (HKH), heute „Hamburger Kinder-JugendKurHaus“, planungsrechtlich berücksichtigt. Eine eigene SO Festsetzung für das HKH oder andere Einrichtungen sinngemäßer Art unterblieb, weil seiner Zeit keine ,, Einzelfallfestsetzungen“ geschaffen werden sollten.

 

Angesichts aktueller Entwicklungen hinsichtlich der Fläche des Hamburger Kinder-JugendKurHauses stellt sich die Frage, ob die bestehenden planungsrechtlichen Regelungen heute noch sachgerecht sind im Hinblick auf die künftigen Entwicklungsmöglichkeiten dieser großen innenstadtnahen Fläche. Zugleich gilt es möglichen Fehlentwicklungen bei der städtebaulichen Entwicklung der Stadt Wyk auf Föhr steuernd entgegenzuwirken

 

Vor diesem Hintergrund erscheint aus heutiger Sicht eine Überprüfung, Fortschreibung und nähere Bestimmung der bestehenden planungsrechtlichen Regelungen notwendig. Damit wird eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 insbesondere für diesen Teilbereich des Plangebietes erforderlich.

 

zu b) Planungsziele

Zur rechtlichen Klarstellung und zur Regelung der künftigen städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten sind für eine Bebauungsplanänderung nachfolgende Planungsziele festzulegen:

 

a) planungsrechtliche Neuordnung einer städtebaulich bedeutsamen, innenstadtnahen Fläche,

b) Ausweisung eines Sondergebietes „Kinder- und Erholungsheim“ zur planungsrechtlichen Sicherung des Bestandes,

c) vorbeugende Steuerung von Nutzungsoptionen zur Vermeidung städtebaulicher Fehlentwicklungen,

d) Berücksichtigung der Belange der Erhaltungssatzung und gegebenenfalls des Denkmalschutzes in Form planungsrechtlicher Regelungen,

e) Berücksichtigung bestehender Bebauungsansprüche und deren angemessenen Weiterentwicklung vor dem Hintergrund der städtebaulichen Entwicklungsziele der Stadt Wyk auf Föhr.


Hierzu erwähnt der Bürgermeister der Stadt Wyk auf Föhr, dass soziale Einrichtungen (Hamburger Kinderheim ) und deren Funktion erhalten bleiben sollen.

Durch den eventuellen Verkauf des Hamburger Kinderheimes sollen keine weiteren Ferienwohnungen geschaffen werden.

Der Bürgermeister der Stadt Wyk auf Föhr erwähnt, dass ein Anschreiben an die Stadt Hamburg verfasst wurde. Eine Eingangsbestätigung liegt dem Bürgermeister der Stadt Wyk auf Föhr vor. Eine Stellungnahme wird in den nächsten Wochen folgen.

 

Die Fraktion der CDU erwähnt hierzu, dass Ferienwohnungen nicht so negativ gesehen werden sollten.

 

Die Fraktion der SPD merkt an, dass das Gleichgewicht bezogen auf die Ferienwohnung- /Dauerwohnungen bewahrt werden sollte. Ein Signal soll nach Hamburg gesendet werden um keine Begehrlichkeiten zu wecken.

 

Nach einer ausführlichen Diskussion beschließt der Bauausschuss gemäß Beschlussvorlage zu verfahren.


Abstimmungsergebnis:                       11 Ja               0 Nein              0 Enthaltung