Beschluss:
Zu a)
Aufstellungsbeschluss
1. Für das Gebiet der Stadt Wyk auf Föhr unmittelbar nördlich der Boldixumer Straße zwischen Töft und Schifferstraße, Sondergebiet 2, wird der Beschluss zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 48 der Stadt Wyk auf Föhr gefasst. Das Verfahren wird für eine Bebauungsplanänderung der Innenentwicklung im Wege des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB durchgeführt.
Zu b) Festlegung der Planungsziele
Für
die Planung werden die folgenden Planungsziele festgelegt:
2.
Es sollen der planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Zulässigkeit von zwei Baukörpern zur Wohnraumschaffung
für die einheimische Bevölkerung sowie für die Errichtung der noch fehlenden
baulichen Anlagen für das „Paritätische Haus Schöneberg“ geschaffen werden.
Dies bedeutet u. a.
2.1 Der bisherige Katalog der zulässigen Nutzungsarten im Sondergebiet 2 wird
ergänzt um:
- Wohngebäude (zur Dauerwohnnutzung),
- Arztpraxen und therapeutische Praxen,
- die der
Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speiswirtschaften.
2.2 Die Baugrenzenfestlegung wird
geändert, um zwei eigenständige Baukörper zu ermöglichen.
2.3 Zur Regelung der Stellplatzfrage wird eine Gemeinschaftsstellplatzanlage
zugelassen.
2.4. Die zweite Fußwegtrasse nördlich entlang der Boldixumer Straße entfällt.
3. Mit
der Ausarbeitung der Planunterlagen wird das Bau- und Planungsamt des Amtes
Föhr-Amrum beauftragt.
4. Von
der öffentlichen Unterrichtung und Erörterung über die allgemeinen Ziele und
Zwecke der Planung wird nach § 13a BauGB abgesehen.
5. Dieser Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (gem. § 2 Abs. 1 BauGB).
Ferner werden die Baugrenzen so geändert, dass zwei eigenständige Baukörper ermöglicht werden und eine Gemeinschaftsstellplatzanlage. Zur besseren Anordnung dieser Nutzungenerfordernisse auf der Fläche entfällt die zweite Fußwegtrasse parallel zu Boldixumer Straße. Stattdessen ist eine Verbreiterung des bestehenden Gehweges vorgesehen.
Zu c) Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
6. Der
Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 48 für das Gebiet der Stadt Wyk
auf Föhr Gebiet unmittelbar nördlich der Boldixumer Straße zwischen Töft und
Schifferstraße, Sondergebiet 2, und der Entwurf der Begründung dazu werden in
den vorliegenden Fassungen gebilligt.
7. Der Entwurf zur Planänderung und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und über die öffentliche Auslegung zu informieren.
Frau Dr. Ofterdinger-Daegel berichtet anhand der Vorlage.
Sachdarstellung mit Begründung:
Ausgangspunkt
Der Bebauungsplan Nr. 48 der Stadt Wyk auf Föhr weist zwei Sondergebiete aus, eines für die Wohneinrichtung des Paritätischen Hauses Schöneberg (SO 1) und eines für das Wohnen für Menschen mit Betreuungsbedarf (SO 2). Im letztgenannten Bereich sollten auch Gemeinschaftseinrichtungen sowie die Verwaltung des Paritätischen Hauses Schöneberg mit untergebracht werden.
Die Wohnanlage im Sondergebiet 1 ist fertiggestellt und bewohnt. Die Wohnanlage im Sondergebiet 2 konnte der Vorhabenträger aus finanzierungstechnischen Gründen nicht verwirklichen. Das Grundstück ist an den Eigentümer zurückgegeben worden.
Planungsanlass / Planungsziele / Planungserfordernis
Die Stadt Wyk auf Föhr hat die Möglichkeit das Grundstück zu übernehmen und ein Wohnprojekt zu verwirklichen, mit dem Dauerwohnraum für die einheimische Bevölkerung geschaffen werden soll. Zugleich können dann die noch fehlenden Baulichkeiten für das Paritätische Haus Schöneberg errichtet werden.
Zu dieser städtebaulichen Zielsetzung passen die bisher festgelegten Nutzungsformen des SO 2 nur bedingt, weil sie auf die Bedürfnisse von Menschen mit Betreuungsbedarf ausgerichtet sind. Künftig sollen auch Wohnungen für Menschen ohne Betreuungsbedarf zum Dauerwohnen zulässig sein. Ferner ist zur Verbesserung der Versorgungssituation und der Finanzierungs-grundlage eine Arztpraxis und/oder therapeutische Praxis auf dem Gelände geplant. Schließlich wird die planungsrechtliche Möglichkeit geschaffen für ein Café und/oder einen Veranstaltungs-raum, eventuell als zusätzliche Nutzungsform des Multifunktionsraumes des Paritätischen Hauses Schöneberg. Damit ließe sich zugleich ein baulicher Rahmen schaffen, der eine Begegnungsmöglichkeit für Menschen mit und ohne Behinderung eröffnen könnte.
Die angedachten Baulichkeiten
sind in zwei Baukörpern geplant, die nicht miteinander verbunden sind und sich
von daher auch in zwei Bauabschnitten zeitlich unabhängig voneinander verwirklichen
lassen. Damit wird u. a. der Finanzierungsumfang für alle beteiligten
Institutionen, insbesondere auch für die Stadt in einem überschaubaren Rahmen
gehalten. Die situationsgemäße Anordnung der beiden eigenständigen Baukörper
ist nicht ganz im Rahmen der bisherigen Baugrenzen möglich. Daher ist eine
Änderung der Baugrenzen erforderlich.
Da mit diesen geänderten Zielsetzungen Gründzüge der Planung berührt sind, ist eine 1. Änderung des Bebauungsplanes erforderlich.
Inhalte der Planänderung
Vor dem oben beschriebenen Hintergrund wird der bisherige Katalog der zulässigen Nutzungsarten im Sondergebiet 2 ergänzt um:
- Wohngebäude (zur Dauerwohnnutzung),
- Arztpraxen und therapeutische Praxen,
- die
der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und
Speisewirtschaften.
Ferner werden die Baugrenzen so geändert, dass zwei eigenständige Baukörper ermöglicht werden und eine Gemeinschaftsstellplatzanlage. Zur besseren Anordnung dieser Nutzungenerfordernisse auf der Fläche entfällt die zweite Fußwegtrasse parallel zu Boldixumer Straße. Stattdessen ist eine Verbreiterung des bestehenden Gehweges vorgesehen.
Das Maß der baulichen Nutzungen sowie die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 48 bleiben unverändert.
Verfahrensablauf
Da es sich bei diesem Änderungsverfahren um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, sind die Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 13a BauGB erfüllt. Das bedeutet u. a., dass ein beschleunigtes Verfahren sinngemäß zum vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden kann. Damit entfällt die Durchführung einer Umweltprüfung und der damit verbundene Umweltbericht. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 (Anhörung als frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) und § 4 Abs. 1 BauGB (vorgezogene Behördenbeteiligung) wird abgesehen.
Daraus ergibt sich zugleich, dass durch den Wegfall der oben genannten Verfahrensschritte unmittelbar nach dem Aufstellungsbeschluss und der Festlegung der Planungsziele auch der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss gefasst werden kann.
Frau Dr. Ofterdinger-Daegel macht deutlich, dass entgegen der vorliegenden Planzeichnung die westliche Baugrenze etwas nach Osten verschoben worden sei, so dass sie sich nunmehr außerhalb der Erschließungsanlagen befinde.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche
Anzahl der Stadtvertreterinnen/Stadtvertreter: 17; davon anwesend: 15;
Ja-Stimmen:
15; Nein-Stimmen: 0; Stimmenthaltungen: 0
Bemerkung:
Aufgrund
des § 22 GO waren folgende Stadtvertreterinnen/Stadtvertreter von der Beratung
und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der
Abstimmung anwesend: -----