Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschlussempfehlung:

 

Die Amtsdirektorin des Amtes Föhr- Amrum wird beauftragt, Herrn Sven von der Weppen von dem Ergebnis der Abwägung in Kenntnis zu setzen.

 

Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 B, bestehend aus der Planzeichnung und dem Text, sowie der Entwurf der Begründung dazu, werden in der aufgrund der erfolgten Abwägung geänderten Fassung gebilligt.

 

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 B „Ortslage Mitte Nord“ umfasst die Grundstücke Mittelstraße Nr. 22 und Nr. 24.

 

Die Amtsdirektorin des Amtes Föhr – Amrum wird beauftragt, den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 B „Ortslage Mitte – Nord“ und den Entwurf der Begründung dazu gem.  § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Gemäß  § 4 a Abs. 3 BauGB wird die Dauer der Auslegung auf 2 Wochen verkürzt.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB erneut zu beteiligen. Sie sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB von der erneuten öffentlichen Auslegung zu benachrichtigen.

Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB wird die Frist zur Stellungnahme auf 2 Wochen verkürzt.

 

Auf eine erneute Beteiligung der benachbarten Gemeinde kann verzichtet werden, da die Änderungen gegenüber dem vorgelegten Entwurf geringfügig sind, sich ausschließlich auf Belange privater Grundstückseigentümer beziehen und somit keine Belange von Nachbargemeinden betroffen sein können. 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Zahl der Gemeindevertreter/innen:        9          ; davon anwesend:6

 

Ja – Stimmen: 4     ; Nein – Stimmen:  0         ; Stimmenthaltungen:0

 

 

 

Aufgrund des § 22 GO sind folgende Gemeindevertreterinnen und  -vertreter von der Beratung und   Beschlussfassung ausgeschlossen; sie sind weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: Herr Müller und Herr Klüssendorf 

 

 


Sachdarstellung mit Begründung:

 

Das Ergebnis der Abwägung macht eine erneute Auslegung des Planentwurfes notwendig. Die geänderte Fassung des Bebauungsplanes soll erneut gem.  § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegt werden. Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB wird die Dauer der Auslegung auf 2 Wochen verkürzt.