1. Die von der Stadtvertretung am 25.01.1990 beschlossene Satzung nach § 22 BauGB zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen, Satzungsgebiet 6, wird bezogen auf das Teilgebiet der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 für das Hotelprojekt zwischen Eulenkamp, dem östlichen Abschnitt der Gemelinstraße und dem Strand, insbesondere das ehemalige Gelände des „Paritätischen Hauses Schöneberg“, aufgehoben.


  2. Die 1. Nachtragssatzung für das Satzungsgebiet 6 der Stadt nach § 22 BauGB ist ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.


 


Erfordernis der Nachtragssatzung

Mit der Aufstellung der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 für das ehemalige Gelände des „Paritätischen Hauses Schöneberg“ sind Sondergebietsfestsetzungen getroffen worden für die Errichtung eines Hotelprojektes sowie damit verbundener Appartements. D. h. das gesamte Gelände ist einer Nutzung für den Tourismus vorbehalten, so dass damit seine Fremdenverkehrsfunktion planungsrechtlich gesichert ist.

Ergänzend sind in einem städtebaulichen Vertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Wyk auf Föhr weitere Regelungen zur Sicherstellung der touristischen Nutzung vereinbart.

 

Gemäß § 12 Abs. 3 BauGB sind im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes verschiedene Paragraphen des BauGB nicht anzuwenden u. a. auch der § 22 BauGB.

 

Vor diesem Hintergrund ist zur Rechtsklarheit und Beseitigung des Rechtsscheines für den Teilbereich des Satzungsgebiets Nr. 6, wo der vorhabenbezogene Bebauungsplanes für das Hotelprojekt gilt, die Satzung nach § 22 BauGB formell aufzuheben.

 

 

 


Abstimmungsergebnis:                       9 Ja                 0 Nein              1 Enthaltung