Beschluss: Kenntnis genommen

Angesprochen wird hier das im Bereich des östlichen Golfplatzes angedachte Hundeauslaufgebiet. Der Bereich wird ganz unkompliziert mit entsprechenden Hinweisschildern versehen und bedarf keiner Widmung oder dergleichen.

Auf eine Frage, ob immer und überall ein genereller Leinenzwang geboten ist wird erwidert, dass ein Leinenzwang nur in bestimmten Gebieten vorgesehen ist, z.B. im Innenstadtbereich. Ansonsten dürfen Hunde auch außerhalb von befriedeten Besitztümern unangeleint geführt werden, wenn sichergestellt ist, dass der Hundehalter jederzeit die Kontrolle über das Tier besitzt. Als Richtmaß werden fünfundzwanzig Meter genannt.