Beschluss: Kenntnis genommen

 

Die seit geraumer Zeit erwartete Rattenbekämpfungsverordnung des Kreises Nordfriesland liegt nunmehr dem Kreistag zur Einsicht vor. Mit der Veröffentlichung ist am 17.10. diesen Jahres zu rechnen. Da die abgelaufene Rattenbekämpfungsaktion lediglich auf allgemeines Verwaltungsrecht gestützt war, und keine Möglichkeit bestand Grundrechte zulässig zu beschränken, kann anhand der neuen Kreisverordnung genau dies durchgeführt werden, d.h. die Betroffenen können verpflichtet werden, Rattengift zu erwerben oder im Rahmen der Bekämpfungsaktion Eingriffe auf ihr Grundstück zu dulden.

Durch diese Verordnung ist es möglich, die gesamte Einwohnerschaft der Stadt zu verpflichten, an der Aktion teilzunehmen. Dies wäre zudem wegen der Fülle der Vorfälle notwendig.

Die Vorfälle haben sich in jüngster Vergangenheit stark gehäuft. Massiver Befall wird auch vom Amt Föhr-Land gemeldet. Die Verwaltungskooperation verläuft hier reibungslos unter Federführung des Amts Föhr-Land.

Angedacht ist, angesichts der geplanten Aktion eine Aufklärungsveranstaltung unter Hinzunahme eines Schädlingsbekämpfungsexperten durchzuführen. Das Rattenproblem wird dadurch erschwert, dass auf der Insel keine natürlichen Feinde existieren.

Aus dem Ausschuss wird bereits ein Termin genannt: Am 01.12. in Oldsum soll diese Veranstaltung stattfinden. Eine rechtzeitige Veröffentlichung wird wohl noch erfolgen.

Klärungsbedarf besteht auch hinsichtlich der Entsorgung von Laub über die schwarze Tonne. Es wird vermutet, dass durch die Kompostierung von Laub den Ratten die Möglichkeit gegeben wird, sich zusätzlich zu ihren Erdhöhlen weitere Behausungen zu schaffen.

Das Entsorgen von Laub über die schwarze Tonne ist eigentlich nicht zulässig. Es wird angedacht, in diesem Zusammenhang mit der Abfallbeseitigungsfirma ein Gespräch zu führen.

Zu klären ist ebenfalls die Behandlung eines Grundstückes in der Badestr., dass aufgrund seines desolaten Zustandes ein ideales Nest für Schädlinge jeglicher Art darstellt. In der Vergangenheit ist es abgelehnt worden, Mittel für Aufräumarbeiten zur Verfügung zustellen. Zwangsgeld ist in diesem speziellen Fall untunlich, da die Person von der Sozialhilfe lebt. Eine durchgeführte Ersatzvornahme würde mit großer Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass die Stadt Wyk auf den Kosten sitzen bleibt. Allerdings wäre im Rahmen der Rattenbekämpfungsaktion diese Vorgehensweise sinnvoll.

Aus dem Ausschuss wird kritisch angeführt, dass dem Eigentümer durchaus zuzumuten ist, dass dieser vorsätzlich das Grundstück verunreinigt, um der Stadt finanziell zu schaden.

Mehrheitlich wird die Ansicht vertreten, dass ein Zwangsmittel im Sinne einer Ersatzvornahme angebracht ist. Entsprechende Mittel gilt es vorzuhalten.