Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die Gemeinde Wittdün auf Amrum ist zum Ausgleich ihres Haushaltes weiterhin auf Fehlbetragszuweisungen des Landes angewiesen.

 

Hierfür wird vom Land bei der Zweitwohnungssteuer ein Steuersatz von 12% gefordert.

 

Auf dieser Basis wird für 2013 ein Aufkommen in der Vorauszahlung von ca. 188.600,- € prognostiziert gegenüber ca. 172.900,- in der Vorauszahlung 2012 bei einem Steuersatz von 11%.

 

Daneben wird vorgeschlagen, als Folgeänderung der zum 01.01.2012 erfolgten Umstellung der Fremdenverkehrsabgabe auf den umsatzbezogenen Maßstab, in § 8 der Zweitwohnungssteuersatzung die Abgabefrist für die Zweitwohnungssteuererklärung vom 31. Januar auf den 31. März des Folgejahres zu ändern. Hintergrund ist, dass in den Fremdenverkehrsabgabesatzungen nach dem umsatzbezogenen Maßstab regelmäßig der 31. März als Abgabetermin für die Umsatzmeldung angegeben ist. Es erscheint sinnvoll, für die Umsatzmeldung für die Fremdenverkehrsabgabe und die Zweitwohnungssteuererklärung einen einheitlichen Abgabetermin vorzugeben.

 

Anlagen:

 

  1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Wittdün auf Amrum

 

Beschlussempfehlung:

 

Die 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Wittdün auf Amrum wird beschlossen.

 

Einstimmiger Beschluss.