Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Oevenum beschließt die Aufstellung der 1. Änderung der Ortsgestaltungssatzung Oevenum (OGS) vom 08.10.2010.

 

  1. Folgende Planungsziele werden für die 1. Änderung der OGS beschlossen:

 

    1. Für bestehende Gewerbebetriebe sollen bei Umbauten, Erweiterungen und Neuerrichtung an gleicher Stelle (aufgrund von Zerstörung durch Brand oder Naturereignisse) Ausnahmen von der OGS zugelassen werden können.
    2. Insbesondere sollen Ausnahmen von den Festsetzungen zu

                                          I.    Dächern (§ 5, u.a. Dachneigung und Traufhöhen),

                                        II.    Fassaden (§ 6, Mauerwerk)

                                       III.    Fenster (§ 7, maximale Fensteranteile)

                                      IV.    Materialien (§ 8, Ziegelmauerwerk / Ausschluss von Metallfassaden)

                                        V.    Gebäudeabmessungen (§ 11, Verhältnis Länge zu Breite, maximal zulässige Gebäudebreite)

zugelassen werden können.

    1. Die Ausnahmeregelungen sollen bei Ferienwohnungen (als nicht störende Gewerbebetriebe) nicht anwendbar sein. Auch sind die Ausnahmen bei der Neuansiedlung von Gewerbebetrieben nicht anzuwenden, um negative Auswirkungen auf das Ortsbild zu vermeiden.

 

  1. Dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

Dier Bürgermeisterin hat die Vorlage vor Sitzungsbeginn an alle Anwesenden verteilt.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

Im Jahr 2012 wurde das Autohaus in Oevenum durch einen Brand zerstört. Die Eigentümer beabsichtigen, dieses wieder aufzubauen und es an gleicher Stelle weiter zu betreiben. Abstimmungen mit dem Kreis Nordfriesland hierzu wurden bereits durchgeführt. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass ein Wiederaufbau grundsätzlich zulässig wäre, die Ortsgestaltungssatzung jedoch in etlichen Punkten durch den geplanten Neubau nicht eingehalten würde.

 

In Absprache mit dem Kreis Nordfriesland wäre daher eine Änderung der Orstgestaltungssatzung notwendig, um Ausnahmen für Gewerbebetriebe zulassen zu können. Insbesondere wären Ausnahmen von den Festsetzungen zu den Punkten Dachgestaltung, Fassadengestaltung, Fenster, Materialien und Gebäudeabmessung vorzusehen. Die genauen Formulierungen für die Ausnahmeregelung werden mit dem Kreis Nordfriesland im weiteren Verfahren abgestimmt.

 

Die Ausnahmeregelungen sollen lediglich für den Umbau, die Erweiterung sowie die Neuerrichtung eines Aufgrund von Brand oder Naturereignissen zerstörten Betriebs an der gleichen Stelle gelten. Bei der Neuansiedlung von Betrieben sind die Vorgaben der Ortsgestaltungssatzung weiterhin anzuwenden, um negative Auswirkungen auf das Ortsbild zu auszuschließen. Die Ausnahmen sollen nicht für Ferienwohnungen (als nicht störende Gewerbebetriebe) oder Beherbergungsbetriebe gelten.


Abstimmungsergebnis:           einstimmig dafür