Beschluss:
Zu a) Behandlung der eingegangenen
Stellungnahme, Anregungen und Bedenken
1. Im Rahmen
der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes vom 03.12.2012 bis zum 08.01.2013
sind weder von Trägern öffentlicher Belange noch von Privatpersonen Anregungen oder
Bedenken vorgebracht worden.
b) Satzungsbeschluss
2. Auf Grund
des § 10 des Baugesetzbuches sowie nach § 84 der Landesbauordnung des Landes
Schleswig-Holstein beschließt die
Stadtvertretung die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 48 für das Gebiet unmittelbar nördlich der
Boldixumer Straße zwischen Töft und Schifferstraße, Sondergebiet 2, bestehend
aus der Planzeichnung (Teil A) und
dem Text (Teil B), als Satzung.
3. Die
Begründung dazu wird gebilligt.
4. Der
Beschluss der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 48 durch die Stadtvertretung
ist nach § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung
ist anzugeben, wo die Planänderung mit Begründung und zusammenfassender
Erklärung während der Dienststunden von allen Interessierten eingesehen werden
kann und über den Inhalt Auskunft zu erhalten ist.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Stadtvertreterinnen /
Stadtvertreter: 17; davon anwesend: 16
Ja-Stimmen: 16;
Nein-Stimmen: 0;
Stimmenthaltungen: 0
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO waren folgende
Stadtvertreterinnen / Stadtvertreter von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung
anwesend: ...................
Frau Dr. Ofterdinger-Daegel berichtet anhand der Vorlage.
Ausgangspunkte
Der Bebauungsplan Nr. 48 der Stadt Wyk auf Föhr weist zwei Sondergebiete aus, eines für die Wohneinrichtung des Paritätischen Hauses Schöneberg (SO 1) und eines für das Wohnen für Menschen mit Betreuungsbedarf (SO 2). Im letztgenannten Bereich sollten auch Gemeinschaftseinrichtungen sowie die Verwaltung des Paritätischen Hauses Schöneberg mit untergebracht werden.
Die Wohnanlage im Sondergebiet 1 ist fertiggestellt und bewohnt. Im Sondergebiet 2 konnte das ursprünglich geplante Projekt für Menschen mit Betreuungsbedarf nicht verwirklicht werden. Nun ist ein Wohnprojekt, mit dem Dauerwohnraum für die einheimische Bevölkerung geschaffen werden soll, geplant. Zugleich werden damit die noch fehlenden Baulichkeiten für das Paritätische Haus Schöneberg errichtet.
Zu dieser städtebaulichen Zielsetzung passen die bisher festgelegten Nutzungsformen des SO 2 nur bedingt, weil sie auf die Bedürfnisse von Menschen mit Betreuungsbedarf ausgerichtet sind. Um u. a. künftig auch Wohnungen für Menschen ohne Betreuungsbedarf zum Dauerwohnen zulassen zu können, müssen die Vorgaben des Bebauungsplanes geändert werden.
a) Stellungnahmen,
Anregungen und Bedenken
Nach den entsprechenden Beschlüssen der Stadtvertretung am 20.09.2012 ist das Änderungsverfahren eingeleitet, die Träger öffentlicher Belange sind beteiligt und die öffentliche Auslegung ist durchgeführt worden. Im Verlauf dieser Verfahrensschritte sind nur von Trägern öffentlicher Belange Stellungnahme eingegangen, die jedoch keine Bedenken erkennen ließen. Von Privatpersonen sind keine Stellungnahmen vorgebracht worden.
b)
Satzungsbeschluss
Da nach den oben genannten Verfahrensschritten keine Änderungen am Planentwurf erforderlich sind, kann nunmehr der Satzungsbeschluss gefasst werden.
Es erfolgt keine Aussprache.