Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

Gebäude in der Gemeinde Nieblum sollen zukünftig grundsätzlich mit Reetdach errichtet werden können, wenn die erforderlichen Abstände nach Landesbauordnung eingehalten werden oder seitens der unteren Bauaufsichtsbehörde eine Abweichung von den Mindestabständen gestattet wird.

 

Die Gemeinde Nieblum beschließt daher, dass im Rahmen der in Aufstellung befindlichen 3. Änderung § 9 (4) der Ortsgestaltungssatzung wie folgt neu gefasst werden soll:

 

㤠9 (4)

Im Bereich A des Geltungsbereiches ist bei der Dacheindeckung Reet zu verwenden. Im Bereich B des Geltungsbereiches darf Reet bei der Dacheindeckung verwendet werden und zwar auch dann, wenn in bestehenden Bebauungsplänen zuvor andere Festsetzungen getroffen worden sind.

Die Firste sind mit Heidekrauf oder Grassoden abzudecken. Reetdächer dürfen nicht mit einer Regenrinne versehen werden.“

 


Herr Daniel Meer vom Bau- und Planungsamt des Amtes Föhr-Amrum erläutert ausführlich anhand der Vorlage: Nieb/000085. Er ergänzt, dass die Baugrenzen von den nachfolgend aufgeführten Darstellungen nicht betroffen seien.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

Die in der Gemeinde Nieblum rechtskräftigen Bebauungspläne setzen zum Teil die zulässigen Dacheindeckungen in deren Geltungsbereichen fest. Hierbei werden in einigen Bereichen nur harte Dacheindeckungen zugelassen.

 

Diese Regelungen wurden aus Brandschutzgründen für Grundstücke festgesetzt, auf denen die früher gemäß Landesbauordnung einzuhaltenden Abstände für Reetdächer (12 m ab Reetdachkante bis zur Grundstücksgrenze) nicht eingehalten werden konnten. Da die inzwischen gültige Landesbauordnung in bestimmten Fällen geringere Abstände für Reetdächer (Ein- und Zweifamilienhäuser der  Gebäudeklassen 1 und 2: 6 m ab Reetdachkante bis zur Grundstücksgrenze) vorsieht, sind diese Regelungen in den Bebauungsplänen nicht mehr zwingend erforderlich.

 

In der Vergangenheit wurde üblicherweise Befreiungsanträgen von der Dacheindeckung zugestimmt, wenn im Bebauungsplan zwar Hartdächer festgesetzt wurden, die heute erforderlichen Abstände für Reetdächer aber eingehalten werden konnten. Gemäß Mitteilung des Kreises Nordfriesland können derzeit Befreiungen von BPlan-Festsetzungen „nur Hartdächer zulässig“ nicht mehr erteilt werden, da die Rechtsgrundlage für Befreiungen in Frage gestellt ist. Weitere Befreiungen in diesem Sinne können daher erst dann erteilt werden, wenn eine konkrete Änderungsabsicht der Ortsgestaltungssatzung durch die Gemeinde bestätigt und zeitnah umgesetzt wird.

 

Die Gemeinde beabsichtigt, auch zukünftig Reetdächer in diesem Sinne allgemein zuzulassen und wird daher zeitnah - im Rahmen der 3. Änderung der Ortsgestaltungssatzung - eine entsprechende Regelung aufnehmen:

 

Im Bereich A der Ortsgestaltungssatzung sollen nur Reetdächer zugelassen werden, im Bereich B der Ortsgestaltungssatzung sollen Reetdächer und hart gedeckte Dächer zugelassen werden. Die in BPlänen getroffenen Festsetzung „nur Hartdächer zulässig“ sollen somit für die Baugrundstücke, die sich innerhalb des Bereiches B der Ortsgestaltungssatzung befinden, nicht mehr gelten.

 


Abstimmungsergebnis:           9 Ja-Stimmen