Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7

Beschluss:

 

Die als Anlage beigefügte 2. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Dunsum wird beschlossen.

 

Anlagen:

 

2. Nachtragssatzung

zur Hauptsatzung der Gemeinde Dunsum

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.03.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) in der z. Zt. gültigen Fassung wird nach Beschluss durch die Gemeindevertretung vom 16.05.2013 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Nordfriesland vom xx.xx.2013 folgende 2. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Dunsum erlassen:

 

Artikel I

1.

§ 2 der Hauptsatzung erhält folgende neue Fassung:

§ 2

Einberufung der Gemeindeversammlung

(zu beachten: § 34 Abs.1 GO)

(1) Die Gemeindeversammlung soll mindestens 1 mal im Vierteljahr einberufen werden.

(2) Die Gemeindeversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 wahlberechtigte

     Bürgerinnen und Bürger teilnehmen. § 32 Abs. 2 GO kann nicht analog angewendet werden.

     Nach § 54 GO iVm § 19 GO sind die Bürger verpflichtet an der Gemeindeversammlung

     teilzunehmen.

 

2.

§ 3 der Hauptsatzung wird um die nachfolgenden 3 Absätze erweitert, wobei die bisherigen Absätze 1 und 2 neu die Absätze 4 und 5 bilden:

(1)        Die Gemeindeversammlung wählt aus ihrer Mitte die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, die erste oder den ersten und die zweite oder den zweiten Stellvertreterin oder Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Auf die Wahlzeit und den Tag der Wahl finden die Bestimmungen des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes sinngemäß Anwendung.

(2)        Für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist § 52 Absatz 1 Satz 2 ff.GO  anzuwenden. Bereits im ersten Wahlgang ist die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden zur Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters entscheidend. Wird eine Mehrheit nicht erreicht wird über dieselben vorgeschlagenen Personen erneut abgestimmt. Sollte die erneute Wahl nicht zu einem Ergebnis führen wird das Verfahren nach § 52 Abs. 1 Satz 8 und ff angewendet. Die Wahlzeit beträgt analog zu § 50 Abs.6 GO fünf Jahre.

Die Stellvertreter werden nach § 40 Abs.3 GO nach dem Meiststimmenverfahren gewählt.

(3)        Für die Abwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist § 40a GO anzuwenden, wobei für den Absatz 2 die Einschränkung gilt, dass der Beschluss, mit dem die oder der Vorsitzende der Gemeindeversammlung oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter aus dem Vorsitz abberufen wird, der Mehrheit aller Gemeindebürger bedarf. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister scheidet mit der Abberufung aus dem Amt aus.

 

3.

Der § 5 Abs.1 Buchstabe a) entfällt, aus Buchstabe b) wird Buchstabe a). In Abs.3 wird das Wort „nicht“ gestrichen. Das Wort „Gemeindevertretung“ wird jeweils durch das Wort „Gemeindeversammlung“ ersetzt. In Abs. 4 werden die Worte „Den Ausschüssen…..ihrer Mitglieder..“ geändert in „ Dem Ausschuss…..seiner Mitglieder..“

 

4.

In den §§ 4,6,7,8 und 9 wird das Wort „Gemeindevertretung“ durch das Wort „Gemeindeversammlung“ ersetzt.

§ 7 Abs.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen.

 

5.

 

§ 8 Abs. 2 entfällt. Die Absätze 3 bis 8 werden Absätze 2 bis 7.

In § 8 Abs. 2 und Abs. 3 wird der Wortlaut „ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung“ jeweils in „ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,-- Euro“ geändert

In §8 Abs.4 und 6 wird der letzte Satz gestrichen, im § 8 Abs.5 sind die zwei letzten Sätze zu streichen.

Dafür wird jeweils folgender Satz ergänzt: „ Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Entschädigungsverordnung“.

 

6.

In § 10 lautet die Überschrift „Verträge mit Mitgliedern der Gemeindeversammlung (zu beachten: § 29 GO)“ und in § 10 Abs. 1 werden die Worte „ Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen und –vertretern,“    ersetzt durch die Worte:: „Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern der Gemeindeversammlung,“   . Das Wort „Gemeindevertretung“ wird durch das Wort „Gemeindeversammlung“ ersetzt.

 

Artikel II

 

Diese 2. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Dunsum tritt am 01. Juni 2013 in Kraft.

 

Dunsum, den xx.xx.2013                   (L.S.)              

                                                                                                Bürgermeister


Bürgermeister Christiansen verliest die Vorlage.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Nach der Kommunalwahl bildet die Gemeinde Dunsum auf Grund Ihrer Einwohnerzahl keine Gemeindevertretung mehr. Die Hauptsatzung ist in den entsprechenden Paragraphen geändert und auf eine Gemeindeversammlung ausgerichtet worden. Auf den Erlass einer komplett neuen Hauptsatzung ist derzeit verzichtet worden, da sich zur Zeit die neuen Mustersatzungen noch in der Abstimmung bei den kommunalen Landesverbänden befinden.


Abstimmungsergebnis:           einstimmig (7 Ja-Stimmen)