Beschluss: geändert beschlossen

Beschlussempfehlung:

 

 Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 10 der Gemeinde Norddorf auf Amrum für das Gebiet zwischen den Straßen Lunstruat und Halemwai, südlich der Straße Dünemwai bis Fleegamwai sowie die Begründung werden mit der folgenden Änderung der vorliegenden Fassung gebilligt:

 

„Der Text (Teil B) c)Ferienwohnungen zur gewerblichen Vermietung in Verbindung mit einer Dauerwohnung. Die Dauerwohnung in Verbindung mit Ferienwohnungen muss mindestens 60 qm Grundfläche haben.“

 

Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 ABS. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen. Die von der Änderung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB von der öffentlichen Auslegung zu benachrichtigen.

 

Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird gem. § 13 a Abs. 2 BauGB i. v. mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen. Eine Umweltprüfung wird nicht durchgeführt.

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Zahl der Gemeindevertreterinnen/ Gemeindevertreter: 9

 

Davon anwesend:8                 Ja-Stimmen: 8            Nein-Stimmen:--                    

Stimmenenthaltungen:--

 

Aufgrund des § 22 der Gemeindeordnung waren folgende Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:  Gunnar Hesse

       

 

 

 


Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die Gemeindevertretung Norddorf auf Amrum hat am 17. Mai 2011 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 10 aufzustellen. Das Verfahren wird gem. § 13 a Baugesetzbuch „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Angelehnt an die Bebauungspläne 5 a und 5 b soll auch dieser Bebauungsplan vornehmlich die Art der Nutzung regeln. Abgesehen von den bestehenden öffentlichen Verkehrsflächen werden keine weiteren Festsetzungen getroffen. Damit handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan gem. § 30 Baugesetzbuch, in dem sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 BauGB richtet.